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Autobus

Flexiblere Lenk- und Ruhezeiten ab 22.5.2024

Anerkennung der spezifischen Arbeitsbedingungen von Reisebusfahrern

Lesedauer: 3 Minuten

24.05.2024

Geemeinsam mit den europäischen Busverbänden und unserem internationalen Dachverband IRU (International Road Transport Union) Änderungen bei den Lenk- und Ruhezeiten für die Bustouristikbranche erreicht wurden. Erstmals anerkennt die EU die spezifischen Arbeitsbedingungen von Reisebusfahrern. Die neuen Vorschriften bieten eine größere Flexibilität bei der Planung von Lenkpausen, täglichen Ruhezeiten und der Anwendung der 12-Tage,-Regelung, auch im Inland. Die entsprechende Verordnung (EU) 2024/1258 wurde am 2. Mai 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 22. Mai 2024 in Kraft.

Welche neuen Vorschriften/Ausnahmen treten für Reisebusfahrten am 22. Mai in Kraft

1. Lenkpausen – neue Teilungsmöglichkeit:
Die Regelung, dass Reisebusfahrer nach spätestens 4 ½ Stunden Lenkzeit eine 45-minütige Lenkpause einlegen muss, bleibt unverändert. Neu ist jedoch, dass diese 45-minütige Lenkpause flexibler gestaltet werden kann. Sie darf nun in zwei Lenkpausen von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, solange die Gesamtdauer der geteilten Lenkpausen nach 4 ½ Stunden 45 Minuten nicht unterschreitet. Es sind also in Zukunft verschiedene Teilungs-Kombinationen wie 15/30, 20/25, 30/15 etc. zulässig.

2. Tägliche Ruhezeit bei 6/8-tägigen Reisebusfahrten:
Neu ist die Möglichkeit für Reisebusfahrer, bei einer 6-tägigen Reise mit einer einzigen Reisegruppe den Beginn der täglichen Ruhezeit einmalig um eine Stunde zu verschieben bzw. bei einer mindestens 8-tägigen Reise den Beginn der täglichen Ruhezeit zweimal um eine Stunde zu verschieben, vorausgesetzt, dass die summierte Gesamtlenkzeit 7 Stunden an den betreffenden Tagen nicht überschreitet. Dadurch könnte der Bus beispielsweise um 8:00 Uhr mit der Gruppe starten und, falls die Lenkzeit an diesem Tag bei verschiedenen Ausflugszielen 7 Stunden nicht überschreitet, bis 0:00 Uhr ins Hotel zurückkehren (bisher ist dies spätestens bis 23:00 Uhr erforderlich).

3. 12 Tage Regelung mit einer einzigen Reisegruppe auch im Inland möglich:
Neu ist die Möglichkeit, die 12-Tage-Regelung zukünftig auch für Fahrten im Inland anzuwenden. Allerdings bleibt unverändert, dass dies nur bei der Fahrt mit einer einzigen Reisegruppe und unter der Voraussetzung einer mindestens 45-stündigen wöchentlichen Ruhezeit vorher und einer mindestens 69-stündigen Ruhezeit danach erlaubt ist.

Welche weiteren Neuerungen wurden beschlossen?

  • Bis spätestens 23.11.2025: Digitales Kontrollgerät muss zwischen Linien- und Gelegenheitsverkehr unterscheiden können! Im Interesse einer „einheitlichen Anwendung und Durchsetzung“ der Bestimmungen, will die EU bis spätestens 23.11.2025 technische Spezifikationen für das digitale Kontrollgerät vorlegen, die eine Unterscheidung zwischen Linien- und Gelegenheitsverkehr ermöglichen. Auf europäischer Ebene laufen die Arbeiten dazu bereits auf Hochdruck, um eine möglichst zeitnahe technische Umsetzung zu gewährleisten!
  • Bis spätestens 31.12.2026: Das EU-Fahrtenblatt (im Papierformat) soll durch ein digitales Fahrtenblatt abgelöst werden! Die EU hat beschlossen, das EU-Fahrtenblatt durch ein digitales Fahrtenblatt zu ersetzen. Bis zum 31. Dezember 2026 soll ein Bericht über die Konzeption des digitalen Fahrtenblatts und einer mehrsprachigen Schnittstelle vorliegen, die von Busunternehmen zur Registrierung von Reisen vor Fahrtantritt zu verwenden ist. Gemeinsam mit den europäischen Busverbänden und der IRU arbeiten wir bereits daran, die Digitalisierung des EU-Fahrtenblatts vor dem genannten Datum umzusetzen -die notwendigen Gespräche auf EU-Ebene sind bereits im Laufen.
  • Bis spätestens 31.12.2028: Die Kommission wird einen Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen dieser Neuregelungen auf die Straßenverkehrssicherheit und soziale Aspekte bewertet werden.

Wie sollen die Ausnahmen für Reisebusfahrten kontrolliert werden?

Erweiterte Mitführverpflichtung von EU-Fahrtenblättern bei Reisebusfahrten in „Übergangsphase“ (= bis digitales Kontrollgerät zwischen LV/GV unterscheiden kann!)

  • Um eine einheitliche Kontrolle der Ausnahmen sicherzustellen, hat die EU erweiterte Mitführverpflichtungen von EU-Fahrtenblättern in dieser „Übergangsphase“ durchgesetzt
  •  Die erweiterten Mitführverpflichtungen sehen bei Anwendung der neuen Vorschriften vor, Fahrtenblätter für die vorangegangenen 28 Tage (bis zum 31. Dezember 2024) /für die vorangegangenen 56 Tage (ab dem 1. Januar 2025) mitzuführen, um die Inanspruchnahme der Ausnahme für Reisebusfahrten zu dokumentieren.
  • Dies gilt auch bei der Anwendung der 12-Tage Regelung im Inland. In diesem Fall muss das EU-Fahrtenheft mit dem Vermerk „für inländische Verkehrsdienste“ verwendet werden. Ob die Europäische Kommission - angesichts der Ablöse des EU-Fahrtenblatts in Papierformat - noch nähere Vorschriften über ein eigenes „Fahrtenblatt für inländische Verkehrsdienste“ schaffen wird, bleibt abzuwarten! Wir werden darüber laufend informieren.
    Diese „erweiterten Mitführverpflichtungen“ entfallen wieder ersatzlos, sobald das digitale Kontrollgerät zwischen Linien- und Gelegenheitsverkehr unterscheiden kann. Die EU muss jedenfalls bis spätestens 23.11.2025 die entsprechenden Durchführungsrechtsakte vorlegen. Wir sind darüber informiert, dass bereits mit Nachdruck an einer zeitnahen Lösung gearbeitet wird.