Person in oranger Schutzweste mit weißem Schutzhelm lehnt sich an Solarpanel unter blauem Himmel
© Andrii | stock.adobe.com
Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Bundesinnung

Nullsteuersatz für Photovoltaik

Entfall der Umsatzsteuer für Photovoltaikmodule

Lesedauer: 4 Minuten

Für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen auf bestimmten Gebäuden mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 35kWp entfällt ab 1.1.2024 (befristet bis zum 31.12.2025) die Umsatzsteuer (§ 28 Abs. 62 UstG 1994). 

Antworten auf häufig gestellte Fragen bieten die FAQ des Bundesministeriums für Finanzen und die Anfragebeantwortungen des Bundesministeriums für Finanzen (Fallbeispiele). Nähere Informationen zur Umsatz­steuer­be­freiung (Null­steuersatz) und EAG-Investitions­­zuschuss für Photovoltaik-Anlagen.

↓ Info-Broschüre "0 % Umsatzsteuer für PV-Anlagen" (.pdf)


Nähere Informationen der Innung Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker zur Umsatz­steuer­be­freiung (Null­steuersatz) und EAG-Investitions­­zuschuss für Photovoltaik-Anlagen.

Klarstellungen des zuständigen Bundesministeriums für Finanzen zum PV-Nullsteuersatz

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zum Thema Nullsteuersatz im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation von Photovoltaikmodulen zwei Klarstellungen getroffen. 

Diese Klarstellungen wurden in den vom BMF veröffentlichten FAQ und Anfragen zum Steuersatz für Photovoltaikmodule ergänzt. Sie betreffen die Frage, was unter "Installation von Photovoltaikmodulen" zu verstehen ist und das Verhältnis zwischen PV-Modulleistung und Speicherkapazität anbelangt.

FAQ des Bundesministeriums für Finanzen

(siehe → Webseite des BMF

8. Was ist unter "Installation von Photovoltaikmodulen" zu verstehen?

Unter der Installation von Photovoltaikmodulen sind die photovoltaikanlagen-spezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (z.B. photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation), zu verstehen. Dies beinhaltet auch AC-seitige Arbeiten und Elektroinstallationen, die für den sicheren Betrieb der Photovoltaikanlage jedenfalls erforderlich sind. Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter den Nullsteuersatz zu fallen.

Aufgrund der Klarstellung in Frage 8 hat die Bundesinnung einen Leistungskatalog zur Beschreibung von DC- und AC-seitigen Arbeiten und Elektroinstallationen erstellt. Für die Installation von Photovoltaikmodulen können bestimmte Leistungen (Elektroinstallationen) verstanden werden, da diese für einen sicheren Betrieb von Photovoltaikanlagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 und den zugehörigen Verordnungen jedenfalls erforderlich sind.

Leistungskatalog zur Beschreibung von AC-seitigen Arbeiten und Elektroinstallationen

  • Planung der PV-Anlage (Planungsarbeiten und Gutachten sind nur dann begünstigt, wenn sie eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung oder Installation darstellen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Elektriker eine PV-Anlage verkauft und die Installation plant.)
  • Einreichungen und Fertigstellungsanzeigen beim öffentlichen Netzbetreiber (wenn sie eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung oder Installation darstellen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Elektriker eine PV-Anlage verkauft, die Installation beim öffentlichen Netzbetreiber einreicht und fertigmeldet.)
  • Montage sowie Ballastierung der erforderlichen Halterungen und Unterkonstruktionen
  • Erforderliche Arbeiten an der Dachkonstruktion (z.B. Einblechungen, Abdichtungen, Schneefangeinrichtungen)  
  • Montage von PV-Modulen
  • Aufbau von Einrüstungen oder Hebefahrzeuge
  • Installationen von Maßnahmen für den Schutzpotentialausgleich
  • Installationen von Maßnahmen für Erdungs-, Blitz- und Überspannungsschutzanlagen 
  • Installationen und Anschluss von Kabel- und Leitungsanlagen unter Einhaltung der Richtlinien zum Schutz von Einsatzkräften und den Anforderungen für einen vorbeugenden Brandschutz für DC-Strangleitungen (Strings) 
  • Montage und Anschluss von Wechselrichtern unter Beachtung der Herstellerangaben, inklusive technischer notwendiger Sicherheitseinrichtungen (z.B. RCD, Überspannungsschutz) sowie der für den Betrieb erforderlichen kommunikationstechnischen Anbindung.
  • Installation und Anschluss von Kabel- und Leitungsanlagen, sowie der zugehörigen elektrischen Betriebsmittel für AC-Leitungen, ab dem Wechselrichter bis zum Anschlusspunkt an das öffentliche Netz. Darunter sind auch sicherheitstechnisch erforderliche Maßnahmen für den Anschluss an das öffentliche Netz (z.B. Leistungserweiterungen, Messeinrichtungen, Fernwirktechnik) zu verstehen.  
  • Installation und Anschluss der für einen sicheren Betrieb notwendigen elektrischer Betriebsmittel (z.B. RCD, Smartmeter, Stromwandler) 
  • Installation und Anschluss von Kabel- und Leitungsanlage für Energiespeichersysteme 
  • Installation, Aufstellen und Anschluss von Energiespeichersystemen unter Einhaltung der brandschutztechnischen Anforderungen
  • Installation und Anschluss der für einen sicheren Betrieb notwendigen elektrischer Betriebsmittel zur Umschaltung von verschiedenen Netzbetriebsarten 
  • Prüfung und Inbetriebnahme gemäß den gesetzlichen Anforderungen (z.B. OVE E 8101-6) 
  • Erstellen eines Prüfberichtes über die Ergebnisse der Erstprüfung gemäß § 6 ETV 2020
  • Erstellen der Systemdokumentation (z.B. OVE EN 62446) 

In der praktischen Umsetzung können anlagenspezifisch weitere notwendige elektrische Installationen für einen sicheren Betrieb von Photovoltaikanlagen erforderlich sein. Die Notwendigkeit von Maßnahmen und Installationen ist im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung im Gewerbebetrieb für Elektrotechnik von einer ausgebildeten Elektrofachkraft (Elektrotechniker mit erfolgreich absolvierter Lehrabschlussprüfung) durchzuführen, zu begründen und zu dokumentieren. 

Anfragen zum Steuersatz für Photovoltaikmodule an das Bundesministeriums für Finanzen 

(siehe → Webseite des BMF

Die zweite Klarstellung, die das Bundesministerium für Finanzen in Hinblick auf den Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikmodulen gemacht hat, betrifft das Verhältnis zwischen PV-Modulleistung und Kapazität des mit den Modulen erworbenen Speichers.

9. Welches Verhältnis zwischen PV-Modulleistung und Speicherkapazität ist noch verhältnismäßig?

Wie in der Frage 14 der FAQs ausgeführt, unterliegt die bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher dem Normalsteuersatz. Dies ist auch der Fall, wenn beim nachträglichen Erwerb von Photovoltaikmodulen samt Speicher die Gesamtkapazität des nachgerüsteten Speichers die Leistung der nachträglich erworbenen Photovoltaikmodule unverhältnismäßig übersteigt.

Übersteigt die Gesamtkapazität des miterworbenen Speichers die Leistung der erworbenen Photovoltaikmodule um nicht mehr als das Doppelte, ist jedoch von Verhältnismäßigkeit auszugehen. Hinsichtlich der Gesamtkapazität des Speichers ist auf die Nettokapazität abzustellen. Die (einheitliche) Lieferung der Photovoltaikmodule samt Speicher unterliegt diesfalls dem Nullsteuersatz, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 (z.B. Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW ([peak]) vorliegen.



Hinweis:
Der Inhalt dieser Internetseite enthält Informationen, die dem aktuellen Rechts- und Informationsstand entsprechen. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr und eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Verwendete sprachliche Formulierungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Stand: 26.04.2024