Zum Inhalt springen
Nahaufnahmen der linken, rot lackierten Zehen einer Person in der linken Bildhälfte. In der rechten Bildhälfte sind die Hände einer anderen Person mit schwarzen Handschuhen, die die große Zehe hält und darauf roten Nagellack pinselt.
© okskukuruza | stock.adobe.com
Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, Landesinnung

Verbot von Trimethylbenzoyl-Diphenylphosphinoxid (TPO) in UV-Gelen

Ab 1. September 2025 gilt in der EU ein Verkaufsverbot von UV-Gelen mit TPO

Lesedauer: 3 Minuten

09.09.2025

TPO: Verkauf und Verwendung verboten

TPO ist ein chemischer Stoff, der bei der UV-Härtung von Gelen eingesetzt wird.
Gemäß der EU-Verordnung 2024/197 wurde TPO als CMR-Stoff (karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch) der Kategorie 1B eingestuft. Im Amtsblatt der EU wurde die entsprechende Verordnung (EU) 2025/877 der Kommission vom 12. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln verlautbart. Damit wird die 21. ATP der CLP-Verordnung umgesetzt. 

Eine Ausnahmegenehmigung für die Verwendung in kosmetischen Mitteln gibt es nicht.

Das bedeutet, dass ab 1. September 2025 keine UV-Gele mit TPO mehr in der EU verkauft werden dürfen.

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: 
Verbot von TPO in künstlichen Fingernagelsystemen ab 1. September 2025 - KVG

Fragen & Antworten

Nach der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2025/877 der Kommission, die die Verwendung von Trimethylbenzoyldiphenylphosphinoxid (TPO) in kosmetischen Mitteln ab dem 1. September 2025 verbietet, hat die Kommission eine beträchtliche Anzahl von Anfragen erhalten. Um ein gemeinsames Verständnis dieses Verbots zu gewährleisten, sollen nun die häufig angefragte Punkte geklärt werden: TPO in Nagelprodukten – Fragen und Antworten der Europäischen Kommission

Auch auf europäischer Ebene dürfte es eine umfassende Diskussion gegeben haben, ob das Verbot für die Verwendung durch professionelle Anwender („Endverbraucher“) gilt und somit eine „Bereitstellung auf dem Markt“ vorliegt.
Die Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten vertreten nun nach neuersten Informationen die Auffassung, dass eine solche Verwendung sehr wohl als Bereitstellen auf dem Markt gilt und das Verbot daher auch für die Verwendung durch professionelle Anwender gilt. 

Bitte um Beachtung!

Ab dem 1. September 2025 ist sowohl das Inverkehrbringen als auch die Bereitstellung von TPO-haltigen kosmetischen Mitteln verboten. 

  • Neue Produkte, die TPO enthalten, dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
  • Produkte, die vor diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht weiterhin im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an eine andere Person geliefert, weitergegeben oder anderweitig bereitgestellt werden. Mit anderen Worten, Fachleute in der Kosmetikindustrie dürfen diese Produkte weder in der EU verkaufen noch verschenken.
    • Unter Inverkehrbringen versteht man das erstmalige Inverkehrbringen, bei dem ein kosmetisches Mittel im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem EU-Markt abgegeben wird (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Kosmetikverordnung). Dies wird in der Regel vom Hersteller, Importeur oder Händler durchgeführt.
    • Bereitstellung auf dem Markt ist jede anschließende Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem EU-Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich. Dazu gehören der Großhandel, der Einzelhandel und die Belieferung von Fachleuten.
  • Professionelle Anwender, wie z. B. Nagelstudios, Kosmetikstudios und Fußpflegestudios, verwenden kosmetische Produkte im Rahmen einer kostenpflichtigen Dienstleistung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
    Daher kann ein gewerblicher Verwender (z. B. Nagelstudios, Kosmetikstudios und Fußpflegestudios) ein solches Produkt ab dem 1. September 2025 nicht mehr bei Kunden verwenden, da es sich um eine "Bereitstellung auf dem Markt" im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handelt.
    Dies gilt unabhängig davon, ob das Produkt vor dem Stichtag gekauft wurde.
  • Ein Verbraucher, der vor dem 1. September 2025 ein TPO-haltiges Produkt für den persönlichen Gebrauch gekauft hat, kann es jedoch weiterhin privat verwenden, obwohl es dringend angeraten wäre, Produkte zu verwenden, die kein TPO enthalten.

Bei Fragen zu im Unternehmen verwendeten Produkten, kontaktieren Sie direkt Ihren Lieferanten.

Bitte beachten Sie die Möglichkeit, die Produkte, die Sie aufgrund des Verbotes von TPO (Trimethylbenzoyl Diphenylphosphinoxid) gemäß der EU-Verordnung (EU) 2025/877 ab dem 1. September 2025 in allen kosmetischen Mitteln, nicht mehr verwenden können, steuerlich geltend zu machen.

Absetzung für außergewöhnliche (wirtschaftliche) Abnutzung – AfaA

AfaA ist möglich, wenn ein dauerhafter Wertverlust durch außergewöhnliche Umstände vorliegt, z. B. weil die Verwendungsmöglichkeit entfällt. (§ 8 Abs 4 EstG)
Zu beachten ist, dass die AfaA nur im Jahr des Eintritts des Wertverlustes genutzt werden kann. 

oder

Absetzung für geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 1.000 EUR)

Die Anschaffungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können zur Gänze als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten 1.000 EUR nicht übersteigen. Diese Produkte können sodann direkt, als Aufwand verbucht werden – unabhängig vom AfaA-Tatbestand.

Eine saubere Dokumentation ist essenziell, um die AfaA steuerlich nachzuweisen, und wird grundsätzlich empfohlen, um bei Betriebsprüfungen gut vorbereitet zu sein.

Weitere interessante Artikel