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Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker, Bundesinnung

Erneuerbare-Wärme-Gesetz kundgemacht - Keine Gasheizungen mehr im Neubau

Bestimmungen im Überblick

Lesedauer: 1 Minute

29.02.2024

Am 28. Februar wurde das im Dezember vorigen Jahres vom Nationalrat beschlossene Bundesgesetz über die erneuerbare Wärmebereitstellung in neuen Baulichkeiten (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWG) kundgemacht, dessen Bestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten. Zugleich treten die Bestimmungen des Ölkesseleinbauverbotsgesetzes (ÖKEVG 2019) außer Kraft, das aber auf bis zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz beinhaltet für Wärmebereitstellung für neue Baulichkeiten insbesondere folgende Bestimmungen:

  • Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes ist die Errichtung einer oder mehrerer Anlagen zur Wärmebereitstellung für neue Baulichkeiten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Errichtung einer oder mehrerer Anlagen zum Anschluss an Fernwärme, die nicht qualitätsgesichert ist.
  • Das Einbauverbot findet Anwendung, wenn zur Versorgung der neu errichteten, Gebäude eine Anlage zur Wärmebereitstellung erstmalig errichtet, eingebaut oder aufgestellt werden soll. Das Einbauverbot greift dann, wenn die neu zu errichtenden Anlagen die grundsätzliche Eignung aufweisen, mit fossilen Brennstoffen betrieben werden zu können.
  • Ausnahmen: Von dem Verbot sind dezentrale Anlagen unter bestimmten Bedingungen nicht erfasst, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, und für zentrale Anlagen, die für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen geeignet sind, sowie Anschlüsse an nicht qualitätsgesicherte Fernwärme. Ebenso wie Anlagen, die mit erneuerbarem Gas aus eigenen Erzeugungsanlagen betrieben und über eine direkte Leitung von der Erzeugungsanlage beliefert werden.
  • Anlagen, die mit erneuerbarem Gas aus eigenen Erzeugungsanlagen betrieben und über eine direkte Leitung von der Erzeugungsanlage beliefert werden, sind nicht vom Einbauverbot umfasst.

Nähere Informationen sind dem Bundesgesetzblatt zu entnehmen.