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Finanzdienstleister, Fachgruppe

HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)

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27.02.2026

1. Allgemeines

Fragen
1.) Was regelt das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)?
2.) Wer ist Hinweisgeber?

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) wurde am 24.2.2023 im BGBl I Nr 6/2023
kundgemacht. Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen
das Unionsrecht melden (WhistleblowerRL) in nationales Recht umgesetzt.

Das HSchG legt dabei fest, wer als Hinweisgeber gilt und wie er geschützt ist, welche
Unternehmen interne Meldekanäle einzurichten und zu betreiben haben sowie wie interne und
externe Meldekanäle ausgestaltet werden müssen. Auch wird geregelt, wie mit Hinweisen
umzugehen ist.

Hinweisgeber kann dabei sein, wer im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit von einer
Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und diese durch einen Hinweis aufdeckt. Das sind bspw
neben Arbeitnehmern auch Praktikanten, Mitglieder leitender Organe (Geschäftsführung),
Arbeitnehmer von Auftragnehmern sowie (Sub-)Lieferanten.

Für nach dem Gesetz Verpflichtete ist insbesondere die Einrichtung eines internen Meldekanals
relevant. Hervorzuheben ist jedoch, dass für die Nichteinrichtung eines internen Meldekanals
keine Strafen vorgesehen sind.


2. Anwendungsbereich

Fragen
3.) Wer muss das HSchG einhalten?
4.) Welche Ausnahmen bestehen für den Finanzsektor?

Das HSchG ist auf Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors anzuwenden,
wenn mehr als 50 Arbeitnehmer angestellt werden.1 Bei wechselnder Anzahl von Arbeitnehmern
ist der Durschnitt der Beschäftigtenanzahl des vorangegangenen Kalenderjahres
heranzuziehen.2

Unternehmer ist dabei jede "juristische Person des Privatrechts oder rechtsfähige
Personengesellschaft, die nicht eine der Merkmale der Z 7 erfüllt"
.3

Achtung

Wichtig: Damit sind GmbHs, AGs, OGs und KGs vom persönlichen Anwendungsbereich umfasst,
nicht jedoch Einzelunternehmer. 

Zu beachten sind jedoch die Sonderregeln für den Finanzsektor:

  • Bei Unternehmen, welche bestimmten europäischen Rechtsakten (bspw. MiFID oder PSD2)
    unterliegen, gilt der Schwellenwert von 50 Arbeitnehmern nicht und die Bestimmungen des
    HSchG sind grundsätzlich anzuwenden. 
  • Eine Gegenausnahme von diesem erweiterten Anwendungsbereich des HSchG besteht jedoch wiederum, wenn dieser Rechtsakt (bzw. das nationale Gesetz) verbindliche Bestimmungen zum Hinweisgeberschutz enthält.4

Die entsprechenden Rechtsakte sind dabei in Teil I.B sowie Teil II des Anhangs der WhistleblowerRL sowie in § 4 Abs 1 Z 1 bis 18 HSchG aufgezählt.5

Folgende Beispiele sollen dies illustrieren:

a) Gewerbliche Vermögensberater

Der Tätigkeitsbereich der Gewerblichen Vermögensberater teilt sich in vier Bereiche auf:
i. Veranlagungen;
ii. Anlageberatung zu Finanzinstrumenten;
iii. Versicherungsvermittlung;
iv. Kreditvermittlung.6

Für diese Tätigkeitsbereiche bestehen unserer Ansicht nach nur für den Bereich der
Anlageberatung zu Finanzinstrumenten über das entsprechende Haftungsdach entsprechende
Bestimmungen zum Hinweisgeberschutz7, weshalb das HSchG für diesen Bereich nicht
anwendbar ist.

Für die anderen Tätigkeitsbereiche des Gewerblichen Vermögensberaters gibt es europäische
Rechtsakte, welche dazu führen, dass die Mitarbeiterschwelle von 50 Mitarbeitern nicht
anzuwenden ist. Umgekehrt enthalten die entsprechenden Rechtsakte aber keine
Bestimmungen bzw. keine ausreichenden Bestimmungen zum Hinweisgeberschutz:

  • Beispielsweise wird die Mortgage Credit Directive (umgesetzt in Österreich mit dem
    Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, kurz HIKrG) im Anhang der WhistleblowerRL
    aufgezählt. Die Richtlinie enthält aber keine Bestimmungen zum Hinweisgeberschutz.
  • Auch für den Bereich der Versicherungsvermittlung wird im Anhang zur WhistleblowerRL die
    Insurance Distribution Directive (IDD) genannt, jedoch bestehen keine Bestimmungen zum
    Hinweisgeberschutz für Versicherungsvermittler. Das Hinweisgebersystem gemäß § 109a
    VAG ist nicht ausreichend, nachdem dieses von Versicherern einzurichten ist.8 Auch die
    Verpflichtung zur Einrichtung eines Meldesystems zur Geldwäscheprävention ist nicht
    ausreichend, weil dies nur einen Teilbereich betrifft.9
Hinweis
Gewerbliche Vermögensberater müssen das HSchG daher unabhängig von der Mitarbeiterzahl einhalten, wenn diese bspw. als GmbH, OG oder KG agieren. Einzelunternehmer sind vom Anwendungsbereich des HSchG jedoch nicht umfasst.

b) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen bereits gemäß § 98 WAG 2018, § 13 Abs 3 WPFG sowie § 40 FM-GwG ein internes Meldesystem einrichten.10 Nachdem die entsprechenden Rechtsakte auch im Anhang der WhistleblowerRL genannt werden, müssen diese Unternehmen – unabhängig von der Mitarbeiterzahl – das HSchG nicht einhalten.

c) Dienstleister von virtuellen Währungen

Dienstleister von virtuellen Währungen unterliegen den Geldwäschebestimmungen und müssen
in diesem Rahmen auch eine interne Meldestelle einrichten. Für den Bereich der Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung ist daher keine interne Meldestelle gemäß HSchG einzurichten.11

Ansonsten unterliegen virtuelle Währungsdienstleister keinem anderen Rechtsakt, welcher in
der Anlage der WhistleblowerRL aufgezählt wird. Folglich ist eine interne Meldestelle nach dem
HSchG nur einzurichten, wenn mehr als 50 Mitarbeiter angestellt werden.

d) Versteigerer/Auktionshäuser

Versteigerer und Auktionshäuser unterliegen den Geldwäschebestimmungen und müssen in
diesem Rahmen auch eine interne Meldestelle einrichten. Für den Bereich der Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung ist daher keine interne Meldestelle gemäß HSchG einzurichten.12

Ansonsten unterliegen Versteigerer und Auktionshäuser keinem anderen Rechtsakt, welcher in
der Anlage der WhistleblowerRL aufgezählt wird. Folglich ist eine interne Meldestelle nach dem
HSchG nur einzurichten, wenn mehr als 50 Mitarbeiter angestellt werden. 

e) Zahlungsdienstleister und E-Geldinstitute

Zahlungsdienstleister und E-Geldinstitute unterliegen Geldwäschebestimmungen und müssen in
diesem Rahmen auch eine interne Meldestelle einrichten. Für den Bereich der Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung ist daher keine interne Meldestelle gemäß HSchG einzurichten.13

Zahlungsdienstleister und E-Geldinstitute unterliegen aber auch der Payment Service Directive,
kurz PSD2 (umgesetzt mit dem Zahlungsdienstgesetz 2018, kurz ZaDiG 2018) bzw. der E-Money
Directive (umgesetzt mit dem E-Geldgesetz). Beide Rechtsakte werden auch in der Anlage der
WhistleblowerRL genannt, enthalten aber keine Bestimmungen zum Hinweisgebersystem für
Unternehmer. Folglich ist aus unserer Sicht ein internes Meldesystem nach dem HSchG
unabhängig von der Mitarbeiterzahl einzurichten. 

1 § 3 Abs 1 HSchG.

2 § 11 Abs 2 HSchG.

3 § 5 Z 14 HSchG. 

4 Siehe § 3 Abs 2 HSchG sowie § 4 Abs 1 bis 3 HSchG; verständlicher wird dies in Art 2 und 3 RL (EU) 2019/1937 dargestellt.

5 Teil I.B und Teil II Anhangs zur WhistleblowerRL; § 4 Abs 1 Z 1 bis 18 HSchG.

6 § 136a GewO.

7 Siehe § 98 WAG 2018; § 13 Abs 3 WPFG.

8 § 109a VAG.

9 § 365t Abs 2 GewO.

10 § 98 WAG 2018; § 13 Abs 3 WPFG; § 40 FM-GwG.

11 § 32a FM-GwG; § 40 FM-GwG.

12 § 365t Abs 2 GewO.

13 § 40 FM-GwG. 


3. Schutzwürdigkeit von Hinweisgebern

Fragen
5.) Ab wann ist der Hinweisgeber zu beschützen?

Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der Verfahren und des Schutzes für die Hinweisgebung
ab der Abgabe des Hinweises berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt des Hinweises auf der
Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende
Gründe dafür annehmen können, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und in den
Geltungsbereich des HSchG fallen.14

Die Identität von Hinweisgebern ist durch die internen und externen Stellen zu schützen. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität von Hinweisgebern direkt oder indirekt abgeleitet werden kann. Eine Offenlegung ist nur in ganz bestimmten, eng begrenzten Fällen zulässig. Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aufgrund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke  des HSchG und nur im dafür erforderlichen Ausmaß benutzen oder offenlegen. Auch enthält das HSchG umfassende Datenschutzbestimmungen.15

14 § 6 HSchG.

15 §§ 7 ff HSchG.


4. Hinweisgebung

Fragen
6.) Welche Vorgaben gelten für die interne Hinweisgebung?
7.) Welche Vorgaben gelten für die externe Hinweisgebung?

a. Interne Hinweisgebung 

Vom Anwendungsbereich erfasste Unternehmer müssen ein internes Meldesystem nach dem HSchG einrichten. Zu beachten ist jedoch, dass ein Unternehmer nach dem HSchG nicht sanktioniert wird, wenn ein solches Meldesystem nicht eingerichtet wird.16

Hinweis
 Auch wenn kein internes Meldesystem eingerichtet wird, gelten die anderen Bestimmungen des HSchG (bspw. Schutz von Hinweisgeber, etc.).

Bei der Einrichtung eines internen Meldesystems ist der Aufbau und das Verfahren gesetzlich geregelt. Der Unternehmer kann dabei wählen, wie die Meldung erfolgt (mündlich, schriftlich oder beides).17

Außerdem muss das interne Meldesystem so attraktiv gestaltet werden, dass Hinweisgeber sich primär an das interne Meldesystem richten.18 Jedoch kann die Aufgabe auf eine interne gemeinsame Stelle (im Konzern) oder auf einen Externen (z.B. Rechtsanwalt) ausgelagert werden.19

Spätestens drei Monate nach der Entgegennahme der Hinweise muss dem Hinweisgeber eine Rückmeldung gegeben werden (Folgemaßnahmen oder aus welchen Gründen die Hinweise nicht weiterverfolgt werden).20

b. Externe Hinweisgebung

Nicht nur interne Meldestellen, sondern auch externe Meldestellen sind einzurichten. Grundsätzlich ist das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) die allgemeine externe Stelle.21

Insbesondere für den Bereich der Finanzdienstleister ist jedoch auch die FMA oder die Geldwäschemeldestelle zuständig.22

16 § 11 HSchG; Umkehrschluss zu § 24 HSchG.

17 § 13 Abs 5 HSchG.

18 § 11 Abs 1 HSchG.

19 § 13 Abs 4 HSchG.

20 § 13 Abs 9 HSchG.

21 § 15 Abs 1 HSchG.

22 § 15 Abs 2 Z 4 und 5 HSchG.


5. Veröffentlichung von Hinweisen

Hinweisgeber können unter bestimmten Umständen Hinweise veröffentlichen (z.B. Social Media). Möglich ist das aber nur, wenn die Rechtsverletzung eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann (z.B. Notsituation, Gefahr eines
irreversiblen Schadens).23

23 § 14 Abs 2 HSchG.


6. Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

Sollten Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Hinweisgeber ergriffen werden (z.B. Kündigung,
Suspendierung, Versagung einer Beförderung, etc.), sind diese Maßnahmen rechtsunwirksam.
Vermögensschäden sind zu ersetzen.24

Weiters haften Hinweisgeber auch nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines
berechtigten Hinweises. Ein solcher Schutz besteht aber nicht, sollte die Information durch eine
eigenständige Straftat beschafft werden sein.25

24 § 20 HSchG.

25 § 22 HSchG.


7. Strafbestimmungen

Strafbar ist,

  • wer eine Person im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern
    sucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt;
  • wer die Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt oder wissentlich einen
    falschen Hinweis abgibt.26

Die Verwaltungsstrafe beträgt bis zu 20.000,00 Euro (im Wiederholungsfall auch 40.000,00 Euro).27

26 § 24 Abs 1 HSchG.

27 § 24 Abs 1 HSchG.


8. Umsetzungsfrist

Interne und externe Stellen sind bis sechs Monate ab Inkrafttreten des HSchG einzurichten,
somit bis 25.8.2023. Jedoch besteht für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten eine
längere Umsetzungsfrist bis 17.12.2023.28

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft denkt an, einen Auslegungsbehelf zum HSchG
zu erarbeiten, welcher bislang jedoch noch nicht veröffentlicht wurde. 

28 § 28 Abs 1 und 2 HSchG.


Haftungsausschluss:
Sämtliche Angaben in diesem Artikel und im Anhang erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine etwaige Haftung des Fachverbands Finanzdienstleister aus dem Inhalt dieses Artikels und dem Anhang ist ausgeschlossen.

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