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Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Fachgruppe

Neues AKM-Infoblatt: Wichtige Klarstellungen erreicht!

Lesedauer: 3 Minuten

22.09.2025

Die AKM führt österreichweit regelmäßig Aktualisierungen der Lizenzverträge im Bereich Personenbeförderung – Autobusse durch. Dabei werden sowohl Unternehmen mit bestehenden AKM-Lizenzverträgen wie auch neue Unternehmen am Markt sukzessive von der AKM kontaktiert. Die neuen Informationsunterlagen wurden vom Veranstalterverband und der AKM überarbeitet.

Informationsblatt AKM


Dazu im Detail:

  • Die öffentliche Musikdarbietung von geschützten Werken in Autobussen ist lizenzentgeltpflichtig.
  • Die Verwertungsgesellschaft AKM vertritt die Urheber dieser Werke und setzt die Lizenzierung am Markt um.
  • Die für Sie, zwischen Veranstalterverband Österreich/WKÖ und AKM ausverhandelten relevanten Lizenzentgelte, finden Sie im Informationsblatt.

Da es sich hierbei generell um Monatstarife handelt und diese auch gegebenenfalls aliquotiert werden, ersuchen wir bei nicht ganzjähriger Nutzung der AKM auch gleich den konkret geplanten Nutzungszeitraum im Fragebogen anzugeben.

Wichtig: Eine lizenzpflichtige Meldung an die AKM ist nur im Falle der öffentlichen Musiknutzung nötig. So sind beispielweise Linienverkehr, aber auch Schüler- oder Krankentransporte in denen keinerlei geschützte Musik öffentlich aufgeführt wird, nicht betroffen.

AKM in Reisebussen - Klarstellung

Da offenbar bei einigen von der AKM kontaktierten Autobusunternehmern nach wie vor Fragen zur Thematik „AKM-Abgabenpflicht“ bestehen wollen wir – in Absprache mit dem Veranstalterverband – versuchen, folgende klarstellende Antworten für die am häufigsten gestellten Fragen zu geben:

Generelle Vorbemerkung: Alleine das Vorhandensein einer Musikanlage (Radioanlage, etc.) im Reisebus löst noch keine AKM-Pflicht aus! Auch wenn der Lenker am Lenkerplatz den Verkehrsfunk hört, ist dies noch nicht AKM-pflichtig! Erst die wahrnehmbare öffentliche Darbietung für die Fahrgäste macht den Abschluss eines Lizenzvertrages notwendig.

Zum AKM-Fragebogen

Frage: Muss ich im Fragebogen meinen gesamten Reisebus-Fuhrpark mit den jeweiligen polizeilichen Kennzeichen angeben?
Antwort: NEIN, sondern nur jene Reisebusse, in denen auch tatsächlich Musik/Video für die Fahrgäste angeboten wird (und nicht alle Reisebusse Ihres Fuhrparks).

Frage: Muss ich hier auch Busse angeben, die ausschließlich im Linienverkehr eingesetzt werden?
Antwort: NEIN, denn in diesen Fahrzeugen ist es gem. § 3 KFLG-DV auch gar nicht erlaubt, die Fahrgäste mit Musik zu beschallen!

Frage: Muss ich auch KFZ mit 9 Sitzplätzen (inkl. Lenker), also PKW (Taxi) in dieser Aufstellung angeben?
Antwort: NEIN, außer Sie würden in diesen KFZ Unterhaltung via Radio für die Gäste gezielt verkaufsfördernd einsetzen!

Frage: Ich spiele nur ab und zu Musik für die Fahrgäste und nicht regelmäßig. Muss ich diese Reisebusse dennoch melden?
Antwort: JA, denn es ist nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages unerheblich, wie oft eine Musikdarbietung erfolgt. Die Häufigkeit der Darbietung macht auch in der Bemessung des jährlich zu entrichtenden Entgeltes keinen Unterschied.

Frage: Macht es einen Unterschied, ob ich die Fahrgäste mittels Radio unterhalte oder mit selbst kopierten Musiktiteln?
Antwort: JA, allerdings nur in der Bemessung des zu entrichtenden Entgeltes (Entgelte siehe AKM-Informationsblatt). Der Abschluss eines Lizenzvertrages ist in jedem Fall notwendig.

Frage: Was muss ich in der Spalte „Darbietung“ auf dem Fragebogen eintragen?
Antwort: Die Art der für die Fahrgäste angebotenen Musikbeschallung (also Radio, MP3, CD, Video).  

Frage: Warum muss ich angeben, seit wann der angegebene Reisebus in meinem Unternehmen verwendet wird?
Antwort: Weil die AKM berechtigt ist, sich nicht nur einen aktuellen Überblick zu verschaffen, sondern die Entrichtung des AKM-Beitrages auch 3 Jahre zurück einfordern kann.

Zum AKM-Informationsblatt

Frage: Im AKM-Informationsblatt ist zu lesen, dass auch KFZ mit weniger als 10 Personen Fassungsraum (Anm.: also Taxis) AKM-pflichtig sind, wenn Musik für die Fahrgäste dargeboten wird. Muss ich diese KFZ jetzt doch im Fragebogen bekanntgeben?
Antwort: Dieses Informationsblatt bezieht sich auf den Gesamtvertrag zwischen AKM-VVAT. Eine Radioaufführung im Taxi ist aber nur dann AKM-pflichtig, wenn die Unterhaltung via Radio für die Gäste gezielt zur Verkaufsförderung eingesetzt wird. Wenn Sie also in diesen KFZ (Taxis) die Unterhaltung via Radio nicht bewusst verkaufsfördernd einsetzen, sind diese KFZ in der aktuellen Erhebung unter den Reisebusunternehmern auch nicht anzugeben. (siehe auch obige Ausführungen).

Frage: Warum gibt es bei Reisebussen nur die Unterscheidung zwischen Fahrzeugen bis zu 16 Personen und über 16 Personen? Warum nicht weitere Abstufungen (z.B. bis 30-Sitzplätze, bis 50 SP, über 50 SP)?
Antwort: Eine derartige Abstufung ist aktuell im einschlägigen Tarif des Gesamtvertrages AKM-VVAT nicht vorgesehen. Im Falle einer Neufassung haben wir bereits angeregt, weitere Stufen einzuziehen. 

Wir hoffen, mit diesen Klarstellungen alle offenen Fragen beantwortet zu haben. Falls darüber hinaus noch weitere Fragen auftauchen sollten, steht Ihnen Herr Mag. Pinczolits vom Veranstalterverband Österreich gerne zur Verfügung:

Mag. Martin Pinczolits (Bundesgeschäftsführer-Stv.)
Veranstalterverband Österreich
A-1010 Wien, Dorotheergasse 7/1
T +43 (0) 1 512 29 18-11
F +43 (0) 1 512 29 18-33
E pinczolits@vvat.at
W www.vvat.at

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