Finanzdienstleister, Fachverband

Begutachtungsverfahren betreffend Befähigungsprüfungsordnungen gewerblichen Vermögensberater und Wertpapiervermittler

Möglichkeit zur Stellungnahme − Aktuelle Begutachtungsverfahren

Lesedauer: 1 Minute

22.09.2023

Entwurf Gewerbliche Vermögensberatung-Befähigungsprüfungsordnung

Novelle der Gewerbliche Vermögensberatung-Befähigungsprüfungsordnung; Verhältnismäßigkeitsprüfung

Gemäß § 24 und § 352a Abs. 2 GewO 1994 hat der Fachverband Finanzdienstleister Österreich den Prüfungsstoff für die nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 abzulegende Befähigungsprüfung sowie nähere Bestimmungen betreffend Beisitzer, Anforderungen an diese und Kostentragung durch Verordnung festzulegen. Die Befähigungsprüfung muss den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs 1 GewO 1994 entsprechen.

In der Prüfungsordnung sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, Bezug nehmen. Diesen gesetzlichen Anforderungen wird mit der Novelle der Verordnung Rechnung getragen.

Nachstehend finden Sie die Novelle samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie die geltende Verordnung.


Wir ersuchen um Stellungnahme bis 1. September 2023 ausschließlich an finanzdienstleister@wko.at. Falls bis zu diesem Termin keine Stellungnahme einlangt, wird angenommen, dass keine Bedenken gegen den Entwurf bestehen.



Entwurf Wertpapiervermittler-Befähigungsprüfungsordnung

Novelle der Wertpapiervermittler-Befähigungsprüfungsordnung; Verhältnismäßigkeitsprüfung

Gemäß § 24 und § 352a Abs. 2 GewO 1994 hat der Fachverband Finanzdienstleister Österreich den Prüfungsstoff für die nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 abzulegende Befähigungsprüfung sowie nähere Bestimmungen betreffend Beisitzer, Anforderungen an diese und Kostentragung durch Verordnung festzulegen. Die Befähigungsprüfung muss den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs 1 GewO 1994 entsprechen.

In der Prüfungsordnung sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, Bezug nehmen. Diesen gesetzlichen Anforderungen wird mit der Novelle der Verordnung Rechnung getragen.

Nachstehend finden Sie die Novelle samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie die geltende Verordnung.


Wir ersuchen um Stellungnahme bis 1. September 2023 ausschließlich an finanzdienstleister@wko.at. Falls bis zu diesem Termin keine Stellungnahme einlangt, wird angenommen, dass keine Bedenken gegen den Entwurf bestehen.