Das Begünstigungsverbot für Betriebsratsmitglieder
Aktuelle OGH-Entscheidung
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Das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot für Betriebsratsmitglieder, geregelt in § 115 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), normiert die Unabhängigkeit der Interessensvertretung und verhindert, dass Betriebsratsmitglieder durch Vor- oder Nachteile in ihrer Amtsführung beeinflusst werden.
Die Tätigkeit im Betriebsrat ist ein Ehrenamt, welches neben den Berufspflichten auszuüben ist. Die Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder Betriebsratsmitglieder sind zwar der Betriebsversammlung gegenüber verantwortlich, aber weder den Arbeitnehmern noch dem Arbeitgeber gegenüber in Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit weisungsgebunden.
Die Betriebsratstätigkeit ist außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit zu erledigen (keine Mehr – bzw. Überstundenleistung), und ist unentgeltlich zu leisten. Sollte die Betriebsratstätigkeit nicht außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit zu erfüllen sein, kann diese Tätigkeit auch währen der Arbeitszeit – unter Fortzahlung des Entgelts – wahrgenommen werden – nach vorheriger Information des Arbeitgebers.
Antrag auf Freistellung
Eine Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist auf Antrag in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern möglich. Die Folge daraus: Befreiung von der eigentlichen Arbeitspflicht dem Arbeitgeber gegenüber sowie Entgeltfortzahlung.
Was bedeutet das nun konkret?
Bei langjähriger Freistellung kann durch die Annahme eines „fiktiven Karriereverlaufs“ des Betriebsratsmitglieds ein gebührendes Entgelt bestimmt werden (Ermittlung des mutmaßlichen Verdienstes), sodass durch die Mandatsausübung keine finanziellen Nachteile vorliegen. Der Mitarbeiter darf als freigestelltes Betriebsratsmitglied allerdings auch nicht mehr verdienen, als er mit der Erbringung seiner eigentlichen Arbeitsleistung bekommen würde. Jede Besserstellung gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern oder Mitarbeitern ist untersagt (jegliche Vorteilszuwendungen, die sich auf die Betriebsratszugehörigkeit beziehen).
Aktuelle Entscheidung des OGH
Der OGH hat in seiner Entscheidung 9 ObA 96/24v vom 19. März 2025 klargestellt, dass Gehaltsvorteile, die ausschließlich auf die Betriebsratstätigkeit zurückzuführen sind, unzulässig sind und hat nunmehr auch Rückforderungen von - gegen das Privilegierungsverbot verstoßenden - Entgeltzahlungen bestätigt.
Zusammengefasst:
- Keine Sonderbehandlung für Betriebsratsmitglieder
- Entgeltvereinbarungen, die über das wahrscheinliche Entgelt hinausgehen, sind nichtig, Rückforderungen zulässig bei Rechtswidrigkeit
- Für Betriebsratsmitglieder: Keine Annahme von Vorteilen, die nicht allen Arbeitnehmer:innen offenstehen.