Eine Person in Bluse, Blazer und Brille steht vor einer weißen, beschrifteten Tafel. Ihr gegenüber sind zwei weitere Personen
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Kunststoffverarbeiter, Fachvertretung

Verwendung von Diisocyanaten ab 24.8.2023 – Schulungs­maßnahmen

Ab 24. August 2023 sind vor der Verwendung Schulungen zu absolvieren

Lesedauer: 2 Minuten

01.08.2024

Am 24. August 2020 ist der Anhang XVII zur Beschränkung von Isocyanaten im Rahmen der Verordnung 1907/2206 betreffend REACH der Europäischen Kommission in Kraft getreten.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Diisocyanaten in der EU wird beschränkt, neue Verpflichtungen werden damit wirksam.

Mit dieser Beschränkung soll der hohen Anzahl an Berufskrankheiten (allergisches Asthma), die mit der Verwendung von Diisocyanaten bei der Arbeit einhergehen, in der EU bestmöglich vorgebeugt werden.

Laut Verordnung dürfen chemische Produkte (Klebstoffe, Dichtungsmassen, Bauprodukte(z.B "Fensterschäume") mit einem gesamten monomeren Diisocyanat-Gehalt von mehr als 0,1 Gewichtsprozent in Zukunft nur noch eingesetzt werden, wenn Anwender, die in direkten Kontakt mit dem Material kommen, eine Schulung absolvieren. Es wurden dafür insbesondere standardisierte Mindestschulungsanforderungen für Anwender von Diisocyanaten erarbeitet. 

Ab dem 24. August 2023 sind VOR einer Verwendung von Diisocyanaten solche Schulungen erfolgreich zu absolvieren. Auch Selbstständige müssen dann eine Schulung nachweisen können.

Wer darf die Schulung vornehmen ?

Grundsätzlich haben Arbeitgeber:innen dafür zu sorgen, dass die Schulung von einer geeigneten Person durchgeführt wird. Dies trifft analog auch auf Selbstständige zu.

Eine solche geeignete Person („Trainer:in“) weist sowohl

  • eine Expertise auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz als auch
  • ausreichendes chemisches Verständnis im Hinblick auf die Verwendung von Diisocyanaten auf.

Die neue Beschränkung von Diisocyanaten nach REACH Expertise auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz kann z. B. bei Personen mit folgender Ausbildung als gegeben angenommen werden:

  • Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner:in ("Präventivfachkräfte")
  • Geeignete "Sonstige Fachleute" (gemäß § 82 b) ASchG) oder auch
  • Personen mit einer Ausbildung die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit beinhaltet, z.B. eine Sicherheitsvertrauensperson (SVP).

Ausreichendes chemisches Verständnis beinhaltet die nachweisliche Fähigkeit, die erforderlichen Schulungsinhalte verständlich zu vermitteln, Fragen zu beantworten und den erfolgreichen Abschluss der Teilnehmer:innen zu beurteilen.

Die Schulung kann durch Arbeitgeber:innen erfolgen, wenn diese über die notwendigen Kenntnisse verfügen, durch geeignete Arbeitnehmer:innen oder geeignete externe Personen.

Die Schulungen entsprechend der REACH-Beschränkung sind in der Arbeitszeit durchzuführen.

Nähere / weitere Informationen gibt es im Leitfaden vom Bundesministerium: Die neue Beschränkung von Diisocyanaten nach REACH (bmk.gv.at)

Das WIFI NÖ plant regelmäßig entsprechende Kurse.
Die Sicherheitsschulung kann zum Beispiel auch hier online unter https://isopa-aisbl.idloom.events/048-de durchgeführt werden. (Kostenlos mit dem Gutscheincode: FEICA_21_C23; Stand 25.5.2023)

Unterstützung für Kleinbetriebe:

Betriebe bis 50 Arbeitnehmer:innen haben die Möglichkeit der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung durch Präventivfachkräfte eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Für die von AUVAsicher betreuten Kleinbetriebe wurde in jedem österreichischen Bundesland ein Präventionszentrum eingerichtet. Die Inanspruchnahme der Beratung durch AUVAsicher ist für die betreuten Betriebe kostenlos. Die Präventionszentren und weitere Informationen zu AUVAsicher sind auf der Webseite www.auvasicher.at  abrufbar.

Die Mitarbeiter:innen von AUVAsicher unterstützen die Betriebe bei der Erfüllung der gesetzlichen und praktischen Maßnahmen bei Umgang mit Diisocyanaten beratend. Die konkrete Durchführung der Unterweisung am Arbeitsplatz (oder der Gefährdungsbeurteilung) in Unternehmen obliegt den Arbeitgeber:innen oder deren Vertreter:innen.

Betriebsanweisungen können zur Information und Unterweisung unterstützen. Fachleute aus der AUVA haben ein Merkblatt und verschiedene Musterbetriebsanweisungen für den Einsatz von Diisocyanaten entwickelt (siehe im Anhang des Leitfadens ab Seite 21). Diese Musterbetriebsanweisungen sind allerdings noch an die jeweiligen Verhältnisse des betreffenden Arbeitsplatzes und Betriebes anzupassen.

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