Zum Inhalt springen
Videokamera
© Paulius | stock.adobe.com

Videoüberwachung im Betrieb

Bei einer Videoüberwachung, die andere Personen betrifft, muss geprüftwerden, ob diese rechtlich zulässig ist. Entscheidend ist ein berechtigtes Interesse.

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 08.10.2025

Durch Videoüberwachung von Personen wird in die Grundrechte auf Datenschutz und die Privatsphäre eingegriffen. Bevor eine Videoüberwachung, von der Mitarbeiter und Kunden oder andere Personen betroffen sind, im Betrieb eingeführt wird, muss geprüft werden, ob die Videoüberwachung überhaupt rechtlich zulässig ist.

Als Rechtsgrundlage für die personenbezogene Videoüberwachung kommt ein im Einzelfall überwiegendes berechtigtes Interesse des Verantwortlichen (hier: Unternehmer) in Betracht. Ein berechtigtes Interesse wird angenommen, wenn die Videoüberwachung zum Schutz von Personen oder Sachen im Betrieb erforderlich ist, und zwar aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen (z.B. Diebstähle oder Sachbeschädigungen) oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials. Ein solches Gefährdungspotenzial wird z.B. bei Trafiken, Juwelieren und Banken angenommen. In Einzelfällen kann anstelle des berechtigten Interesses auch die Einwilligung der betroffenen Person als Rechtsgrundlage herangezogen werden.

Kein gelinderes Mittel

Eine weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit. Es darf kein gelinderes Mittel (z.B. vermehrter Einsatz von Sicherheitspersonal, die Installation einer Alarmanlage) zur Verfügung stehen. Beim Aufstellen der Videokameras ist darauf zu achten, dass kein öffentlicher Bereich erfasst wird. 

Persönliche Lebensbereiche

Ausdrücklich verboten ist die Videoüberwachung von höchstpersönlichen Lebensbereichen, wie z.B. Umkleide- oder WC-Kabinen und zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten. Sofern Mitarbeiter von der Videoüberwachung erfasst sind, ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. eine Einzelvereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitern abzuschließen. 

Sicherheit und Kennzeichnung

Ist die Videoüberwachung zulässig, dann müssen folgende Maßnahmen gesetzt werden:

  • Geeignete Datensicherheitsmaßnahmen. Der Zugang zur Bildaufnahme und eine nachträgliche Veränderung durch Unbefugte muss ausgeschlossen sein.
  • Protokollierung jedes Verarbeitungsvorgangs, außer es handelt sich um Fälle einer Echtzeitüberwachung.
    Löschen der Aufnahmen spätestens nach 72 Stunden. Eine länger andauernde Aufbewahrung muss verhältnismäßig sein, ist gesondert zu protokollieren und zu begründen.
  • Kennzeichnung der Videoüberwachung, z.B. durch ein Bildsymbol einer Kamera. Dabei muss auch der Verantwortliche eindeutig hervorgehen und die Informationspflichten über die Videoüberwachung (Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer usw.) sind zu erfüllen. 

Meldeverpflichtung

Die Videoüberwachung ist seit dem 25. Mai 2018 nicht mehr bei der Datenschutzbehörde zu melden. Eine Videoüberwachung muss aber in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden. Ist mit der Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen verbunden, ist es notwendig, eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen. 

Es besteht somit eine umfassende Selbstverpflichtung und sämtliche notwendigen Voraussetzungen nach dem Datenschutzrecht sind zu erfüllen und deren Erfüllung ist zu dokumentieren. 

Hinweis
Mit dem elektronischen Ratgeber der WKOÖ lässt sich feststellen, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung im konkreten Fall durchzuführen ist. 
ratgeber.wko.at/dsfa

Weitere Infos unter:
wko.at/datenschutz/eu-dsgvo-bildverarbeitung