Schwarzes Auto fährt auf Landstraße umgeben von grünen Wiesen in Bewegungsunschärfe
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Normverbrauchsabgabe (NoVA) von 1.3.2014 bis 31.12.2019

Steuerliche Regelungen im Überblick

Lesedauer: 7 Minuten

Hinweis: Beachten Sie auch die Infos zu den NoVA-Bestimmungen ab 1.1.2020 und ab 1.7.2021.

Mit 1. März 2014 wurde die NoVA novelliert. Die Berechnung der Steuer über den Normverbrauch wurde durch eine neue Bemessung über den CO2 Ausstoß des Fahrzeuges ersetzt. 

Steuertatbestände 

Der Normverbrauchsabgabe unterliegen 

  • die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durch Fahrzeughändler, mit Ausnahme von Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung

Hinweis:
Seit 1.1.2007 unterliegt die gewerbliche Vermietung (Leasing) nicht mehr der NoVA, da bereits die Lieferung des Fahrzeuges an das Leasingunternehmen von der NoVA-Pflicht umfasst ist.


  • der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung,
  • die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn die Steuerpflicht nicht bereits aus den beiden zuvor angeführten Punkten resultiert (z.B. Eigenimport). Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das zwar bereits im Inland zugelassen war, aber entweder gar nicht der NoVA unterlag oder befreit war. Weiters gilt als erstmalige Zulassung auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre,
  • die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme und die Beendigung der begünstigten Nutzung der Fahrzeuge als Vorführkraftfahrzeuge, durch Fahrschulen, Miet-, Taxi- und Gästebeförderer, sowie die Beendigung der begünstigten Nutzung von Kraftfahrzeugen zur kurzfristigen Vermietung, zum Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens, Leichenwagen und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.

Welche Fahrzeuge unterliegen der NoVA-Pflicht?

  • Krafträder (auch mit Beiwagen)
  • PKW und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen Kombinierte Nomenklatur Pos. 8702) und Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Kombinierte Nomenklatur Pos. 8703)

Steuerbefreiungen und Vergütung der NoVA

  • Ausfuhrlieferungen einschließlich Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet

Hinweis:
Voraussetzung für die Befreiung von Ausfuhrlieferungen ist die Mitteilung der Fahrzeugidentifizierungsnummer an das Finanzamt (Formular Nova 4) und die Sperre in der Genehmigungsdatenbank.


  • mehrspurige Kleinkrafträder, PKW (einschließlich Kombinationskraftwagen) und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden 
  • völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen: ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder
  • Vorgänge in Bezug auf (Fahrzeuge mit begünstigtem Verwendungszweck)
    • Vorführkraftfahrzeuge
    • Fahrschulkraftfahrzeuge
    • Miet-, Taxi- und Gästewagen
    • Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung dienen (Autoverleih)
    • Kraftfahrzeuge für die Krankenbeförderung und das Rettungswesen
    • Leichenfahrzeuge
    • Einsatzfahrzeuge von Feuerwehren und 
    • Begleitfahrzeuge für Sondertransporte 

Hinweis:
Die Steuerbefreiung für die zuvor angeführten Fahrzeuge erfolgt durch Vergütung unter der Voraussetzung des Nachweises des begünstigten Verwendungszweckes. Der Antrag kann binnen 5 Jahren ab Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt gestellt werden.


Endet die begünstigte Nutzung (z.B. Taxiunternehmer, Einsatzfahrzeug), liegt wieder ein steuerbarer Vorgang vor und die NoVA ist abzuführen.

Wurde die NoVA abgeführt und stellt sich nachträglich heraus, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder dass binnen fünf Jahren ab Lieferung keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag auf Vergütung beim Sitz- bzw. Wohnsitz-Finanzamt gestellt werden. 


Achtung:

Die Vergütung der NoVA kann auch für Fahrzeuge beantragt werden, die

  • durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wurden
  • nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter
    nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wurden
  • durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht bzw. geliefert wurden.

Seit 1.1.2016 können auch Privatpersonen und Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt haben, die NoVA bei Verkauf eines Fahrzeuges ins Ausland anteilig zurückfordern.

Die Vergütung berechnet sich vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifizierungs-nummer. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.

Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.


Wer muss die NoVA abführen? Wen trifft die Steuerlast wirtschaftlich?

Abgabenschuldner ist der Unternehmer, der die Lieferung (z.B. Fahrzeughändler) ausführt, wirtschaftlich trifft die Steuerlast aber durch die Überwälzung der Steuer den Empfänger der Lieferung. Im Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbes ist der Erwerber, bei einer Zulassung bzw. Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, das zuzulassen wäre, ist der Zulassungsbesitzer/Verwender für die Abfuhr verantwortlich. 

Bemessungsgrundlage 

  • Bei Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb ist die Bemessungsgrundlage das Entgelt im Sinn des Umsatzsteuergesetzes (d.h. Kaufpreis exklusive USt und NoVA für die Grundausstattung zuzüglich Sonderausstattung und mitgeliefertes Zubehör) 
  • In allen anderen Fällen (z.B. Eigenimport, Nutzungsänderung) ist die Bemessungsgrundlage grundsätzlich der gemeine Wert des Fahrzeuges (ermittelbar aus der Euro-Tax-Liste). 

Bei Erwerb des Fahrzeuges innerhalb der EU bei einem befugten Kfz-Händler gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert. 

Steuersätze 

Die folgende Tabelle zeigt, wie die Steuersätze für die verschiedenen Fahrzeugtypen berechnet werden: 

Fahrzeugtyp NoVA
Motorräder

0,02% x (Hubraum in ccm minus 100 ccm)

bei Hubraum von nicht mehr als 125 ccm beträgt der Steuersatz 0%, höchstens jedoch 20%.

Kraftfahrzeuge

(CO2-Emissionswert in Gramm je Kilometer – 90) : 5

höchstens 32%

Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. 


Achtung:
Ab einem CO2 Ausstoß von 250 g/km erhöht sich die Steuer um € 20 je g/km für den die Grenze von 250 g/km übersteigenden CO2 Ausstoß.


Abzugsposten

Von der errechneten Steuer sind dann noch folgende Werte abzuziehen:

  2014 2015 seit 2016
Dieselfahrzeuge € 350,-  € 400,-  € 300,- 
Andere Kraftfahrzeuge € 450,-  € 400,-  € 300,- 

Die Berechnung kann jedoch zu keiner Steuergutschrift führen. 

Bis 31.12.2015 verminderte sich für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antrieb (z.B. Hybridantrieb, Antrieb mit Flüssiggas oder Wasserstoff etc.) die NoVA um höchstens € 600,-. Bei Berücksichtigung dieses Bonus kam der (allgemeine) Abzugsposten nicht zur Anwendung. Auch die Berechnung mit der Bonusregelung konnte zu keiner Steuergutschrift führen. 

Wie ist vorzugehen, wenn kein CO2 Emissionswert vorliegt? 

Variante 1: Der Kraftstoffverbrauch liegt vor

Benzin oder andere Kraftstoffarten CO2 Emissionswert = Verbrauch in l/100km x 25
Dieselmotoren CO2 Emissionswert = Verbrauch in l/100km x 28

Variante 2: Kraftstoffverbrauch liegt nicht vor

Alle Motoren CO2 Emissionswert = 2 x Nennleistung in KW

Beispiel 1:

PKW 1,6 TDI, 66 kW, 98 g CO2 pro km
Nettopreis: € 17.139,42

NoVA Prozentsatz:

(98 – 90) : 5 = 1,6 / gerundet 2 %
NoVA 2016 = 342,79 – 300 => € 42,79
Bruttopreis 2016: € 20.610,09



Beispiel 2:

PKW 140 kW, 185 g CO2 pro km
Nettopreis: € 34.587,12

NoVA Prozentsatz:

(185 – 90) : 5 = 19 %
NoVA  = 6.571,55 – 300 = € 6.271,55  
Bruttopreis 2016: € 47.776,09


Die NoVA ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Wurde dennoch für ein Fahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden Rechtsgeschäft die NoVA in die Bemessung der Umsatzsteuer miteinbezogen, dann werden dem Erwerber auf Antrag 16,67% der NoVA vergütet. 

Import von Gebrauchtfahrzeugen

  • Import aus EU: Bei aus der EU importierten Gebrauchtfahrzeugen (PKW und Motorrad) ist jene NOVA Regelung anzuwenden, wie sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (in der EU) in Österreich Geltung hatte.
  • Import aus Drittland: Bei aus einem Drittland importierten Gebrauchtfahrzeug ist die aktuelle Rechtslage zum Zeitpunkt der Zulassung in Österreich anzuwenden. 

Vorführfahrzeuge

Die Bestimmungen betreffend Vorführfahrzeuge bleiben unverändert!

Die erstmalige Zulassung eines Vorführfahrzeuges ist NOVA-pflichtig. Die Verwendung als Vorführfahrzeug ist jedoch begünstigt und es besteht ein Vergütungsanspruch in gleicher Höhe.

Die Beendigung des begünstigten Verwendungszwecks (z.B. Verkauf an Kunden) begründet die Steuerpflicht, die NOVA wird fällig.

Bei Verkauf an einen Händler wird die NOVA ebenfalls fällig. Falls dieser das Fahrzeug wiederum als Vorführfahrzeug verwendet, kann er einen Vergütungsanspruch geltend machen, hat jedoch bei Weiterverkauf die NOVA von einer höheren Bemessungsgrundlage (Einkaufspreis plus Marge) in Rechnung zu stellen.

Bei Beendigung des begünstigten Verwendungszwecks (z.B. Verkauf an den Kunden) ist für die Berechnung der NOVA die Rechtslage zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung durch den Händler anzuwenden. (D.h. bei Zulassung als Vorführfahrzeug vor dem 1.3.2014 wird die NOVA bei Verkauf an den Kunden mit Rechtslage bis 28.2.2014 berechnet)

Tageszulassungen

Die Bestimmungen betreffend Tageszulassungen bleiben unverändert! Tageszulassungen lösen die NOVA- Pflicht (ohne Vergütung) aus. 

Für ein Fahrzeug mit Tageszulassung wird im Unterschied zu einem Vorführfahrzeug kein Kennzeichen ausgegeben, es besteht auch kein Versicherungsschutz. 

Als gemeiner Wert (Bemessungsgrundlage für die NOVA) ist der zu erwartende Verkaufspreis (Listenpreis abzüglich eines marktüblichen Nachlasses) heranzuziehen. Eine Abweichung des zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich erzielten Verkaufspreises von dem der NOVA-Berechnung zugrunde gelegten angenommenen Verkaufspreis bleibt unberücksichtigt.

Es erfolgt keine nachträgliche Korrektur. Wird der gemeine Wert ständig zu niedrig angesetzt, besteht bei einer Betriebsprüfung Erklärungsbedarf.

Wird das kurzzugelassene Fahrzeug jedoch unbenutzt noch vor der NOVA Anmeldung (NOVA1 Formular) an einen Kunden im Inland verkauft, kann für die NOVA-Berechnung an Stelle des ursprünglich angenommenen gemeinen Wertes der tatsächliche Verkaufspreis (ohne NOVA und USt) herangezogen werden. 

Entstehen der Steuerschuld

Die Steuerschuld entsteht:

  • bei Lieferung mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist,
  • beim innergemeinschaftlichen Erwerb mit dem Tag des Erwerbes
  • bei Eigenverbrauch und Nutzungsänderung mit Ablauf des Kalendermonates, mit dem der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat.
  • bei widerrechtlicher Verwendung mit dem Zeitpunkt der Einbringung ins Inland.
  • bei erstmaliger Zulassung mit dem Tag der Zulassung. 

Was ist zu tun, wenn NoVA-Pflicht vorliegt? 

Die Abgabenerhebung ist ähnlich wie bei der Umsatzsteuer. 

Der Abgabenpflichtige muss spätestens am 15. des auf die Entstehung der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung (Formular NOVA 1) abgeben, den Steuerbetrag gleichzeitig selbst berechnen und zu entrichten.

Zuständig für die Erhebung der NoVA ist das Umsatzsteuer-Finanzamt bzw. beim innergemeinschaftlichen Erwerb oder widerrechtlicher Verwendung  das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

Bei Eigenimporten beträgt die Anmelde- und Fälligkeitsfrist einen Monat ab Zulassung. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt (Formular NOVA 2).

In der Praxis ist aber eine Zulassung erst nach Bezahlung der NoVA möglich. 

Bescheinigungspflicht des Unternehmers

Der Unternehmer hat bei Lieferung eines Kraftfahrzeuges dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er die NoVA ordnungsgemäß berechnet und auch abführt.

Stand: 01.07.2019