Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachverband

Nachweise über die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien betreffend der eingesetzten Biomasse

RED II Richtlinie und die nationalen Umsetzungsverordnungen bringen Neuerungen

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14.11.2023

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (kurz RED II Richtlinie) sieht in Artikel 29 Abs. 1 vor, dass Energie in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse – Brennstoffen für bestimmte Zwecke nur dann berücksichtigt wird, wenn bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind.

Die bestimmten Zwecke sind insbesondere die Anrechenbarkeit des Einsatzes dieser Brennstoffe auf die Ziele der Richtlinie und der Erhalt von Förderungen für den Verbrauch derartiger Brennstoffe.

Auch Anlagen, die dem System des Treibhausgasemissionszertifikatehandels unterliegen, müssen die Nachhaltigkeitskriterien der RED II einhalten, wenn Sie erreichen wollen, dass Sie für den Einsatz derartiger Brennstoffe keine Emissionszertifikate kaufen müssen (siehe hier insbesondere Artikel 38 Abs. 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066).

Auszug aus den Definitionen des Artikel 2 der RED II Richtlinie:

24. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;

27. „Biomasse-Brennstoffe“ gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;

32. „flüssige Biobrennstoffe“ flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;

33. „Biokraftstoffe“ flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;

Auf Grund der vorliegenden Definitionen der RED II – Richtlinie ergibt sich klar und eindeutig, dass die Nachweiserbringung des Artikel 29 Abs. 1 der RED II – Richtlinie sich nicht nur auf „Produkte“, sondern auch auf Abfälle bezieht bzw. beziehen kann. Betroffen sind hier insbesondere Abfälle wie z.B. Ersatzbrennstoffe oder Althölzer.

Die RED II Richtlinie wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 konkretisiert und auf nationaler Ebene durch die Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe – Verordnung (NLAV), Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse – Verordnung (NFBioV) und der Biomasseenergie – Nachhaltigkeitsverordnung (BMEN – VO) umgesetzt.

Es wird nicht nur der Betrieb, der die Energie aus den gegenständlichen Brennstoffen nutzt, in die Nachweisführung einbezogen, sondern die gesamte Lieferkette (vom Entstehungsort der Biomasse bis zu der Anlage, die den Brennstoff thermisch verwertet). Das Umweltbundesamt hat in diesem Zusammenhang einen Leitfaden mit dem Titel „Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen“ veröffentlicht. Die Nachweispflicht wird mittels einer Zertifizierung bei einem von der EU anerkannten Zertifizierungssystems erfüllt (siehe Seite 13 und Seite 16 des Leitfadens des Umweltbundesamtes).

Bis zum 29. Dezember 2023 gelten gemäß §10 Abs. 2 BMEN-VO die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für THG-Einsparungen als erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber nachweist, dass die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 mangels anerkannter Zertifizierungssysteme, mangels Verfügbarkeit von Zertifizierungsstellen, mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren oder mangels Verfügbarkeit von Lieferanten, die eine Selbsterklärung gemäß der nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung abgegeben haben oder zertifiziert wurden, innerhalb der Herstellungs- und Lieferkette nicht eingehalten werden können. In diesem Fall ist der Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, ein von der Umweltbundesamt GmbH zur Verfügung gestelltes Muster als Nachweis zu verwenden (Eigenerklärung). Aus dem Leitfaden des Umweltbundesamtes geht hervor, dass ab dem Jahr 2024 sämtliche eingesetzte Biomasse die RED II – Kriterien erfüllen muss (siehe ebenfalls Seite 13), damit der Einsatz dieser Biomasse anerkannt wird.

Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement ist derzeit um Abklärung bemüht, ob und wenn ja, welche Nachweispflichten konkret von den Betrieben aus unserer Branche zu erfüllen sein werden.