Person mit Brillen in blauem Hemd sitzt an Schreibtisch vor aufgeklapptem Laptop und stempelt vor sich liegenden Plan
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Innsbrucker Arbeitsplatzprämie für Klein- und Mittelbetriebe

Förderaktion ausschließlich für KMU in der Stadt

Einstellungen

Geltungsdauer:
bis auf Widerruf
Standort:
Tirol
Förderart:
Zuschuss

Förderungswerber

  • Antragsberechtigte: Die Förderung im Sinne dieser Richtlinie erstreckt sich ausschließlich auf Klein- und Mittelbetriebe, die in der Stadt Innsbruck der Kommunalsteuerpflicht unterliegen.
  • Geltungsdauer der Richtlinie: Die Förderungsaktion im Sinne dieser Richtlinie wird von der Stadt Innsbruck auf unbestimmte Zeit in Kraft gesetzt, wobei jedoch nach Ablauf von einem Jahr eine Überprüfung auf entsprechende Effizienz und gegebenenfalls eine Nachjustierung erfolgt. 

Förderungszweck

Eine Unterstützung der Stadt für neue Arbeitsplätze durch

  • Betriebsneuansiedlungen,
  • Neugründungen,
  • Erweiterungen und Verlagerungen innerhalb Innsbrucks. 

Förderungsgegenstand

Die Stadt Innsbruck fördert im Zusammenhang mit der Ansiedlung, Umsiedlung und Erweiterung von Klein- und Mittelbetrieben die Schaffung neuer, qualifizierter Arbeitsplätze.

Im Hinblick auf die begrenzten Flächenressourcen sollen dabei insbesondere jene Unternehmen gefördert werden, die sich durch eine optimale Arbeitsplatzdichte bei geringem Bodenverbrauch sowie geringer Umweltbelastung auszeichnen.

Ausschlussgrund

Eine Förderung im Rahmen dieser Aktion ist ausgeschlossen,

a) wenn der (die) Förderungswerber(in) seiner (ihrer) Verpflichtung zur Entrichtung von städtischen Steuern und Abgaben in den letzten drei Jahren nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist

b) bei Vorhaben, die den stadtentwicklungs- und insbesondere wirtschaftspolitischen Zielsetzungen nicht entsprechen;

c) sofern die Einsicht in Unterlagen oder Auskünfte bzw. Mitteilungen über für die Förderungsberechnung erforderlichen Angaben nicht ermöglicht wird

d) wenn über das Vermögen der (der) Förderungswerbers(in) ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde oder wird; einem Konkurs- bzw. Ausgleichsantrag mangels Vermögens nicht Folge gegeben wird oder die Zwangsverwaltung bzw. die Zwangsversteigerung über das gesamte Betriebsvermögen oder über Teile desselben bewilligt werden;

e) wenn ein Verfahren zum Ausschluss der Gewerbeausübung anhängig ist.

Art und Ausmaß der Förderung

1. Förderung von neuen Arbeitsplätzen bei Betriebsneuansiedlungen bzw. Betriebsneugründungen - Voraussetzungen

  • Es werden nur solche Unternehmen gefördert, die mindestens drei ArbeitnehmerInnen beschäftigen
  • Für die Berechnung werden nur solche ArbeitnehmerInnen berücksichtigt, die nach dem ASVG in vollem Umfang pflichtversichert sind und für die ganzjährig Kommunalsteuer an die Stadt Innsbruck entrichtet wird
  • Im Rahmen dieser Aktion werden nur für jene Arbeitsplätze Prämien gewährt, deren Schaffung nicht bereits durch eine andere Förderungsaktion (zum Beispiel Aktion 8000) unterstützt wird

Bemessungsgrundlage

a) Betriebsgründungen bzw. –neuansiedlungen auf betriebseigenen Liegenschaftsflächen (darunter sind jene Flächen bzw. Grundparzellen zu verstehen, auf denen nur ein oder maximal zwei Unternehmen, nämlich jene(s) de(r)s Antragsteller(s), seinen/ihren Geschäftssitz hat/haben) Damit eine allfällige Förderung gewährt werden kann, müssen pro 1000 m² Liegenschaftsfläche mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei einer Ausgangsbasis von zehn ArbeitnehmerInnen pro 1000 m² Liegenschaftsfläche beträgt der Förderungsbetrag € 750,-- pro ArbeitnehmerIn. Bei einer höheren Arbeitsplatzdichte erhöht sich der Förderungsbetrag um € 75,-- pro ArbeitnehmerIn. Der maximale Förderungsbetrag pro Arbeitsplatz beträgt € 1.850, --.

b) Betriebsgründungen bzw. – neuansiedlungen auf Betriebsflächen, die nicht unter 1. a) fallen (darunter sind jene Neugründungen- bzw. –ansiedlungen zu verstehen, bei denen sich mindestens drei oder mehrere Unternehmen auf einer Grundparzelle befinden (z.B. Technologie- oder Wirtschaftspark). Damit eine allfällige Förderung gewährt werden kann, müssen pro 100 m² Betriebsfläche (wie Verkaufsfläche, Büros, Lager) mindestens vier ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden. Bei einer Ausgangsbasis von vier ArbeitnehmerInnen pro 100 m² Betriebsfläche beträgt der Förderungsbetrag € 750,-- pro ArbeitnehmerIn. Bei einer höheren Arbeitsplatzdichte erhöht sich der Förderungsbetrag um € 75,-- pro ArbeitnehmerIn. Der maximale Förderungsbetrag pro Arbeitsplatz beträgt € 1.850, --.

2. Förderung von neuen Arbeitsplätzen bei Betriebserweiterungen - Voraussetzungen:

  • Es werden nur solche Unternehmen gefördert, die bedingt durch die Erweiterungsmaßnahmen mindestens drei zusätzliche ArbeitnehmerInnen beschäftigen.
  • Für die Berechnung werden nur solche ArbeitnehmerInnen berücksichtigt, die nach dem ASVG in vollem Umfang pflichtversichert sind und für die ganzjährig Kommunalsteuer an die Stadt Innsbruck entrichtet wird
  • Im Rahmen dieser Aktion werden nur für jene Arbeitsplätze Prämien gewährt, deren Schaffung nicht bereits durch eine andere Förderungsaktion (zum Beispiel Aktion 8000) unterstützt wird
  • Die Mindestkriterien gemäß Punkt 1. hinsichtlich der förderbaren Arbeitsplatzdichte müssen erfüllt sein.

Neu geschaffene Arbeitsplätze gelten als förderungswürdig, wenn zum einen die obigen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und zum anderen die Durchschnittsanzahl der beschäftigten ArbeitnehmerInnen im Jahr nach der Antragstellung um mindestens drei ArbeitnehmerInnen höher als im Jahr vor der Antragstellung ist. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage erfolgt wie bei Punkt 1.

3. Förderung von Arbeitsplätzen bei Betriebsverlagerungen innerhalb der Stadt Innsbruck - Voraussetzung:

  • Es werden nur solche Unternehmen gefördert, die mindestens drei ArbeitnehmerInnen beschäftigen
  • Für die Berechnung werden nur solche ArbeitnehmerInnen berücksichtigt, die nach dem ASVG in vollem Umfang pflichtversichert sind und für die ganzjährig Kommunalsteuer an die Stadt Innsbruck entrichtet wird
  • Im Rahmen dieser Aktion werden nur für jene Arbeitsplätze Prämien gewährt, deren Schaffung nicht bereits durch eine andere Förderungsaktion (zum Beispiel Aktion 8000) unterstützt wird. 
  • Im Zuge der Betriebsverlagerung müssen mindestens drei neue Arbeitsplätze geschaffen werden oder muss die Betriebsverlagerung in Verbindung mit einem Mindestinvestitionsvolumen (ausgenommen Liegenschaftserwerb) von € 300.000, -- stehen.

Bei besonders gelagerten Fällen, wie zum Beispiel bei Strukturbereinigungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, kann vereinzelt von den o.e. Voraussetzungen abgewichen werden. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage gelten sinngemäß die Bestimmungen 1.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Förderung nach Punkt 1. bis 3. dürfen nur unwesentlich weniger ArbeitnehmerInnen im antragstellenden Unternehmen beschäftigt werden, wie ein halbes Jahr vor Einbringung des Ansuchens.

  • Die Gesamtförderung (100%) im Rahmen dieser Aktion ist gestaffelt in eine Grundförderung und eine Zusatzförderung
  • Die Grundförderung beträgt 60% der nach Punkt 1. bis 3. errechneten Arbeitsplatzprämie. Die Gewährung der restlichen 40% als Zusatzförderung ist insbesondere abhängig von Art und Umfang der Erfüllung der nachstehend angeführten Kriterien.
    - Je nach Beurteilung dieser weiteren Kriterien kann die Grundförderung von 60% im Rahmen der Zusatzförderung auf bis zu 100% erhöht werden. Der Gesamtförderungsbetrag wird jeweils auf € 100,-- gerundet
  • Die maximale Förderungshöhe beträgt € 50.000, -- 

Anmerkung

Weitere Infos finden Sie auf der Übersichtsseite der Stadt Innsbruck

Einreichung

Landeshauptstadt Innsbruck
MA IV, Referat Wirtschaft und Tourismus
Maria-Theresien-Straße 18
6020 Innsbruck
T +43 512 5360 0

post.wirtschaftsfoerderung@innsbruck.gv.at

Richtlinientext als PDF

Arbeitsplatzprämie für Klein- und Mittelbetriebe


Disclaimer

Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.