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Person mit rötlichen, schulterlangen Haaren, Brille sowie gelber Bluse sitzt freudig bei einem Schreibtisch und hält den aufgeklappten Laptop, am Tisch liegen Notizbuch, Smartphone, Kopfhörer und im Hintergrund zeigen sich weiße Regale mit Ordnern
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Ab 2026: Geringfügige Erwerbstätigkeit neben Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nur mehr ausnahmsweise erlaubt!

Lesedauer: 1 Minute

17.11.2025

Da geringfügige Beschäftigung oder sonstige geringfügige Erwerbstätigkeit neben dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe die Dauer der Arbeitslosigkeit nachweislich verlängert, wird diese Kombinationsmöglichkeit ab 1.1.2026 nur noch in Ausnahmefällen möglich sein. Alle anderen geringfügigen Beschäftigungen oder selbstständigen Erwerbstätigkeiten haben arbeitslose Personen bis 31.1.2026 zu beenden, um weiterhin ab Jänner 2026 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen zu können. 

Folgende Personen dürfen ab 1.1.2026 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe zeitlich unbeschränkt geringfügig unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sein:

  • Personen, die bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben der vollversicherten Erwerbstätigkeit 26 Wochen durchgehend (ohne Unterbrechung; Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung sind auf die Dauer nicht anzurechnen; Krankengeldbezug zählt hingegen zur Beschäftigungsdauer) geringfügig selbstständig oder unselbstständig beschäftigt waren, dürfen DIESE geringfügige Beschäftigung/Erwerbstätigkeit fortsetzen.
  • Langzeitarbeitslose Personen ab dem 50. Lebensjahr, die schon 365 Tage eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben.
  • Langzeitarbeitslose Personen mit einer mindestens 50%igen Behinderung, die schon 365 Tage eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben.

Folgende Personen dürfen ab 1.1.2026 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe für die Dauer von maximal 26 Wochen EINMALIG (auch wenn die Tätigkeit kürzer als 26 Wochen dauert) geringfügig unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sein:

  • Langzeitarbeitslose Personen, die schon 365 Tage eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben.
  • Personen nach einem mindestens einjährigen Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld.

Übergangsregelung: Personen, die unter diese zwei Voraussetzungen fallen und bereits vor dem 1.1.2026 geringfügig beschäftigt waren, müssen diese geringfügige Beschäftigung bis 30.6.2026 beenden.

Hinweis
Als langzeitarbeitslos gelten in diesem Zusammenhang Personen, die bereits 356 Tage im Leistungsbezug sind. Kurze Unterbrechungen bis zu 62 Tagen (etwa gescheiterte, kurze Dienstverhältnisse) schaden nicht. Krankengeld zählt zur Bezugsdauer.
Achtung

Die Geringfügigkeitsgrenze wird von 2025 auf 2026 nicht erhöht und beträgt weiter Euro 551,10 pro Monat!