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Schwarzes Auto fährt auf Landstraße umgeben von grünen Wiesen in Bewegungsunschärfe
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Normverbrauchsabgabe (NoVA) ab 1.7.2025

Steuer-Regelungen, Ausnahmen und Berechnung

Lesedauer: 13 Minuten

 

Steuertatbestände

Der Normverbrauchsabgabe unterliegen

  • die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durch Fahrzeughändler, mit Ausnahme von Lieferungen an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung,
    Hinweis: Bereits seit 01.01.2007 unterliegt die gewerbliche Vermietung (Leasing) nicht mehr der NoVA, da bereits die Lieferung des Fahrzeuges an das Leasingunternehmen von der NoVA-Pflicht umfasst ist.
    Achtung: Die Gemeinden Jungholz und Mittelberg zählen für Belange der NoVA nicht zum Inland.
  • der innergemeinschaftliche Erwerb von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung,
  • die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn die Steuerpflicht nicht bereits aus den beiden zuvor angeführten Punkten resultiert (z.B. Eigenimport). Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das zwar bereits im Inland zugelassen war, aber entweder gar nicht der NoVA unterlag oder befreit war. Weiters gilt als erstmalige Zulassung auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre,
  • die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme und die Beendigung der begünstigten Nutzung der Fahrzeuge als
    • Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern,
    • Tageszulassung,
    • Fahrschulkraftfahrzeuge,
    • Miet-, Taxi- und Gästewagen,
    • Kraftfahrzeuge zur kurzfristigen Vermietung,
    • Kraftfahrzeuge für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen,
    • Leichenwagen,
    • Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren,
    • Begleitfahrzeuge für Sondertransporte
    • Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder -entwickler verwendet werden.
  • der Wegfall von Befreiungsvoraussetzungen für bestimmte von der Umsatz- und Einfuhrumsatzsteuer entlastete ausländische Vertretungsbehörden, ihre diplomatischen oder berufskonsularischen Mitglieder und andere vergleichbar völkerrechtlich privilegierte Einrichtungen und Personen.   

Welche Fahrzeuge unterliegen der NoVA-Pflicht?

  • Krafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e und L5e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 ccm,
  • schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e) mit einem Hubraum über 125 ccm,
  • PKW und Kombi (Klasse M1),
  • andere Kraftfahrzeuge unter 3,5 t egal welcher Fahrzeugklasse, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind. Das sind Kraftfahrzeuge mit vier bis neun Sitzplätzen (insbesondere Kleinbusse), nicht aber bestimmte Kasten- oder Pritschenwägen (typische „Handwerkerautos“ mit zwei Sitzreihen – siehe sogleich). Kasten- und Pritschenwägen mit bis zu drei Sitzplätzen fallen aber unabhängig von den folgenden Spezifikationen nicht unter die NoVA.
  • Kastenwägen mit zwei Sitzreihen fallen nicht unter die NoVA, wenn:
    1. sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet,
    2. im dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit ein Meter Seitenlänge Platz hat und
    3. die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind.
  • Pritschenwägen mit zwei Sitzreihen und einen geschlossenen Bereich für Passagiere fallen nicht unter die NoVA, wenn:
    a) eine Ladefläche von der Art eines LKW (mit seitlich klappbaren Bordwänden, ohne Radkästen, auch abnehmbar oder kippbar) oder
    b) bei ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand (sogenannte „Pick-ups“) mit einfacher Ausstattung und einer Ladefläche, deren innere Länge mehr als 50 % der Länge des Radstandes beträgt.

Hinweis: Nähere Informationen, wie bei Pick-ups die Länge der Ladefläche zu ermitteln ist und wann eine einfache Ausstattung vorliegt, können der Fachinformation des BMF entnommen werden. Ein aufgesetzter Werkzeugkasten verkürzt nicht die Ladefläche.

Maßgeblich für die Klassen-Einordnung ist der Typenschein, der Einzelgenehmigungsbescheid oder die EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung. Gibt es dort keine oder eine falsche Einordnung ist aber die (tatsächliche) kraftfahrrechtliche Einordnung entscheidend.

Ausgenommen sind jeweils historische Fahrzeuge. Das sind erhaltungswürdige, nicht zur ständigen Verwendung bestimmte, Fahrzeuge mit Baujahr bis 1955 bzw. die älter als 30 Jahre sind und in die vom BMIMI approbierten Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind.

Steuerbefreiungen und Vergütung

Ohne weiteres Verfahren sind steuerfrei:

  • Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebs einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen. Dies betrifft hauptsächlich Elektro- und Wasserstofffahrzeuge.
  • Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern
  • Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden (sogenannte „Tageszulassung“), soweit die Zulassung nicht länger als drei Monate dauert. Die Steuerpflicht entsteht ab dem Tag der Überschreitung.

Bei Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer und der Sperre des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank (Formular NoVA4) sind befreit:

  • Ausfuhrlieferungen einschließlich Lieferungen in das übrige Unionsgebiet
  • Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden. Der Mensch mit Behinderung muss dem Unternehmer mittels einer Bescheinigung der Zulassungsstelle binnen zwei Wochen nachweisen, dass er für das Kraftfahrzeug von der Versicherungssteuer befreit ist. Das Befreiungsansuchen für die Versicherungssteuer ist zuvor bei der örtlich zuständigen Zulassungsstelle zu stellen. Die Behinderung wird dort anhand der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass bzw. einem Ausweis gemäß Straßenverkehrsordnung überprüft.
    Ist der Steuerschuldner kein Unternehmer (z.B. privater Eigenimport), ist die Bescheinigung binnen zwei Wochen dem Finanzamt vorzulegen, woraufhin dieses amtswegig die Sperre in der Genehmigungsdatenbank veranlasst.
    AchtungWird die Bescheinigung über die Behinderung nicht rechtzeig vorgelegt, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Der Unternehmer hat das Finanzamt davon in Kenntnis zu setzen und die Sperre des Kraftfahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank zu veranlassen. 
    Tipp: Die Befreiung für Menschen mit Behinderung steht auch dann zu, wenn das Kraftfahrzeug zur Finanzierung an einen anderen Unternehmer geliefert wird (z.B. bei Leasingfinanzierung).
  • Kraftfahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmt sind.

Im Wege der nachträglichen Vergütung sind befreit:

Hinweis: Der Antrag (NoVA1 für Unternehmer) kann binnen 5 Jahren ab Verwirklichung des Vergütungstatbestandes beim Finanzamt gestellt werden. Voraussetzung ist jeweils die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) und die Sperre in der Genehmigungsdatenbank.

  • Kraftfahrzeuge mit vorwiegender Verwendung (mehr als 80 %) für begünstigte Zwecke:
    • Fahrschulkraftfahrzeuge
    • Miet-, Taxi- und Gästewagen
    • Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung dienen (Autoverleih)
    • Kraftfahrzeuge, die für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden
    • Leichenwagen
    • Einsatzfahrzeuge von Feuerwehren
    • Begleitfahrzeuge für Sondertransporte
    • Kraftfahrzeuge, die ausschließlich (!) zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder -entwickler verwendet werden

Hinweis: Die begünstigte Verwendung ist schon im Zulassungsverfahren anzugeben und kann dann z.B. durch den Eintrag in der Zulassungsbescheinigung nachgewiesen werden.

Endet die begünstigte Nutzung (z.B. Taxiunternehmer, Einsatzfahrzeug), liegt wieder ein steuerbarer Vorgang vor und die NoVA ist abzuführen.

  • Kraftfahrzeuge, für die die NoVA abgeführt wurde, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder wenn binnen fünf Jahren ab Lieferung keine Zulassung erfolgt ist.
  • Erwerb eines Kraftfahrzeugs nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft, wenn die NoVA in die Berechnung des Entgelts einbezogen wurde. Da die NoVA nicht Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist, werden in diesem Fall 16,67 % der NoVA (= anteilige Umsatzsteuer von der NoVA) vergütet.
  • ausländische Vertretungsbehörden, ihre diplomatischen oder berufskonsularischen Mitglieder und andere vergleichbar völkerrechtlich privilegierte Einrichtungen und Personen, die von der Umsatz- und Einfuhrumsatzsteuer befreit sind.

Tipp: Die Vergütung der NoVA kann auch für Fahrzeuge beantragt werden, die 

  • durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wurden, 
  • nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter
    nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wurden, oder
  • durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht bzw. geliefert wurden.

Seit 1.1.2016 können auch Privatpersonen und Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt haben, die NoVA bei Verkauf eines Fahrzeuges ins Ausland anteilig zurückfordern.

Die Vergütung berechnet sich vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer (Fahrgestellnummer). Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt. Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.

Wer muss die NoVA abführen? Wen trifft die Steuerlast wirtschaftlich?

Abgabenschuldner ist der Unternehmer, der die Lieferung (z.B. Fahrzeughändler) ausführt, wirtschaftlich trifft die Steuerlast aber durch die Überwälzung der Steuer den Empfänger der Lieferung. Im Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbes ist der Erwerber, bei einer Zulassung bzw. Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, das zuzulassen wäre, ist der Zulassungsbesitzer/Verwender für die Abfuhr verantwortlich. 

Bemessungsgrundlage

Bei Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb ist die Bemessungsgrundlage das Entgelt im Sinn des Umsatzsteuergesetzes (d.h. Kaufpreis exklusive USt und NoVA).  

In allen anderen Fällen (z.B. Eigenimport, Nutzungsänderung) ist die Bemessungsgrundlage der gemeine Wert des Fahrzeuges ohne Umsatzsteuerkomponente (z.B. ermittelbar aus der Euro-Tax-Liste). Somit ist die Wertentwicklung des Fahrzeugs zu berücksichtigen, auch wenn die Kraftfahrzeuge bereits im Inland zugelassen waren und damals nach einer älteren Rechtslage nicht der NoVA unterlagen. Bei Erwerb des Fahrzeuges innerhalb der EU bei einem befugten Kfz-Händler gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

Steuersätze

Die folgende Tabelle zeigt, wie die Steuer-Sätze für die verschiedenen Fahrzeugtypen berechnet werden:

Tipp: Das BMF stellt online einen (unverbindlichen) NoVA-Rechner zur Verfügung.

FahrzeugtypNoVA-Steuersatz 
Krafträder, Kraftfahrzeuge mit drei Rädern sowie vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e. Derartige Kfz mit einem Hubraum unter 125 ccm sowie die Klassen L1e, L2e und L6e unterliegen nicht der NoVA.

CO2-Emissionswert in g/km 55 g/km /

Höchststeuersatz 30 %

ab einem CO2-Ausstoß von 150 g/km zuzüglich 20 Euro je g/km

PKW und Kombi (Klasse M1) sowie andere hauptsächlich zur Personenbeförderung beschaffene Kraftfahrzeuge unter 3,5 t mit vier bis neun Sitzplätzen 

Bestimmte Kasten- und Pritschenwägen mit zwei Sitzreihen (siehe Seite 2) unterliegen nicht der NoVA

CO2-Emissionswert in g/km 112 g/km / 5

Höchststeuersatz 50 %

ab einem CO2-Ausstoß über 200 g/km zuzüglich 50 Euro je g/km (Malusbetrag)

abzüglich eines Abzugspostens in Höhe von 350 Euro (kann zu keiner Gutschrift führen).

Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.

Achtung: Bei PKW und Kombi (Klasse M1) sowie andere hauptsächlich zur Personenbeförderung beschaffene Kraftfahrzeuge unter 3,5 t mit vier bis neun Sitzplätzen (außer steuerbefreite Kasten- und Pritschenwägen) werden verschiedene Werte für die Steuerberechnung jährlich steuererhöhend angepasst:  

CO2-AbzugsbetragMalus-GrenzwertMalus-BetragHöchst-Steuersatz
Ab 1.7.2021112/165 g/km200/253 g/km50 Euro50 %
Ab 1.1.2022107/160 g/km185/238 g/km60 Euro60 %
Ab 1.1.2023102/155 g/km170/223 g/km70 Euro70 %
Ab 1.1.202497/150 g/km155/208 g/km80 Euro80 %

Ab 1. Jänner 2025 wird der CO2-Abszugsbetrag jährlich um den Wert 3 weiter abgesenkt.

Bei Krafträdern und Kfz mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e, L5e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 ccm sowie leichten und schweren vierrädrige Kfz (L6e und L7e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 ccm, wird ab 1. Jänner 2024 der Wert von 55 g alle zwei Jahre jeweils um 2 g abgesenkt.

Tipp: Wird ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen und erfolgt die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb vor dem 1. April des Folgejahres, an dem die Wertanpassung erfolgte, kann noch der Wert des Vorjahres herangezogen werden.

Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juli 2025 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 31. Dezember 2025 erfolgt, kann die bis zum 30. Juni 2025 geltende Rechtslage angewendet werden. Dies wird vor allem für nicht NoVA-befreite Kasten- oder Pritschenwägen der Klasse N1 interessant sein, weil für solche Fahrzeuge nach der alten Rechtslage ein günstigerer Tarif gilt (siehe dazu BMF-Infoseite).

Wie kommt man zum maßgeblichen CO2-Wert?

Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km. Für Krafträder ist der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in g/km heranzuziehen. Maßgeblich ist der Wert laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder der EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung. 

Wie ist vorzugehen, wenn kein CO2-Emissionswert vorliegt?

Fahrzeugtyp NoVA-Steuersatz

Krafträder, Kraftfahrzeuge mit drei Rädern sowie vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e.

(Hubraum in ccm – 100 ccm) x 0,02

Höchststeuersatz 30 %

PKW und Kombi (Klasse M1) sowie andere hauptsächlich zur Personenbeförderung beschaffene Kraftfahrzeuge unter 3,5 t mit vier bis neun Sitzplätzen

Berechnung wie oben, jedoch kann als CO2-Emissionswert die Zweifache Nennleistung des Verbrennungsmotors in kW angenommen werden 

Wohnmobile der Aufbauart „SA“

Berechnung wie bei PKW und Kombi, jedoch kann als CO2-Emissionswert wahlweise die Zweifache Nennleistung des Verbrennungs-motors in kW angenommen werden.

Der Mindeststeuersatz beträgt dann 16 %.

Wird vom Antragsteller der entsprechende CO2-Emissionswert nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.

Import von Gebrauchtfahrzeugen

Import aus der EU

Bei aus der EU importierten Gebrauchtfahrzeugen ist jener österreichische NoVA-Regelung Tarif anzuwenden, wie sie er zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im EU-Ausland in Geltung war. Dies gilt jedoch nur, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt der Lieferung (bzw. eines anderen steuerpflichtigen Vorgangs) überhaupt unter die NoVA fällt.

Beispiel: Ein gebrauchter Kleintransporter mit drei Sitzplätzen (Klasse N1; EU-Erstzulassung November 2022), wird im September 2025 aus Deutschland importiert. Der Vorgang unterliegt nicht der NoVA. Wäre das Fahrzeug ein gebrauchter PKW (Klasse M1), wäre es mit dem im November 2022 geltenden Tarif zu versteuern.

Import aus einem Drittland

Bei einem aus einem Drittland importierten Gebrauchtfahrzeug ist die aktuelle Rechtslage zum Zeitpunkt des Imports bzw. der Zulassung in Österreich anzuwenden.

Beispiel: Ein gebrauchter Kleintransporter mit drei Sitzplätzen (Klasse N1; Erstzulassung in der Schweiz November 2022) wird im September 2025 aus der Schweiz importiert. Der Vorgang unterliegt nicht der NoVA. Wäre das Fahrzeug hingegen ein gebrauchter Pkw (Klasse M1), wäre es mit dem zum Zeitpunkt des Imports bzw. der Zulassung geltenden Tarif zu versteuern.

Vorführfahrzeuge

Die Zulassung eines Vorführfahrzeuges ist ab 1.7.2021 NoVA befreit, ohne dass hierzu ein Antrag oder eine Sperrsetzung notwendig wäre.

Bei Verkauf wird die NoVA fällig und ist vom Verkaufspreis (ohne NoVA und USt) zu berechnen. Für die Berechnung der NoVA gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in der EU. Dies gilt jedoch nur, wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt der Lieferung (bzw. eines anderen steuerpflichtigen Vorgangs) überhaupt unter die NoVA fällt.

Tageszulassungen

Tageszulassungen sind von der NoVA befreit, ohne dass hierzu ein Antrag oder eine Sperrsetzung notwendig wäre. Unter Tageszulassung versteht das Gesetz alle Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden, wenn die Zulassung nicht länger als drei Monate dauert. Für ein Fahrzeug mit Tageszulassung wird im Unterschied zu einem Vorführfahrzeug kein Kennzeichen ausgegeben, es besteht auch kein Versicherungsschutz.

Die NoVA-Pflicht entsteht ab 1.7.2021 bei Beendigung des begünstigten Verwendungszwecks (z.B. Verkauf an einen Kunden), spätestens jedoch mit dem Tag, an dem das Kraftfahrzeug länger als drei Monate zugelassen wurde. 

Wird das kurzzugelassene Fahrzeug an einen Kunden verkauft, ist der Verkaufspreis (ohne NoVA und USt) die Bemessungsgrundlage. Ansonsten (z.B. bei Eigenentnahme oder Überschreiten der 3-Monats-Grenze) ist die NoVA vom gemeinen Wert zu berechnen. Als gemeiner Wert ist der zu erwartende Verkaufspreis (Listenpreis ohne USt abzüglich eines marktüblichen Nachlasses) heranzuziehen. Eine Abweichung des zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich erzielten Verkaufspreises von dem der NoVA-Berechnung zugrunde gelegten angenommenen Verkaufspreis bleibt unberücksichtigt. Es erfolgt keine nachträgliche Korrektur. Wird der gemeine Wert ständig zu niedrig angesetzt, besteht bei einer Betriebsprüfung Erklärungsbedarf. 

Wird ein solch befreites Kraftfahrzeug mit Tageszulassung durch einen befugten Fahrzeughändler innerhalb von 90 Tagen an einen Kunden geliefert, dann kommt es zu einem Normverbrauchsabgabe-Tatbestand, in diesem Fall ist der Unternehmer der Abgabenschuldner. In diesen Fällen ist die Normverbrauchsabgabe, da die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ausgeschlossen ist, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Lieferung) zu bemessen. Wird ein Kraftfahrzeug mit einer Tageszulassung durch einen befugten Fahrzeughändler innerhalb von drei Monaten wieder abgemeldet, ergibt sich mangels aufrechter Zulassung bei Überschreiten der drei Monate keine Steuerpflicht. Erst durch eine spätere Lieferung wird der NoVA-pflichtige Tatbestand ausgelöst.

Beispiel: Ein Kleintransporter mit zwei Sitzplätzen (Klasse N1) wird am 15. März 2025 aus Tageszulassung zugelassen und im Juli 2025 verkauft. Mit Ablauf der dreimonatigen Frist am 16. Juni 2025 ergibt sich hier somit ein NoVA-pflichtiger Vorgang. Da N1-Fahrzeuge am 16. Juni 2025 noch vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 umfasst sind, muss die NoVA abgeführt werden. Wenn die ursprüngliche Zulassung aber erst nach dem 1. April 2025 stattfindet oder wenn das Fahrzeug am 15. März 2025 als Vorführfahrzeug zugelassen wird, besteht bei Verkauf ab Juli 2025 jedoch keine NoVA-Pflicht.

Entstehen der Steuerschuld

Die Steuerschuld entsteht:

  • bei Lieferung mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist,
  • beim innergemeinschaftlichen Erwerb mit dem Tag des Erwerbes
  • bei Eigenverbrauch und Nutzungsänderung mit Ablauf des Kalendermonates, mit dem der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat.
  • bei widerrechtlicher Verwendung mit dem Zeitpunkt der Einbringung ins Inland.
  • bei erstmaliger Zulassung mit dem Tag der Zulassung.

Was ist zu tun, wenn NoVA-Pflicht vorliegt?

Die Abgabenerhebung ist ähnlich wie bei der Umsatzsteuer. Der Abgabenpflichtige muss spätestens am 15. des auf die Entstehung der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung (Formular NOVA1) abgeben, den Steuerbetrag gleichzeitig selbst berechnen und zu entrichten. 

Zuständig für die Erhebung und Vergütung der NoVA ist das Umsatzsteuer-Finanzamt bzw. bei widerrechtlicher Verwendung oder bei nicht-unternehmerischen Steuerschuldnern das Finanzamt Österreich. 

Bei Eigenimporten beträgt die Anmelde- und Fälligkeitsfrist einen Monat ab Zulassung. (Formular NOVA2). In der Praxis ist aber eine Zulassung erst nach Bezahlung der NoVA möglich.

Bescheinigungspflicht des Unternehmers 

Der Unternehmer hat bei Lieferung eines Kraftfahrzeuges dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass die NoVA ordnungsgemäß berechnet und auch abgeführt wurde.

Stand: 31.10.2025

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