Usbekistan: Recht, Steuern, Investitionen
Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich
Lesedauer: 4 Minuten
Beratung in Rechtsfragen
Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.
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Arbeitsrecht und Entsendung
Für ausländische Montagearbeitskräfte/Bauaufsicht besteht in Usbekistan kein Recht auf Entsendung ohne Beantragung einer Arbeitsgenehmigung. Wenn ein österreichisches Unternehmen einem usbekischen Unternehmen Personal zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Staatsgebiet der Republik Usbekistan überlässt, gilt Folgendes: Die bloße Überlassung begründet an sich keine ständige Niederlassung, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das überlassene Personal handelt ausschließlich im Namen und im Interesse der empfangenden juristischen Person.
- Die überlassende ausländische juristische Person übernimmt keine Verantwortung für das Ergebnis der durch das überlassene Personal erbrachten Leistungen.
- Die von der überlassenden ausländischen juristischen Person erhaltene Vergütung übersteigt im relevanten Steuerzeitraum nicht 10 % der Gesamtkosten für die Bereitstellung dieses Personals.
Entsendung
Österreichische Staatsangehörige sind berechtigt zu nicht-arbeitsbezogenen Zwecken (z. B. Tourismus, Geschäftsreisen) visumfrei in Usbekistan einzureisen und sich dort bis zu 30 Tage aufzuhalten.
Für ausländische Staatsangehörige besteht grundsätzlich die Pflicht, eine Arbeitserlaubnis zu erwerben, um in der Republik Usbekistan eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu dürfen. Eine Arbeitsgenehmigung wird in der Regel für ein Jahr erteilt (ggf. auch für 2-3 Jahre) und nicht automatisch verlängert.
Hiervon bestehen jedoch zahlreiche gesetzlich geregelte Ausnahmen, für die keine Arbeitserlaubnis erforderlich ist, z.B:
- Investoren mit Investitionen in Höhe von mindestens des 8.500-Fachen des geltenden Basiseinheitswertes (ca. 240.000 EUR) sind berechtigt, in jeder Position innerhalb dieser Organisation ohne gesonderte Arbeitsgenehmigung tätig zu sein
- Kurzzeitige Fachkräfte im Tourismussektor bis zu 3 Monaten
- Gründer und leitende Organe ausländischer oder gemischter Unternehmen bis zu 3 Monaten
- Ausländische IT-Fachkräfte von Unternehmen, die als Residenten des Technoparks Taschkent registriert sind
Steuerliche Rahmenbedingungen
Nach usbekischem Steuerrecht liegt eine Betriebsstätte bereits vor bei festen Geschäftseinrichtungen (z. B. Büro, Werkstatt) sowie bei Bau- oder Montagetätigkeiten mit einer Dauer von mehr als 183 Tagen innerhalb von 12 Monaten.
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich sieht hingegen vor, dass Bau- oder Montagetätigkeiten erst ab 12 Monaten zur Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte führen.
Für österreichische Unternehmen mit Projekten in Usbekistan entsteht Ertragsteuerpflicht nur, wenn die DBA-Voraussetzungen für eine Betriebsstätte erfüllt sind. Die bloße Überlassung ausländischen Personals durch eine ausländische juristische Person an eine juristische Person in Usbekistan begründet grundsätzlich keine Betriebsstätte. Ungeachtet dessen kann nach nationalem Recht bereits vor Ablauf von 12 Monaten eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht entstehen und es kann eine usbekische Steuerpflicht auf Gewinne entstehen.
Nach usbekischem Steuerrecht beträgt die Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen grundsätzlich 10 %, auf Lizenzgebühren 20 %. Bei Vorliegen einer Ansässigkeitsbescheinigung und Anwendung des DBA mit Österreich reduziert sich die Quellensteuer auf 5 % bzw. 15 % für Dividenden, auf maximal 10 % für Zinsen bzw. auf maximal 10 % für Lizenzgebühren.
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.
Firmengründung und Investition
Usbekistan bietet ausländischen Unternehmen ein liberales Investitionsklima mit klar strukturierten Möglichkeiten zur Marktpräsenz. Die Wahl der geeigneten Rechtsform hängt maßgeblich vom geplanten Tätigkeitsumfang ab. Während Repräsentanzen zur Markterkundung geeignet sind, stellt die die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ООО (LLC) die gängigste Form für vollwertige wirtschaftliche Aktivitäten dar.
Joint Ventures mit Beteiligung sowohl ausländischer als auch lokaler (usbekischer) Personen sind eine Unternehmensform, die auf Basis gemeinsamer Investitionen von Teilnehmern aus Usbekistan und dem Ausland gegründet werden, wobei der Anteil ausländischer Investoren mindestens 15 % betragen muss. Ein Ausländisches Unternehmen (Unternehmen mit ausländischem Kapital in Form einer GmbH) ist ein Unternehmen, das ausschließlich durch ausländische Investitionen finanziert wird, wobei der Anteil der ausländischen Gesellschafter 100 % beträgt.
Im Ergebnis entspricht die Rechtslage weitgehend internationalen Standards und erlaubt einen flexiblen Markteintritt. Die Repräsentanz stellt keine eigenständige juristische Person dar. Ihre Aufgaben beschränken sich auf repräsentative und vorbereitende Tätigkeiten, etwa die Kontaktpflege, Marktbeobachtung, Kommunikation mit Geschäftspartnern und Unterstützung der Muttergesellschaft.
Derzeit existiert in Usbekistan kein spezifischer rechtlicher Mechanismus zur Registrierung von Filialen ausländischer Unternehmen. Laut Ministerium für Investitionen, Industrie und Handel der Republik Usbekistan ist jedoch ein entsprechender gesetzlicher Rahmen zur rechtlichen Erfassung von Filialen derzeit in Vorbereitung. Es wird erwartet, dass die einschlägige Regelung in den kommenden Jahren in Kraft tritt.
Investitionsschutz
Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen.
Das Investitionsschutzabkommen zwischen Österreich und der Republik Usbekistan wurde am 28. September 1999 unterzeichnet und ist seit 1. November 2001 in Kraft.
Vertretungsvergabe
In Usbekistan ist die Tätigkeit von Handelsvertretern nicht durch ein spezifisches Gesetz geregelt. Stattdessen finden sich relevante Bestimmungen im Zivilgesetzbuch der Republik Usbekistan. Dort werden allgemeine Vertragsarten wie der Auftrag und der Kommissionsvertrag behandelt, die als rechtliche Grundlage für Handelsvertreterverhältnisse dienen können.
Der Beauftragte handelt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Der Vertrag kann jederzeit widerrufen werden. Der Beauftragte muss sorgfältig handeln, Rechenschaft ablegen und Weisungen befolgen. Vergütung ist nur geschuldet, wenn vertraglich oder gesetzlich vorgesehen. Unterbeauftragung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Bei Beendigung sind Aufwendungen zu ersetzen.
Stand: 09.07.2025