Allgemeine Informationen für angehende Fahrlehrer:innen/Fahrschullehrer:innen
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Die Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrlehrberechtigung) darf nur Personen erteilt werden bei denen die allgemeinen Voraussetzungen nach § 109 Abs. 1 lit. b und g) KFG vorliegen:
- Besitz der Lenkberechtigung für die beantragte Klasse seit mindestens 3 Jahren
- Vertrauenswürdigkeit
- Praxisnachweis entweder durch Vorlage
- einer Bestätigung über eine mindestens dreijährige Fahrpraxis für die jeweils beantragte Klasse oder
- einer Bestätigung über eine mindestens einjährige Fahrpraxis für die jeweils beantragte Klasse sowie einer Bestätigung der Absolvierung eines Lehrplanseminars pro beantragte Klasse (diese Seminare können bei Ausbildungsstätten, die zur Ausbildung von Fahr(schul)lehrern ermächtigt wurden, absolviert werden).
Als Praxisnachweis werden anerkannt:
- Nachweis über die Zulassung eines KFZ der beantragten Klasse
- Arbeitgeberbestätigung (die Bestätigung hat Angaben über das gelenkte Kraftfahrzeug und die Art der Tätigkeit zu enthalten)
Zudem müssen die einzelnen Module der vorgeschriebenen Ausbildung (siehe rechtliche Grundlagen) absolviert worden sein und die Lehrbefähigungsprüfung (§ 118 KFG) bestanden worden sein.
Ausbildung Fahrlehrer:in
Bestimmte Teile der Ausbildung sind in eigens vom Landeshauptmann ermächtigten Ausbildungsstätten vorgesehen. Die Fahrlehrausbildung ist modular aufgebaut und in der KDV geregelt. Nach Absolvierung der „Grundausbildung“ und Ablegung der theoretischen Multiple Choice-Prüfung kann der Bewerber als Fahrlehrassistent in einer Fahrschule tätig werden. Den Abschluss der Ausbildung bildet dann die Lehrbefähigungsprüfung.
Mit dem Bestehen der Lehrbefähigungsprüfung gilt die Fahrlehrberechtigung als erteilt. Als Nachweis wird zunächst (für maximal 4 Wochen) eine Bestätigung und danach einen Ausweis in Scheckkartenformat ausgestellt. Der Ausweis wird dem Fahrlehrer persönlich aus- und zugestellt. Der Ausweis gilt in ganz Österreich.
Ausbildung Fahrschullehrer:in
Die Berechtigung an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrschullehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden, die zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen über ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls im letzten Jahr und insgesamt mindestens zwei Jahre lang während der letzten fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages praktischen Unterricht in einer Fahrschule erteilt haben und das entsprechende Ausbildungsmodul für die Fahrschullehrberechtigung in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.
Zuständige Stellen
Wenn der Beantragung eines Fahrlehrausweises eine Schulung in einer Ausbildungsstätte vorangegangen ist (Erstausstellung eines Fahrlehrausweises, Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung auf weitere Klassen) so ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Standort der Ausbildungsstätte liegt zuständig. In anderen Fällen ist es die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Wohnort des Fahrlehrers liegt (Umtausch eines alten Ausweises aus Papier).
Kosten
Prüfungsgebühr für die Prüfung Fahrlehrerassistenz 150 €
Prüfungskosten für die Lehrbefähigungsprüfung 79 € pro Antritt
Zusätzliche Verfahrenskosten:
- Antrag – Gebühr gem. § 14 TP 6 Abs. 2 GebG
70 € - Antragsbeilagen – Gebühr gem. § 14 TP 5 Abs.
1 GebG (€ 6,00/Beilage)
12 € - Erteilung der Berechtigung – Bundesverwaltungsabgabe gem. TP 353 BVwAbgV
43 € - Ausweisausstellung – Bundesverwaltungsabgabe gem. TP 346 BVwAbgV
26 € - Ausweis – Zeugnisgebühr gem. § 14 TP 14 GebG
21 € - Ausweis – Kostenersatz Produktion gem. § 64g Abs. 3 KDV
48,80 €
Fragen und Auskunft
Bei Rückfragen und weiteren Auskünften wenden Sie sich bitte an die jeweilige Fachabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Magistrat). Auskünfte zu Prüfungsterminen erhalten Sie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht.
Details zur Ausbildung finden Sie in der Broschüre: Fahrlehrer-Ausbildung NEU 2024.