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Entwaldung
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Aktuelles zur EU-Entwaldungsverordnung

Bei der EU-Entwaldungsverordnung gibt es wichtige Beschlüsse.

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 18.12.2025

Der Anwendungsbeginn wurde verschoben und der Bürokratieaufwand wird reduziert. Die wesentlichen Punkte sind:

Verschiebung des Anwendungsbeginns um ein Jahr

  • 30. Dezember 2026: Geltungsbeginn für große und mittlere Unternehmen 
  • 30. Juni 2027: Geltungsbeginn für Kleinst- und Kleinunternehmen 

Erleichterungen für nachgelagerte Marktteilnehmer

  • Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen keine Sorgfaltspflicht-Erklärungen mehr einreichen. 
  • Sie müssen die Referenznummern nicht mehr in der Lieferkette weitergeben. 
  • Nur der erste nachgeschaltete Akteur muss die Referenznummern sammeln und aufbewahren.
  • Beispiel Rohholz: Erstinverkehrsbringer = Forstwirt → erster nachgelagerter Akteur = Sägewerk
  • Beispiel Import: Erstinverkehrsbringer = Importeur → erster nachgelagerter Akteur = Großhändler

Verpflichtungen der Erstinverkehrbringer

  • Nur Erstinverkehrbringer müssen eine vollständige Sorgfaltserklärung erstellen. 
  • Kleinst- und Kleinunternehmen aus Ländern mit geringem Risiko müssen nur eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben.

Anpassung des Anwendungsbereichs

  • Bestimmte Druckerzeugnisse (z.B. Bücher, Zeitungen, gedruckte Bilder) wurden aus dem Anwendungsbereich gestrichen.

Verpflichtende Vereinfachungsprüfung

  • Die Europäische Kommission muss bis 30. April 2026 eine Vereinfachungsprüfung durchführen. 
  • Ein Bericht an Rat und Parlament ist vorzulegen, ggf. mit weiterem Legislativvorschlag.

Laufender Austausch & IT-System

  • Ein kontinuierlicher Austausch mit Experten, Interessengruppen und Wirtschaftsbeteiligten wird vereinbart. 
  • Die zuständigen Behörden müssen erhebliche Störungen des IT-Systems an die Kommission melden.

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