Strommarkt neu geregelt
Im Dezember hat der Nationalrat das „Günstiger-Strom- Gesetz“ beschlossen. Das Paket umfasst das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), das Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG), die Änderung des E-Control-Gesetzes und per Verordnung noch festzulegende Bestimmungen.
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Mit dem neuen ElWG werden die notwendigen Änderungen aufgrund der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie umgesetzt und der nationale Rechtsrahmen an die unionsrechtlichen Entwicklungen angepasst. Ziele sind die Schaffung eines flexibleren und resilienteren Elektrizitätssystems und leistbare Energiepreise für Endkunden v.a. durch die Dämpfung der Netzkosten.
Die Schwerpunkte sind:
Kontrahierungspflicht für Kunden bis 1 GWh Jahresverbrauch, die v.a. für KMU bedeutend ist, wurde als eine zentrale Forderung der WKOÖ in den Gesetzgebungsprozess eingebracht. Damit haben nicht nur Private, sondern auch größere gewerbliche Kunden ein Recht auf Stromlieferverträge.
Systemdienlichkeit bleibt im Fokus. Um Anlagen (Erzeugung, Verbrauch oder Speicher) zu systemdienlichem und damit kostensenkendem Verhalten zu motivieren, soll dieses Verhalten mit reduzierten Netzentgelten belohnt werden. Beispielsweise sollen systemdienliche Energiespeicheranlagen für 20 Jahre von bezugsseitigen Netznutzungs- und Netzverlustentgelt befreit werden.
Netzanschlussentgelte: Einspeiser zahlen ein Anschlussentgelt. Neu ist, dass Anlagen bis 15 kW netzwirksamer Leistung vom Entgelt befreit sind, wodurch deutlich mehr Anlagen befreit werden. Diese Erhöhung wird auch in der Ausweitung der Regelung zum vereinfachten Netzanschluss für kleine PV-Anlagen gespiegelt. Ebenso fällt beim Anschluss sonstiger Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien über einen bestehenden Netzanschluss für die Entnahme künftig nur für die über 15 kW hinausgehende netzwirksame Leistung ein Entgelt an.
Flexibler Netzanschluss/Netzzugang: Weiterhin gibt es ein Recht auf Netzanschluss. Die notwendige Netzkapazität muss durch Ausbau, Erweiterung oder Optimierung des Netzes sichergestellt werden. Als Übergangslösung kann im Verteilnetz ein flexibler Netzzugang gewährt werden. Das bedeutet, dass die netzwirksame Leistung des Anschlusses für einen gewissen Zeitraum (je nach Netzebene 12, 18 oder 24 Monate) eingeschränkt wird, wenn Überlastungsgefahr für das Netz herrscht. Bei Verzögerung außerhalb des Einflussbereichs des Netzbetreibers kann es Fristverlängerungen geben. Nach Ablauf ist grundsätzlich voller Netzzugang zu gewähren. Für die Bezugsseite gibt es keine Möglichkeit eines temporären flexiblen Netzzugangs.
Kostenbeitrag durch Einspeiser: Ab 1. Jänner 2027 wird auf die Einspeisung von Strom ein Versorgungsinfrastrukturbeitrag in Höhe von max. 0,05 Cent/kWh (Höhe wird jährlich vom BMWET fixiert) erhoben, der die Netzkosten für Verbraucher senken soll. Einspeiser bis zu einer netzwirksamen Leistung von 20 kW sind vom Versorgungsinfrastrukturbeitrag befreit.
Spitzenkappung: Bei neuen Wind- und PV-Kapazitäten sind die Netzbetreiber ab dem 1. Jänner 2027 berechtigt, die Einspeisung dauerhaft und entschädigungslos zu begrenzen. Das Ausmaß dieser Eingriffe ist selbst eingeschränkt. Bei Windkraftanlagen darf die Spitzenkappung max. 1 Prozent (statt geplant 2 Prozent) der erzeugten Jahresenergiemenge betragen, bei PV-Anlagen darf die Modulspitzenleistung der Anlagen nicht unter 70 Prozent (statt geplant 60 Prozent) unterschritten werden.
Optimierung der Netzplanung führt zur Reduktion des Netzausbaus und damit auch beim Investitionsbedarf. Erreicht wird diese u.a. durch die Senkung der Schwelle für die Verpflichtung zur Erstellung eines Netzentwicklungsplans auf Netzbetreiber mit 1000 Zählpunkten.
Preisänderungen durch Lieferanten sind ausdrücklich zulässig, müssen aber durch entsprechende Mehrkosten gerechtfertigt sein, dürfen zu keiner wesentlichen Erhöhung der Gewinnmarge führen und sind bei Wegfall des Grundes unverzüglich rückgängig zu machen. Kunden müssen rechtzeitig und transparent informiert werden und haben ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht.
Sozialtarif zur Absicherung schutzbedürftiger Endkunden für alle Haushalte, die auch vom ORF-Beitrag befreit sind.
Wie von der WKO gefordert wurden auch einige Optionen des EU-Rechts umgesetzt:
Lockerung der Vorgaben für Direktleitungen durch die Möglichkeit, dass der über die Direktleitung fließende, nicht verbrauchte Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Einführung geschlossener Verteilernetze: Diese ermöglicht die Versorgung gewerblicher Abnehmer, die gesellschaftsrechtlich oder (sicherheits-)technisch miteinander verbunden sind (z.B. Gewerbeparks oder Einkaufszentren). Die Betreiber haben trotzdem gewisse für Verteilernetzbetreiber geltende Pflichten zu erfüllen. Die entsprechende Bestimmung gilt erst 2 Jahre nach Inkrafttreten des ElWG.
Energy Sharing: Betriebe mit mehreren Standorten können Strom an einem Standort erzeugen und an einem anderen verbrauchen, ohne Energiegemeinschaft oder einen Vertrag in Form der dislozierten Eigenversorgung.
Im ElWG wird erstmals das nationale Ziel der Klimaneutralität bis 2040 in einer Zwei-Drittel-Materie verankert. Dies ist kritisch zu bewerten, denn diese Festlegung 2040 vorzusehen statt 2050 wie auf EU-Ebene erhöht den Kostendruck im Stromsystem, statt ihn zu dämpfen