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Frontale Aufnahme einer braun-weißen Kuh, die in einem Stall angekettet ist. Neben ihr stehen weitere Kühe
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Agrarhandel, Landesgremium

Schweiz: Kennzeichnungspflicht für Rind- und Schweinefleisch seit 01.07.2025

Lesedauer: 1 Minute

09.12.2025

Die Schweiz hat eine neue Kennzeichnungspflicht für tierische Lebensmittel erlassen. So ist ein sogenannter „Hinweis auf die Herstellungsmethode“ anzugeben. Gemeint ist damit unter anderem die Information darüber, ob das lebende Tier zum Beispiel betäubungslos kastriert wurde. Betroffen sind u.a. Rind- und Schweinefleisch. 

Rindfleisch (ganze Teilstücke oder in Stücken, frisch wie auch verarbeitet): Deklarationspflicht gilt für Tiere die betäubungslos enthornt oder kastriert wurden.  

Schweinefleisch: Deklarationspflicht gilt für Tiere, deren Zähne abgeklemmt, die Kastration und das Kupieren des Schwanzes ohne Betäubung erfolgte (s. Art. 36 i.V.m. Anhang II der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)).  

Solche Produkte sind mit folgendem Satz zu kennzeichnen: „Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert“  

Die Regelung gilt für „vorverpackte Lebensmittel“.

„Vorverpackte Lebensmittel“ sind definiert als Lebensmittel, die vor der Abgabe ganz oder teilweise so umhüllt oder verpackt worden ist, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Umhüllung oder die Verpackung geöffnet oder abgeändert wird, und die in dieser Form an Konsumentinnen, Konsumenten oder an Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden. Nicht als vorverpackt gelten Lebensmittel, die auf Wunsch der Konsumentinnen oder Konsumenten am Ort der Abgabe umhüllt oder verpackt oder im Hinblick auf ihre unmittelbare Abgabe vorverpackt werden (vgl. Art. 2 Nr. 11 LGV)).  

Die Regelung gilt seit dem 01.07.2025. Es gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren.  

Die Regelung gilt auch für Ware aus der EU. Die Ausnahmeregelung zu Art. 16a des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG), wonach in der EU rechtmäßig produzierte Produkte eigentlich in der Schweiz in den Verkehr gebracht werden dürften, tritt am 01.07.2027 in Kraft. 

Betroffenheit österreichischer Ware gemäß zulässiger Eingriffe nach der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II, Nr. 485/2004, idgF.: 

Rind:

  • Das Enthornen ist entweder durch Tierarzt oder sachkundige Person mit Betäubung (Sedierung und Lokalanästhesie) und postoperativ wirkendem Schmermittel möglich.
  • Kastration ist nur durch einen Tierarzt oder Viehschneider mit Betäubung und Schmerzmittelgabe möglich
  • à daher keine Einschränkungen 

Schwein:

  • Kürzen der Eckzähne nur über Schleifen
  • Kupieren des Schwanzes: bei unter sieben Tagen alten Ferkeln ist eine Betäubung bei Kupieren durch eine sachkundige Person nicht vorgesehen
  • Kastration ist unter sieben Tagen mit Schmermittelgabe nach Eingriff möglich (widersprüchlich im Rechtstext, da eigentlich die Inhalationsnarkose vorgesehen ist)
  • à Kupieren und Kastration kann kritisch sein.