AVG-Novelle 2025: Schnellere und einfachere Großverfahren bringen Unternehmen deutliche Vorteile
Am 15. Oktober 2025 hat der Ministerrat die Novelle zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) beschlossen und damit einen von der WKOÖ lange geforderten Schritt zu Beschleunigung von Großverfahren gesetzt.
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Die Reform sorgt für spürbare Erleichterungen bei Großverfahren und ist damit ein wichtiger Schritt zu mehr Effizienz und Planbarkeit für Unternehmen. „Wir fordern diese Novelle seit Langem und erwarten, dass dringend nötige Investitionsvorhaben, zum Beispiel in Verkehrswege und Energieversorgung, schneller umgesetzt werden können", sagt WKOÖ-Präsidentin Doris Hummer.
Ziel der Novelle ist es, Verfahren zu digitalisieren, zu beschleunigen und bürokratische Hürden abzubauen – insbesondere bei größeren Projekten mit vielen Beteiligten.
1. Digitale Ediktsveröffentlichung: Schnellere Abläufe und geringere Kosten
- Einheitliche Plattform im RIS: Künftig werden alle wesentlichen Verfahrensschritte zentral auf der elektronischen Kundmachungsplattform des Rechtsinformationssystems (RIS) veröffentlicht. Das sorgt für Transparenz und klare Nachvollziehbarkeit.
- Wegfall der Ediktalsperre: Die bisherigen Stillstandszeiten zwischen 15. Juli und 25. August sowie 24. Dezember und 6. Jänner entfallen – Verfahren können damit auch in diesen Zeiträumen fortgesetzt werden.
- Kosteneinsparung bei Kundmachungen: Nur bei der ersten Antragstellung ist ein Hinweis auf das digitale Edikt in den zwei größten Tageszeitungen des jeweiligen Bundeslands erforderlich – nicht mehr im teuren redaktionellen Teil.
- Digitale statt postalische Zustellung: Öffentliche elektronische Kundmachungen ersetzen zahlreiche Einzelzustellungen und machen Verfahren deutlich schneller und wirtschaftlicher.
2. Großverfahren greifen künftig früher
- Die erleichterten Regelungen gelten künftig bereits ab 50 Beteiligten (statt bisher 100).
- Damit werden künftig mehr Verfahren von den vereinfachten Abläufen profitieren – insbesondere bei größeren Betriebsanlagen, Infrastruktur- oder Energieprojekten.
3. Besser strukturierte Verfahren – mehr Planungssicherheit für Unternehmen
- Fristen für Parteienvorbringen: Behörden können künftig eine Frist für weiteres Parteienvorbringen setzen (spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung). Verspätete Eingaben werden nicht mehr berücksichtigt – das verhindert gezielte Verfahrensverzögerungen.
- Effizienter Abschluss von Ermittlungen: Durch die Übernahme bewährter Regelungen aus dem UVP-G kann der Schluss des Ermittlungsverfahrens künftig auch für einzelne Fachbereiche erklärt werden. → Das schafft klare Verfahrensstrukturen und verhindert nachträgliche Verzögerungen.
- Verkürzte Auflagefrist: Die Auflagefrist für Edikt-Schriftstücke wird von acht auf sechs Wochen reduziert