Zum Inhalt springen
Eine Person sitzt an einem Tisch. Mit der rechten Hand hält sie einen Richterhammer. Vor ihr liegen Unterlagen. Auf dem Tisch steht ein aufgeklappter Laptop und eine goldene Waage
© ARMMY PICCA | stock.adobe.com
Energiehandel, Fachgruppe

Förderung der anwaltlichen Beratungskosten

Fachgruppe Energiehandel NÖ

Lesedauer: 1 Minute

17.10.2025

Personenkreis

Aktive Mitglieder der Fachgruppe des Energiehandels Niederösterreich, die zum Zeitpunkt der Antragstellung

  • seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung Mitglied in der Fachgruppe sind
  • die Grundumlage regelmäßig bezahlen (inkl. aktuelles Jahr) und keine Rückstände haben

Geförderte Maßnahmen

  • Beratung bei einem Rechtsanwalt
  • in einem mit der Berufsausübung der Mitgliedsunternehmen im Energiehandel zusammenhängenden Rechtsbereich

Ausmaß der Förderung

Die Förderung beinhaltet

  • die Nettokosten eine anwaltliche Beratung für die Dauer von maximal zwei Stunden
  • bis maximal 400,- Euro
  • Die Beratung kann 2-mal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
  • Es handelt sich um eine De-minimis–Förderung.

Nach Berücksichtigung sonstiger Unterstützungen darf die Förderung jedoch nicht die tatsächlichen Beratungs- oder Projektkosten übersteigen.

Die Fachgruppe des Energiehandels NÖ stellt die Budgetmittel in der Höhe von 10.000 Euro zur Verfügung. Sobald diese ausgeschöpft sind, können keine weiteren Förderungen gewährt werden. Für die Aufteilung der Mittel gilt die Reihenfolge des Einganges der schriftlichen vollständigen Ansuchen.

Ansuchen und dessen Prüfung

  • unterschriebenes und ausgefülltes Anmeldeformular per Mail oder Post und
  • Kopie des Angebotes oder der Rechnung des Rechtsanwaltes für die Beratung samt Überweisungsbestätigung

Auf eine derartige Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuschüsse werden freiwillig und unbürokratisch von der Fachgruppe des Energiehandels Niederösterreich gewährt.

Wenn der Förderantrag vor Beauftragung gestellt worden ist, so ist die Rechnung samt Überweisungsbestätigung innerhalb von 6 Monaten nach der Förderzusage, jedenfalls jedoch im Kalenderjahr der Antragstellung an die Fachgruppe des Energiehandels zu übermitteln. Ihr Förderanspruch erlischt, wenn die angegebene Frist nicht eingehalten wird. 

Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Fachgruppe des Energiehandels Niederösterreich.

Weitere interessante Artikel
  • Person steht vor einem Set und nimmt die Situation mit einem Smartphone auf einem Stativ mit Mikrofon live für Social Media auf
    Förderung Internetauftritte sowie Internet- bzw. Social-Media-Werbung
    Weiterlesen