Parktafel für Sales Agents
Parktafel gem. §76a StVO für 2026/2027 verfügbar
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Der Begriff des Handelsagenten und seines Berufsstandes wurde in der Straßenverkehrsordnung verankert (19. StVO-Novelle 1994 - § 76 a Abs. 2) und das Bundesgremium der Handelsagenten hat eine Parktafel erstellt, die dem Handelsagenten das Befahren der Fußgängerzonen bei Ausübung seiner Tätigkeit erleichtern soll.
Jedes Mitglied erhält von seinem Landesgemium eine Parktafel 2026/2027. Diese ist auf das jeweilige Kraftfahrzeug des Handelsagenten auszustellen, ist nicht übertragbar und zwei Jahre gültig.
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung – StVO:
"... Die Behörde kann nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, dass mit
Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter (Handelsagent) dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift "Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler" (Bundesgremium der Handelsagenten) und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter (Handelsagent) angehört, gekennzeichnet sind,
die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf ..."
Solche Ausnahmebestimmungen (erkennbar an Zusatztafeln), die explizit den Handelsagenten die Ladetätigkeit in den gekennzeichneten Fußgängerzonen erlauben, gibt es z.B. in Linz, Wels, Salzburg Stadt und in Wien für den Bereich der Fußgängerzone Favoritenstraße und Meidlinger Hauptstraße. Während der Ladetätigkeit ist ein Kurzparkschein zu lösen.
In anderen Städten sind Handelsagenten, die die Parktafel verwenden, auf den "Good-will" der zuständigen Überwachungsorgane angewiesen!