Zum Inhalt springen
Agrarhandel, Landesgremium

Internethandel Fleisch

Zulassungspflicht

Lesedauer: 1 Minute

Das BMG bzw. das Land OÖ hat informiert, dass Produkte tierischen Ursprungs nur dann über den Internethandel vertrieben werden dürfen, wenn sie aus zugelassenen Betrieben stammen.

 

Zur Definition:

Ein Internethandel liegt dann vor, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Die Bestellung erfolgt online über eine Homepage und
  • die Auslieferung erfolgt mit Post/UPS oä.

Keine Zulassungspflicht entsteht in folgenden Fällen:

  • Betreibung einer Website zu Informations- und Werbezwecken oder zum Zweck der Geschäftsanbahnung. Die Website ist so eingerichtet, dass man gar nichts bestellen kann.
  • Betreibung einer Website, auf der online bestellt wird, die Auslieferung erfolgt jedoch konservativ, quasi mit dem LKW-Transporter des eigenen Unternehmens, und innerhalb Österreichs.
  • Die Bestellung erfolgt persönlich, mit Telefon oder per Email. Die Auslieferung per Post/UPS.

Zulassungspflichtig ist nicht der Betreiber der Homepage, sondern der Betrieb, in dem Fleisch von

  • als Haustieren gehaltenen Huftieren (Rd., Schw., Pfd., Schf., Zg)
  • Geflügel und Hasentieren
  • Farmwild (einschl. Strauße) oder
  • frei lebendem Wild

geschlachtet, zerlegt, bearbeitet, verarbeitet, um- oder abgepackt oder gekühlt wird.

Diese Betriebe können im Rahmen des Internethandels keine Ausnahme von der Zulassungspflicht (durch die Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung und die Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung) in Anspruch nehmen.

 

Weitere Informationen finden Sie im Downloadbereich.


Stand: 22.07.2022

Weitere interessante Artikel
  • Eine Person hält mit der linken Hand ein Weinglas am Stiel, in dem sich etwas Rotwein befindet. In der rechten Hand hält die Person einen Stift, mit der sie etwas in einem gebundenem Heft notiert, das auf einem Holztisch liegt
    Süßung von Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
    Weiterlesen