Blick auf das Stadtbild und den Seoul Tower in Seoul, Südkorea, unter blauem Himmel mit einigen Wolken. Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.
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Südkorea: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 6 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Seoul die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung 

Entlohnung

Das Mindestlohngesetz (Minimum Wage Act) setzt den Maßstab für Mindestlöhne in Korea fest. Der koreanische Arbeitsminister bestimmt jedes Jahr die Mindestlohnsätze für das folgende Kalenderjahr. Der Mindestlohn für 2023 beläuft sich auf 9.620 KRW (ca. 6,90 Euro)/Stunde. 

Arbeitszeit

Seit 2003 beträgt die Normalarbeitszeit in Korea 40 Stunden pro Woche (8 Stunden pro Tag). Überstunden sind bis zu 12 Wochenstunden zulässig. Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt somit 52 Stunden. Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit ist nach Vereinbarung möglich. Besondere Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeit gelten bei gefährlichen Tätigkeiten. Die Mittagspause muss bei einem Acht-Stunden-Tag mindestens eine Stunde betragen. 

Sicherheit, Gesundheit und Versicherung

Für Fragen der Sicherheit und Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz verweist das koreanische Arbeitsstandardgesetz auf den Safety and Health Act bezüglich der Entschädigung bei Arbeitsunfällen sind die Regelungen des Industrial Accident Insurance Compensation Act zu beachten. Das Gesetz verbietet den Einsatz von Arbeitnehmern für bestimmte gesundheitsschädliche oder gefährliche Arbeiten über einen Zeitrahmen von sechs Stunden pro Tag und 34 Stunden pro Woche hinaus. 

Entsendung

Grundsätzlich wird für Österreicher:innen für einen Aufenthaltszeitraum in Südkorea von bis zu 90 Tagen kein Visum benötigt. Wenn zum koreanischen Auftraggeber ein Anstellungsverhältnis besteht und/oder die Bezahlung in Südkorea erfolgt, ist dies allerdings erforderlich.

Erfolgt die Anstellung/Bezahlung des ausländischen Arbeitnehmers durch ein Unternehmen in Südkorea, wird für ihre Einreise nach Korea ein Visum benötigt. Die Art des Visums hängt davon ab, wie lange der betreffende Arbeitnehmer in Korea arbeitet und welche Tätigkeit verrichtet wird. Für gewöhnlich wird ein „Visum für Erwerbstätigkeit in Korea bis zu 90 Tage“ (C4) benötigt. Neben diesem Aufenthaltstitel gibt es aber auch spezielle Arbeitsvisa, wie z.B. das E-4 Visum für technische Überwachungsarbeiten oder das D-9 Visum für ausländische Techniker, die von ihrem Arbeitgeber nach Korea zur Installation von Maschinen oder Überwachung von Produktionsabläufen entsandt werden. Ein Visumsantrag kann bei der zuständigen koreanischen Vertretungsbehörde in Österreich eingebracht werden.

Bezüglich der Sozialversicherung besteht ein bilaterales Abkommen zwischen der Republik Korea und der Republik Österreich. Sofern kein Arbeitsverhältnis in Südkorea begründet wird, ist das österreichische Recht weiterhin anzuwenden. Bei der Entsendung von Dienstnehmern von einem Vertragsstaat in den anderen, um dort für denselben Dienstgeber tätig zu werden, gelten für Korea hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate weiterhin ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

Steuerliche Rahmenbedingungen 

In Südkorea gibt es Steuern auf nationaler- und auf kommunaler Ebene. Den rechtlichen Rahmen bilden die Steuergesetze, präsidale und ministerielle Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften. Den größten Teil des Steueraufkommens machen (gemeinsam mit der Einkommensteuer) die Körperschaftsteuer und die Mehrwertsteuer aus.

Körperschaftsteuer

Juristische Personen sowie Unternehmen nach dem koreanischen Handelsgesetzbuch unterliegen der Körperschaftsteuer. Rechtsgrundlage ist in erster Linie das koreanische Körperschaftsteuergesetz (Corporate Tax Act). Inländische Unternehmen sind unbeschränkt mit ihrem Welteinkommen körperschaftsteuerpflichtig. Ausländische Unternehmen sind mit ihren in Korea erzielten Einkünften körperschaftsteuerpflichtig (gilt z.B. für Auslandsfilialen oder Branch Offices). Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist der Gewinn eines Geschäftsjahres. Der Steuersatz beträgt, abhängig vom Jahresgewinn, zwischen 10% und 24%.

Mehrwertsteuer

Das koreanische Mehrwertsteuersystem ist dem österreichischen System sehr ähnlich. Der Steuersatz beträg 10%. Waren- und Dienstleistungsexporte aus Südkorea sind von der Mehrwertsteuer befreit.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition 

Die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der geschäftlichen Präsenz in Korea entsprechen in weiten Teilen den aus dem österreichischen Handels- und Gesellschaftsrecht bekannten Formen. Grund hierfür ist die über Japan vermittelte Übernahme kontinentaleuropäischer – insbesondere deutscher – Rechtsgrundsätze.

Während früher ca. 90 Prozent der koreanischen Unternehmen die Rechtsform einer ju’shig hoe’sa, einer der österreichischen Aktiengesellschaft weitgehend entsprechenden Kapitalgesellschaft, besaßen, ist heute die yu´han hoe´sa die Standard-Kapitalgesellschaft – was in etwa einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspricht. Die wichtigsten übrigen Betriebsstätten sind die Auslandsfiliale (Branch Office) und die Repräsentanz (Liaison Offices).

Die Körperschaftssteuer richtet sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens und beträgt zwischen 10 und 24 Prozent. Die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen den Bruttoerträgen und den Bruttoaufwendungen. Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen bestehen insbesondere bei Projekten, welche die Wettbewerbsfähigkeit steigern beziehungsweise ausländisches Kapital anziehen sollen.

Der Erwerb von Grundstücken durch ausländische Investorinnen und Investoren ist weitgehend liberalisiert und bedarf zwingend einer Anzeige an und Eintragung in das jeweilige zuständige Grundbuch- und Katasteramt. Die Errichtung von Betriebsanlagen ist prinzipiell nur auf entsprechend gewidmeten Flächen möglich. Darüber hinaus stehen in Industrieparks und besonders ausgewiesenen Ausländerzonen Grundstücke – teilweise zu vergünstigten Sonderkonditionen – zur Verfügung.

Investitionsschutz

Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen

Vertretungsvergabe 

Der Vertrieb über einen Vertreter, Makler oder Großhändler erlaubt es ausländischen Unternehmen, den koreanischen Markt mit vergleichsweise geringem Aufwand zu erschließen.

Ein Großhändler (Distributor) kauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Waren des Exporteurs ein und verkauft diese wieder an andere Händler oder den Endkunden. Diese Geschäftsbeziehung kann exklusiv oder nichtexklusiv gestaltet werden. Bei der Gewährung exklusiver Rechte werden in der Regel Mindestabnahmemengen der Ware vereinbart, die aber nicht immer zulässig sind. Bei einer Reihe von üblichen Vertragsvereinbarungen, z.B. bei der Beschränkung von Vertriebsgebieten sind insbesondere die „Fair Trade“-Regeln der koreanischen Fair Trade Commission zu beachten.

Neben dem Großhändler gibt es in Korea den Handelsvertreter (Commercial Agent). Damit ist eine Person gemeint, die als selbstständiger Handelsvertreter damit beauftragt ist, für ein Unternehmen Geschäfte in der Branche des Geschäftsherrn gegen Provision oder Kommission zu vermitteln.

Der Abschluss eines Vertretervertrags ist nicht an Mindeststandards oder Formalien gebunden. Es gibt kein öffentliches Registriererfordernis bezüglich des Abschlusses eines Handelsvertretervertrags. Aber auch beim Handelsvertretervertrag sind die besonderen Regelungen der Fair Trade Commission zu beachten.

Die Provision des Handelsvertreters ist frei verhandelbar. Als Einschränkung gilt, dass die mit einer Tochtergesellschaft vereinbarte Provision in den Augen der koreanischen Finanzverwaltung (National Tax Service, www.nts.go.kr) angemessen sein sollte. Sonst drohen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Handelsvertreter bei Auflösung des Vertragsverhältnisses nach koreanischem Recht Kompensationsrechte geltend machen kann.

Falls Sie Waren an einen koreanischen Handelsvertreter, Großhändler oder Makler liefern und diese nicht vorab bezahlt, oder über Akkreditive oder Dokumenteninkasso gesichert sind, sollte zumindest der Rechnungsbetrag so gut als möglich versichert (www.oekb.at) oder besichert werden. Dies gilt insbesondere für kleinere Beträge, da die Kosten für einen Rechtsstreit die Rechtsverfolgung für außenstehende Rechnungsbeträge bis EUR 50.000 in der Regel unwirtschaftlich macht.

Stand: 03.07.2023