Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachverband

EU Verordnung über Batterien und Altbatterien veröffentlicht

Die Kommission beurteilt bis zum 31.12. 2027 die Durchführbarkeit und die potenziellen Vorteile der Einrichtung von Pfandsystemen für Batterien

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Am 28.07.2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Verordnung enthält unter anderem Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien in der Union ermöglichen. Darüber hinaus enthält sie die Mindestvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien und für die Berichterstattung.

Wichtige Inhalte:

Artikel 8 (Rezyklatgehalte von bestimmten Batterien):

Der gegenständliche Artikel regelt den Rezyklatgehalt von Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien, LV – Batterien (= Batterien für leichte Verkehrsmittel), und Starterbatterien.

Ab dem 18.08.2028 oder 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens eines delegierten Rechtsaktes gemäß Artikel 8 Unterabsatz 3, je nach dem welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Industriebatterien, mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell pro Jahr und pro Erzeugerbetrieb Angaben zu dem in den Aktivmaterialien enthaltenen, aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnenen jeweiligen Anteil von Kobalt, Lithium oder Nickel und zu dem in der Batterie enthaltenen, aus Abfällen wiedergewonnenen Bleianteil enthalten.

Für LV-Batterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, gilt diese Anforderung ab dem 18. August 2033.

Ab dem 18.08.2031 gelten für Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, die folgenden Mindestrezyklatanteile:

16% Kobalt, 85% Blei, 6% Lithium und 6% Nickel.

Ab dem 18. August 2036 gelten für Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, die folgenden Mindestrezyklatanteile:

26% Kobalt, 85% Blei, 12% Lithium und 15% Nickel.

Artikel 56 (Erweiterte Herstellerverantwortung):

Hersteller tragen für Batterien, die sie erstmals auf den Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates bereitstellen, eine erweiterte Herstellerverantwortung. Auch Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete, umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates bereitstellen, tragen eine erweiterte Herstellerverantwortung.

Dies bedeutet auch, dass die Hersteller bestimmte Kosten (z.B. Kosten für die getrennte Sammlung von Altbatterien und der anschließenden Beförderung und der anschließenden Behandlung der Altbatterien) zu tragen haben.

Artikel 57 (Organisation für Herstellerverantwortung):

Die Hersteller können eine gemäß Artikel 58 zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung zur Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortug betrauen. Die Mitgliedsstaaten können Maßnahmen treffen, um die Beauftragung einer Organisation für Herstellerverantwortung verbindlich vorzuschreiben. Solche Maßnahmen sind mit den besonderen Eigenschaften einer bestimmten in Verkehr gebrachten Kategorie von Batterien und der Abfallbewirtschaftungseigenschaften zu begründen.

Artikel 59 (Sammlung von Gerätealtbatterien):

Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die benannt wurden, stellen sicher, dass alle Gerätealtbatterien unabhängig von der Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats, in dem die Hersteller Gerätebatterien erstmals auf den Markt bereitstellen getrennt gesammelt werden. Um dies zu bewerkstelligen, müssen die betroffenen Hersteller bzw. Organisationen für Herstellerverantwortung diverse Maßnahmen setzen (z.B. müssen Sie ein Rücknahme- und Sammelsystem für die Gerätealtbatterien einrichten).

Die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die benannt wurden, erreichen und erfüllen dauerhaft bei Gerätebatterien mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätealtbatterien:

  • 45% bis 31.12.2023
  • 63% bis 31.12.2027
  • 73% bis 31.12.2030

Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement hat die Einführung von Sammelzielen im Rahmen der Begutachtungsphase ausdrücklich begrüßt.

Artikel 60 (Sammlung von LV – Altbatterien):

Hersteller von LV - Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die benannt wurden, stellen sicher, dass alle LV - Altatterien unabhängig von der Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats, in dem die Hersteller Batterien erstmals auf den Markt bereitstellen getrennt gesammelt werden. Um dies zu bewerkstelligen, müssen die betroffenen Hersteller bzw. Organisationen für Herstellerverantwortung diverse Maßnahmen setzen (z.B. müssen Sie ein Rücknahme- und Sammelsystem für die LV - Batterien einrichten).

Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, erreichen und erfüllen dauerhaft mindestens die folgenden Zielvorgaben für die Sammlung von LV-Altbatterien:

  • 51 % bis 31. Dezember 2028
  • 61 % bis 31. Dezember 2031

Artikel 61 (Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien):

Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die benannt wurden, nehmen alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien unabhängig von Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft der betreffenden Batteriekategorie, die sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt haben, unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Altbatterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück und stellen sicher, dass diese getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck akzeptieren sie, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien von Endnutzern oder von Rücknahme- und Sammelsystemen zurückzunehmen, einschließlich Sammelstellen, die von ihnen in Zusammenarbeit mit bestimmten Personen eingerichtet wurden.

Artikel 63 (Pfandsysteme für Batterien):

Die Kommission beurteilt bis zum 31. Dezember 2027 die Durchführbarkeit und die potenziellen Vorteile der Einrichtung von Pfandsystemen für Batterien, insbesondere für Allzweck-Gerätebatterien. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, getroffen werden sollten.

Artikel 65 (Pflichten der Betreiber von Behandlungsanlagen):

Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2000/53/EG (= EU – Altfahrzeugerichtlinie) oder die Richtlinie 2012/19/EU (= EU – Richtlinie über Elektro- und Elektronik – Altgeräte) gilt, übergeben Altbatterien aus der Behandlung von Altfahrzeugen oder von Elektro- und Elektronik-Altgeräten an Hersteller der jeweiligen Kategorie von Batterien oder an die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung gemäß Artikel 70.

Die Betreiber dieser Behandlungsanlagen haben Aufzeichnungen über diese Übergaben zu führen.

Artikel 70 (Behandlung):

Unter anderem wird in diesem Artikel folgendes geregelt:

Gesammelte Altbatterien dürfen nicht beseitigt oder energetisch verwertet werden.

Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU (=Industrieemissionsrichtlinie) gewährleisten genehmigte Anlagen, dass die Behandlung von Altbatterien mindestens Anhang XII Teil A der vorliegenden Verordnung und den besten verfügbaren Techniken im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2010/75/EU entspricht. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XII Teil A festgelegten Anforderungen an die Behandlung von Altbatterien zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und neue Abfallbewirtschaftungstechnologien zu ändern.

Batterien, die sich zum Zeitpunkt der Sammlung noch in einem Altgerät, einem leichten Verkehrsmittel, das als Abfall anfällt, oder einem Altfahrzeug befinden, müssen entfernt werden.

Artikel 71 (Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz und für die stoffliche Verwertung):

Jede genehmigte Anlage stellt sicher, dass alle der Anlage übergebenen Altbatterien angenommen und zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder recycelt werden. Die Recyclingbetreiber müssen gewährleisten, dass beim Recycling die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen bzw. für die stoffliche Verwertung erreicht werden.

Die Kommission überprüft bis zum 18. August 2026 und anschließend mindestens alle fünf Jahre, ob es angezeigt ist, die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen und für die stoffliche Verwertung zu überarbeiten. Die Kommission ist befugt, soweit dies gerechtfertigt und auf der Grundlage der Überprüfung angezeigt ist, gemäß Artikel 89 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen und für die stoffliche Verwertung zu ändern.

Wenn dies aufgrund von Marktentwicklungen mit Auswirkungen auf die Art der Materialien, die wiedergewonnen werden können, und vor dem Hintergrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, einschließlich neuer Technologien bei der Abfallbewirtschaftung, angezeigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang XII Teil C durch die Aufnahme weiterer Materialien mit spezifischen Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung und zur Änderung von Anhang XII Teil B durch die Aufnahme weiterer chemischer Zusammensetzungen von Batterien mit spezifischen Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz zu erlassen.

Artikel 74 (Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien):

Die Hersteller stellen unter anderem Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder Behandlung tätig sind, Informationen über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz), die für die Lagerung und Sammlung von Altbatterien gelten, zur Verfügung.

Ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Batterie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen die Hersteller auf Verlangen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder Behandlung tätig sind, — soweit dies für die Abfallbewirtschafter zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich ist — die folgenden batteriemodellspezifischen Informationen über die ordnungsgemäße und umweltgerechte Behandlung von Altbatterien elektronisch zur Verfügung:

  1. Verfahren für die Demontage von leichten Verkehrsmitteln, Fahrzeugen und Geräten dergestalt, dass eingebaute Batterien entfernt werden können;
  2.  Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz und im Hinblick auf den Brandschutz), die für die Lagerung, Beförderung und die Behandlungsverfahren für Altbatterien gelten.

In den in a) und b) genannten Informationen werden die Bauteile und Materialien sowie die Verortung aller gefährlichen Stoffe in einer Batterie genannt, soweit dies für die Abfallbewirtschafter, die in den Bereichen Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung oder Behandlung tätig sind, erforderlich ist, um den Anforderungen dieser Verordnung nachkommen zu können.

Artikel 96 (Inkrafttreten und Geltungsbeginn):

Diese Verordnung trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, also am 17.08.2023, in Kraft.

Sie gilt ab grundsätzlich ab dem 18. Februar 2024.

Folgende Bestimmungen gelten wie folgt:

  1. Artikel 11 gilt ab dem 18. Februar 2027.
  2.  Artikel 17 und Kapitel VI gelten ab dem 18. August 2024, mit Ausnahme von Artikel 17 Absatz 2, dessen Geltung 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten List beginnt.
  3.  Kapitel VIII (Bewirtschaftung von Abfällen) gilt ab dem 18. August 2025.

Stand: 23.08.2023