Zum Inhalt springen
Person in weißer Bluse beugt sich über gedeckten Tisch und greift nach Schüssel mit einer Hand, in anderer Hand hält sie Teller mit Essen
© Kadmy | stock.adobe.com
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Erläuterungen zur Saisonkontingentverordnung 2025

Befristete Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Tourismus 2025

Lesedauer: 4 Minuten

22.10.2025

Erläuterungen

Allgemeiner

Teil § 5 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ermächtigt den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region bzw. für die kurzfristige Zulassung ausländischer ErntehelferInnen, festzulegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die zugelassenen Stammsaisoniers zu berücksichtigen.

Mit der vorliegenden Verordnung soll der vorübergehende zusätzliche Bedarf an ausländischen Saisoniers sowohl im Tourismus als auch in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2025 abgedeckt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG ist vor Erteilung einer Kontingentbewilligung zu prüfen, ob die Saisonstelle vorrangig mit Arbeitskräften aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotential, mit EWR-BürgerInnen oder registrierten Stammsaisoniers besetzt werden kann.

Wie schon in den letzten Jahren ist davon auszugehen, dass der Bedarf an zusätzlichen Saisonarbeitskräften innerhalb der Saisonen Schwankungen unterliegt und in den Saisonspitzen deutlich höher sein wird als in der Nebensaison. Dementsprechend werden für die einzelnen Bundesländer Grundkontingente festgelegt, die in den Monaten der Saisonspitzen im Wirtschaftszweig Tourismus um bis zu 50 % und im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft um bis zu 30 %, überschritten werden dürfen, zumal die Kontingente in den Monaten der Nebensaison teilweise deutlich unterausgelastet sind.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat für die regelmäßige Überwachung und Einhaltung der Kontingente die Auslastungen zu den jeweiligen Statistikstichtagen Ende des Monats heranzuziehen, wobei in den Monaten mit erhöhtem Bedarf die Anzahl der anrechenbaren Bewilligungen um bis zu 50 % bzw. 30 % höher sein darf als die Kontingentzahl. Um dem AMS bei der Kontingentbewirtschaftung größtmögliche Flexibilität zu gewähren, wird von einer weiteren Aufschlüsselung der einzelnen Länderkontingente nach Berufsgruppen abgesehen. Wie bisher ist der Bedarf der Schaustellerbetriebe an saisonalen Hilfskräften, insbesondere in Wien, ebenso wie der saisonale Arbeitskräftebedarf auf Berg- Alm- und Schutzhütten, wo die Vermittlung von vorgemerkten Ersatzarbeitskräften erfahrungsgemäß besonders schwierig ist, entsprechend zu berücksichtigen.

Gemäß § 5 Abs. 2 AuslBG sind die Länder und die Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen auf Landesebene vor der Festlegung der Kontingente anzuhören.

Mit der Umsetzung der Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (2014/36/EU, kurz: SaisonarbeiterRichtlinie) wird Saisonarbeitskräften auf der Grundlage der vom AMS erteilten Beschäftigungsbewilligung ein Visum für Saisoniers (§§ 20 Abs. 1 Z 9 und 24 Abs. 1 FPG) ausgestellt. Bei Saisonarbeitskräften, die noch kein Aufenthaltsrecht haben, ist bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung von der Prüfung des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG abzusehen. Die Aufnahme der Beschäftigung ist aber – trotz bereits erteilter Beschäftigungsbewilligung – erst erlaubt, wenn der/die Drittstaatsangehörige über ein Visum verfügt. Für Drittstaatsangehörige, die über ein Visum C mit mehrjähriger Rahmengültigkeitsdauer gemäß § 24 Abs. 5 FPG verfügen, informiert das AMS die örtlich zuständige Landespolizeidirektion (LPD) über einen vorliegenden Antrag auf Beschäftigungsbewilligung. Die LPD prüft, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe vorliegen oder das Visum gegenstandslos geworden ist, und informiert das AMS über das Ergebnis dieser Prüfung.

Mit der Vollziehung der gegenständlichen Verordnung sind weder zusätzliche Kosten verbunden, noch entstehen den Ländern finanzielle Mehraufwendungen.

EU-Konformität ist gegeben.

Besonderer Teil

Zu § 1:
Der hier bezeichnete Wirtschaftszweig umfasst den Abschnitt I (Beherbergung und Gastronomie), die Gruppen 93.1 (Erbringung von Dienstleistungen des Sports) und 93.2 (Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung) sowie die Unterklassen 49.39-1 (Seilbahn-, Sessel- und Schleppliftverkehr) und 85.51 (Sport- und Freizeitunterricht) gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2008.

Zu § 2:
Der hier bezeichnete Wirtschaftszweig umfasst den Abschnitt A "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei" sowie die Gruppe N 81.3 "Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen" gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2008.

Zu § 3:
Der hier bezeichnete Beschäftigungszweig umfasst die Gruppe A 01 "Landwirtschaft" gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2008.

Zu den §§ 4, 5, und 6:
Im Rahmen der vorgeschlagenen Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach den Vorgaben des § 5 Abs. 3 AuslBG mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Nach Art. 15 der Saisonarbeiter-Richtlinie ist eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten zulässig. Gemäß § 5 Abs. 3 AuslBG dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten erteilt oder verlängert werden. Saisonarbeitskräfte, die bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligt beschäftigt sind, können ungeachtet eines freien Kontingentplatzes weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zur zulässigen Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen kann, wie etwa im Wintertourismus, in das Folgejahr hineinreichen, wird dann aber bei der Ermittlung des Jahresdurchschnitts im Folgejahr entsprechend berücksichtigt.

Im Rahmen der Kontingente für ErntehelferInnen (§ 3) dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden. Diese Bewilligungen sollen ausschließlich für kurzfristige bzw. vorübergehende Erntearbeiten zulässig sein, wofür die vorgesehene maximale Geltungsdauer von sechs Wochen ausreicht. Diese Beschäftigungsbewilligungen sind grundsätzlich nicht verlängerbar.

Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten erlaubt beschäftigt waren, und AsylwerberInnen im laufenden Asylverfahren sollen gegenüber erstmalig zuzulassenden Drittstaatsangehörigen bevorzugt bewilligt werden.

Die Verordnung soll mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Saisonkontingentverordnung 2024 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft treten.

Weitere interessante Artikel
  • Zwei einander anlächelnde Personen in weißer Arbeitskleidung, eine Person hält Stapel weißer Morgenmäntel in Händen, die anderer Person trägt Stapel weißer Handtücher
    Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Tourismus, der Hotellerie, Gastronomie und in Freizeitbetrieben
    Weiterlesen
  • Person lächelt andere Person an, beide tragen Schürzen und stehen vor Kaffemaschine
    Beschäftigungsmöglichkeiten für Mitarbeiter aus dem Ausland
    Weiterlesen