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Detailansicht einer Ladesäule für Elektroautos, in der ein Stecker steckt.
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Energiehandel, Fachgruppe

Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) im Energiehandel

E-Ladesäulen, SB-Tankautomaten ebenso wie Zigarettenautomaten, Getränke- und Kaffeeautomaten

Lesedauer: 1 Minute

24.06.2025

Das BaFG gilt nur für die in § 2 Abs 1 (abschließend) aufgezählten Produkte (wenn sie nach dem 28. Juni in Verkehr gebracht werden, also erstmalig am Unionsmarkt bereitgestellt werden) und die taxativ aufgezählten Dienstleistungen (z.B. Bankdienstleistungen oder Webshops (DL im elektronischen Geschäftsverkehr)) an Verbraucher müssen nach dem 28. Juni 2025 barrierefrei erbracht werden.

Zahlungsterminals fallen gem. § 2 Abs 1 Z 2 lit a BaFG als Produkte unter den Anwendungsbereich des BaFG. Zahlungsterminals, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, müssen daher den Barrierefreiheitsanforderungen der Anlage 1 1. Abschnitt entsprechen (§ 4 Abs 2 BaFG).

Der Begriff „Zahlungsterminal“ ist in § 3 Z 26 BaFG legaldefiniert. Darunter ist „ein Gerät“ zu verstehen, „dessen Hauptzweck es ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Art. 4 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an einer physischen Verkaufsstelle vorzunehmen, nicht jedoch in einer virtuellen Umgebung“. Unter Zahlungsinstrument iSd. Art 4 Z 14 der RL 2015/2366 ist „jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister (Anm.: Kreditinstitut, Zahlungsinstitut, E-Geld Institut usw.) vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird“. Darunter fallen etwa Bankomatkarten, Kreditkarten etc.

Zu den Zahlungsterminals wird in den Erläuterungen festgehalten: „Zahlungsterminals umfassen sogenannte Points of Sale (POS). Sie können für unterschiedliche Dienstleistungen verwendet werden. In der Regel werden über Zahlungsterminals Kartenzahlungen und damit Zahlungsdienste abgewickelt.“

Nach der Begriffsbestimmung sind unter Zahlungsterminals nur solche als Geräte zu verstehen, deren Hauptzweck es ist, Zahlungen vorzunehmen. Zwar ist der Hauptzweck der E-Ladesäulen nicht die Zahlung, sondern der Erwerb von Energie. Das Ministerium interpretiert jedoch „Zahlungsterminal“ offensichtlich sehr weit, indem es jedes haptische Terminal mit Zahlungsfunktion darunter versteht. Selbiges gilt daher für SB-Tankautomaten, Zigarettenautomaten, Getränke- und Kaffeeautomaten, etc.. Zu den Parkgaragen gibt es bereits eine Mitteilung des Ministeriums, dass diese als Zahlungsterminals unter das BaFG fallen.

Da Zahlungsterminals – also somit auch E-Ladestationen – als Produkte gelten, müssen nur jene Zahlungsterminals barrierefrei sein, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden. Produkte, die bereits in Verkehr sind, betrifft das BaFG im Hinblick auf seine produktbezogenen Bestimmungen nicht. Das bedeutet, dass bestehenden E-Ladestationen und Tankautomaten auch nach dem 28. Juni 2025 weiterverwendet werden können.