Änderungen im Sozial- und Pensionsrecht
Zum Jahreswechsel gibt es im Sozial- und Pensionsrecht zahlreiche Änderungen. So wird beispielsweise die Höchstbemessungsgrundlage neu definiert. Die Geringfügigkeitsgrenze wird hingegen beibehalten.
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Mit 1. Jänner 2026 sind im Sozialversicherungsrecht sowohl hinsichtlich des Beitrags- als auch des Leistungsrechts nachstehende Änderungen zu beachten.
Neue Höchstbemessungsgrundlage und Einfrieren der Geringfügigkeitsgrenze
Die monatliche Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung beträgt für 2026: Mindestbeitragsgrundlage 551,10 Euro / Höchstbeitragsgrundlage 6.930 Euro.
Hingegen wird die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2026 ausgesetzt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird weiterhin bei 551,10 Euro pro Monat liegen.
Pensionsanpassung 2026
Erhöhung der Pensionen bei Brutto-Gesamtpensionseinkommen von bis zu 2.500 Euro um 2,7 Prozent – bei Brutto-Gesamteinkommen von über 2.500 Euro mit einem Fixbetrag von 67,50 Euro brutto. Die erstmalige Pensionsanpassung nach dem Stichtag erfolgt mit 50 Prozent.
Ausgleichszulagenbezieher und Krankenversicherungsbeitrag
Erhöhung der Richtsätze für Ausgleichszulagenbezieher um 2,7 Prozent. Die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags von 5,1 auf 6 Prozent der Bruttopension gilt für Ausgleichszulagenbezieher ebenfalls mit 1. Jänner 2026.
Antrittsvoraussetzung zur Korridorpension verschärft
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension werden für Personen, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren sind, angepasst. Sowohl das Antrittsalter wird stufenweise vom 62. auf das 63. Lebensjahr angehoben als auch die erforderliche Versicherungszeit von 40 auf 42 Jahre. Diese Anpassung wird pro Quartal um je zwei Monate erfolgen.
Teilpension
Mit der Teilpension wird das Ziel verfolgt, einen flexibleren Übergang von der Erwerbstätigkeit in die Pension – angepasst an die individuelle Lebenssituation – zu schaffen. Sofern Anspruch auf eine reguläre oder vorzeitige Alterspension besteht, ermöglicht dieses Modell die Fortsetzung der Berufstätigkeit – mit reduzierten Arbeitszeiten – bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Leistung aus der Pensionsversicherung.
Bei Inanspruchnahme wird ein Teil des Pensionskontos geschlossen und als Teilpension ausgezahlt. Gleichzeitig können vom Versicherten weiterhin Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen gesammelt werden. Voraussetzung ist eine Reduktion der Arbeitszeit um mindestens 25 und maximal 75 Prozent, Anspruch auf Alterspension oder vorzeitige Alterspension, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber und Antrag bei dem zuständigen Pensionsversicherungsträger. GSVG-Versicherte können ebenfalls eine Teilpension in Anspruch nehmen, sofern diese am jeweiligen Stichtag eine zulässige unselbständige Beschäftigung ausgeübt haben.
Die Höhe der Teilpension hängt vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ab. Sobald der endgültige Pensionsantritt erfolgt, kommt es zur Zusammenführung beider Teile und die finale Pensionsleistung wird berechnet. Dazu ist eine neue Antragsstellung erforderlich.
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