Direktvertrieb, Bundesgremium

Nebenrechte für Direktberater ab GewO-Novelle 2017

Wichtige Informationen für die Branche

Lesedauer: 4 Minuten

RECHTSLAGE ab GewO-Novelle 2017: (Stand: 30.1.2018)

§§ 31 und 32 GewO: Umfang des Nebenrechts für Direktberater

Direktberater haben folgende Nebenrechte, ohne eine weitere Gewerbeberechtigung lösen zu müssen:

§ 31 Abs. 1 GewO: Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben:

Einfach:

  • jedenfalls keine Kerntätigkeit des Kosmetikergewerbes (Anm.: Die Beurteilung, was unter einer „einfachen“ Tätigkeit zu verstehen ist, obliegt dem BM für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort BMDW. Üblicherweise wird die Ansicht der betroffenen Berufsgruppe, hier zB Kosmetiker, Lebens- und Sozialberater - Ernährungsberater eingeholt.)
  • es ist kein Befähigungsnachweis nötig
  • Anwendungsfall: Zulässig sind Aussagen eines Direktberaters, welche Mittel allgemein für welchen Hauttyp geeignet oder nicht geeignet sind. / Zulässig sind allgemeine Aussagen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln und die Produkteigenschaften.

Umfang:

  • keine Umfangsbeschränkungen

§ 32 Abs. 1 GewO: Alle Tätigkeiten aus anderen Gewerben (freie und reglementierte) inklusive Kerntätigkeiten:

Variante 1 (Z 1):

  • Vorarbeiten, Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe, die den Produktvertrieb oder Dienstleistungen eines Direktberaters absatzfähig machen
  • Umfang: der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Hauptgewerbes müssen erhalten bleiben; d.h. das Stammgewerbe muss 51% überschreiten (§ 32 Abs. 2 GewO)

Variante 2 (Z 10):

  • Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten, zu vermitteln, soweit sie Gegenstand ausschließlich von freien Gewerben sind
  • Umfang: siehe Variante 1

Variante 3 (Z 11):

  • einfache Tätigkeiten (ausschließlich) von reglementierten Gewerben, es ist kein Befähigungsnachweis erforderlich

Umfang: siehe Variante 1

§ 32 Abs. 1a GewO: Alle Tätigkeiten aus anderen Gewerben (freie und reglementierte),

  • die die eigene Hauptleistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen
  • Umfang: aus freien Gewerben bis zu 30% des Provisionsumsatzes aus dem Direktvertrieb (bezogen auf das Wirtschaftsjahr); aus reglementierten Gewerben bis zu 15% des Provisionsumsatzes aus dem Direktvertrieb (bezogen auf den konkreten Auftrag, d.h. die konkrete Produktvermittlung); die Summe aller ergänzenden Leistungen insgesamt darf 30% des Provisionsumsatzes aus dem Hauptgeschäft, bezogen auf das Wirtschaftsjahr, nicht überschreiten
  • der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Hauptgewerbes müssen erhalten bleiben (§ 32 Abs. 2 GewO)
  • Anwendungsfall: zB Reinigung der Haut/Peeling, Hautbeurteilung, Biotisierung; jede Art der pflegenden Kosmetik: Augenpflege, Lippenpflege, Lichtschutz, Hals- und Dekolletépflege, Balancierung, Korrigieren, Grundierung; Blitz-Make-up (Augenbrauen, Lidschatten, Lidstrich, Wimpern, Lippenkonturen, Lippenstift, Wangenrouge), jede Art an pflegenden Masken / zB individuelle Ernährungsberatung im Zuge des Produktverkaufs



(Auszug Protokoll RP-Community vom 18./19.7.2017: Die Vorführung des Produktes (hier Stoffwechselanalysegerät, CRS-Analysesystem, nicht invasiv, zugelassen als Medizinprodukt; ausschließlich automatisierte Auswertung der Körperwerte ohne Produkt- / Ernährungs- oder sportwissenschaftliche Beratung) in dem Sinne, dass dem Interessierten lediglich eine Möglichkeit der Verwendung des Produktes geboten wird, ist keine Ausübung der Heilkunde, solange vom Vorführenden die erstellten Werte nicht interpretiert werden bzw. keine Diagnose erstellt wird. Der bloße Ausdruck der Körperwerte erfordert (bei unbeschränkter Umsatzhöhe) die reglementierte Gewerbeberechtigung „Vermietung von Medizinprodukten“.)

(Auszug Protokoll RP-Community vom 27.11.2017: Für die Ausübung gem. § 32 GewO haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies aus Sicherheitsgründen (zB bei medizinischer Indikation) erforderlich ist, ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Es sind bei einem Hineinarbeiten in reglementierte Gewerbe allfällig vorhandene Ausübungsvorschriften und Standesregeln sowie der allfällige Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zu beachten.) 

(Auszug Protokoll RP-Community vom 27.11.2017: Ernährungsberatung als sonstiges Recht im Sinne des § 32 Abs. 1a GewO darf von Direktberatern ausgeübt werden, soweit der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Gewerbe „Direktvertrieb“ erhalten bleiben. Diese Dienstleistung darf im Rahmen der Grenzen des § 32 Abs. 1 GewO auch in Rechnung gestellt werden.)


Auszug aus der Gewerbeordnung 1994 StF: BGBl. Nr. 194/1994 (WV), BGBl. I Nr. 107/2017

§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden

§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:

1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben, sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen;

10. Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind;

11. einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben; …

§ 32 (1a) Gewerbetreibenden steht auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und Abs. 1a müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

Stand: 25.02.2020