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Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachverband

Höhe der Altlastenbeiträge ändert sich ab dem 1.1.2025

Änderung erfolgte durch das Budgetbegleitgesetz 2024

Lesedauer: 2 Minuten

Am 22.12.2023 wurde das Budgetbegleitgesetz 2024 im Bundesgesetzblatt BGBl I 2023/152 veröffentlicht. Im Zuge dieses Gesetzes wurde mit Artikel 24 auch § 6 des Altlastensanierungsgesetzes (Höhe der Altlastenbeiträge) geändert. Diese Änderung betrifft die Altlastenbeiträge ab 1.1.2025 und entspricht einer rund 15 % Erhöhung der bisherigen Beiträge. Die abgeänderten Stellen des §6 Altlastensanierungsgesetz stellen sich nun wie folgt dar:

§ 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

1. a) Aushubmaterial oder

b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, oder

c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhalten,

ab 1. Jänner 2008     8,00 Euro
ab 1. Jänner 2012     9,20 Euro
ab 1. Jänner 2025     10,60 Euro,

2. alle übrigen Abfälle

ab 1. Jänner 2008     87,00 Euro
ab 1. Jänner 2025     100,10 Euro.

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien

ab 1. Jänner 2008               8,00 Euro
ab 1. Jänner 2012               9,20 Euro
ab 1. Jänner 2025               10,60 Euro

2. Reststoffdeponien

ab 1. Jänner 2008               18,00 Euro
ab 1. Jänner 2012               20,60 Euro
ab 1. Jänner 2025               23,70 Euro

3. Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle

ab 1. Jänner 2008               26,00 Euro
ab 1. Jänner 2012               29,80 Euro
ab 1. Jänner 2025               34,30 Euro.

Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.

(4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab 1. Jänner 2006     7,00 Euro
ab 1. Jänner 2012     8,00 Euro
ab 1. Jänner 2025     9,20 Euro.

(4b) Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab 1. Jänner 2008     7,00 Euro
ab 1. Jänner 2012     8,00 Euro
ab 1. Jänner 2025     9,20 Euro.

Stand: 09.01.2024