Rechtlich vertreten: WKOÖ hilft Betrieben vor Sozialgericht
Über Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspensionen, Feststellung von Schwerarbeit, Pflegegeld, Unfallrenten etc. hat der Sozialversicherungsträger mit Bescheid zu entscheiden. Werden solche Anträge abgelehnt, kann der Versicherte dagegen eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbringen.
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Unternehmer mit einem ablehnenden Bescheid des Sozialversicherungsträgers können sich an die Mitarbeiter des Rechtsservice wenden. Ist eine Klagsvertretung sinnvoll und Erfolg versprechend, wird für das Mitglied (oder das ehemalige Mitglied) eine Klage bei Gericht eingebracht und das Mitglied vor Gericht vertreten. Bei der Klagseinbringung sind Fristen zu beachten.
Die Sozialgerichtsvertretung ist ein kostenloser Service der WKO Oberösterreich. Auch im Falle eines Prozessverlusts fallen für das WKO-Mitglied keine Kosten an.
Hohe Erfolgsquote
Im Jahr 2025 wurden von der WKO Oberösterreich 37 Klagen eingebracht. Zusammen mit den noch laufenden 17 Verfahren aus den Vorjahren wurden 54 Sozialgerichtsfälle vor Gericht vertreten. Von den 41 abgeschlossenen Verfahren konnten mehr als die Hälfte für das WKO-Mitglied positiv erledigt werden. Der Streitwert lag bei rund zwei Mio. Euro.
Beispielsfälle:
Fall 1: Eine Betreiberin eines Kosmetikbetriebs erkrankte schwer, erhielt zahlreiche
Diagnosen. Nach 20 Jahren ihrer Selbständigkeit wurde der Unternehmerin vom zuständigen Sozialversicherungsträger eine befristete Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt und ein Rehabilitationsplan erstellt.
Obwohl die Unternehmerin weiterhin nicht arbeitsfähig war, wurde die Weitergewährung der Pension abgelehnt. Seitens des Sozialversicherungsträgers wurde argumentiert, dass die Unternehmerin bei der Rehabilitation nicht mitgewirkt habe.
Die Unternehmerin hat da-
raufhin selbst Klage erhoben, sah sich aber nicht in der Lage, den Prozess alleine zu führen. Der Rechtsservice der WKOÖ hat die Vertretung im Sozialgerichtsverfahren vor dem Landesgericht übernommen.
Im Verfahren wurde mit neuer höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs argumentiert und konnte schließlich nachgewiesen werden, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorlag. Somit konnte die Erwerbsunfähigkeitspension befristet wieder gewährt werden.
Fall 2: Ein 60-jähriger Unternehmer hat das Malergewerbe gelernt und war in seinem ganzen Erwerbsleben als Maler tätig, zuletzt rund 15 Jahre im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Von seinen behandelnden Ärzten wurde eine Berufskrankheit gemeldet und diese vom zuständigen Versicherungsträger als Asbeststaub-Lungenerkrankung (Asbestose) anerkannt. Eine Versehrtenrente wurde allerdings abgelehnt, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent nicht erreicht werde.
Gegen diesen Bescheid hat das WKO-Mitglied, vertreten durch das Rechtsservice der WKOÖ, eine Klage eingebracht. Die Klage wurde damit begründet, dass sehr wohl eine objektiv feststellbare Leistungsminderung von Atmung und Kreislauf mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent vorliegt (Versehrtenrenten können erst ab einer Erwerbsminderung von 20 Prozent ausbezahlt werden).
Nach Einholung eines Gerichtssachverständigengutachtens der Lungenheilkunde konnte eine 20-prozentige Erwerbsminderung nachgewiesen werden, aber nur für einen befristeten Zeitraum. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens wurde die Versehrtenrente dann unbefristet als Dauerrente zuerkannt. Die Nachzahlung betrug 6.927,47 Euro netto.