Drei Rollkoffer in den Farben Gelb, Pink und Blau aufeinandergestapelt
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Oberösterreich fördert gewerbliche Tourismusbetriebe 1 – für Investitionen zwischen 500.000 und 10 Mio. Euro 

Für Investitionen in materielle und immaterielle Anlagegüter wie Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen, Maschinen oder Software

Einstellungen

Geltungsdauer:
01.01.2024 – 31.12.2030
Standort:
Oberösterreich
Förderart:
Zuschuss

Förderungswerber 

Gefördert werden Unternehmen, die im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der Sparte „Tourismus- und Freizeitwirtschaft“ der Wirtschaftskammer Oberösterreich rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind und ordentliches (oder freiwilliges) Mitglied eines Tourismusverbandes gemäß Oö.Tourismusgesetz 2018 idjgF sind.

Förderungsgegenstand

Gegenstand der Förderung sind Investitionen in materielle und immaterielle Anlagegüter (z.B. Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen, Maschinen, Softwareprodukte). 

Anmerkung 

Die nach dem gegenständlichen Programmdokument ermittelten förderbaren Kosten des gesamten Vorhabens bilden die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Basisförderung. Die Höhe der Basisförderung des Landes Oberösterreich beträgt max. 5% der Bemessungsgrundlage, wobei die Untergrenze der förderbaren Kosten € 500.000 nicht unterschreiten und die Obergrenze der förderbaren Kosten € 10.000.000 nicht überschreiten darf. In jenen Fällen, in denen damit der Förderungszweck nicht erreicht werden kann, können ausnahmsweise zweckentsprechende höhere Zuschüsse gewährt und/oder die Betragsgrenzen der förderbaren Kosten angepasst werden.

Einreichung 

Online (bitte nach unten zum Formular scrollen)

Richtlinientext als PDF 

Richtlinie


Disclaimer

Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.