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Zwei Personen sitzen nebeneinander unter einer Holtreppe vor einer hellbraunen, gesprenkelten Wand und blicken sich an. Die linke Person hält einen Zettel. Die rechte Person hält einen Stift
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Betriebsübergaben im Tourismus erleichtern: Zukunft sichern, Familienbetriebe stärken

Von Steuerfreibetrag bis Nachfolgefonds – gezielte Maßnahmen für eine erfolgreiche Übergabe und nachhaltige Entwicklung österreichischer Tourismusbetriebe

Lesedauer: 3 Minuten

02.10.2025

75 % der österreichischen Tourismusbetriebe planen in den nächsten zehn Jahren eine Übergabe, mehr als die Hälfte (56 %) innerhalb der Familie, dies muss erleichtert werden durch:

  • "Betriebsübergabe"-Freibetrag: Wenn die Unternehmensveräußerung zu hoch besteuert ist, führt dies dazu, dass der Firmenwert reduziert oder Reserven aufgebraucht werden, um die Steuerbelastung gering zu halten. Der Freibetrag für Veräußerungsgewinne wurde seit 1975 nicht mehr angepasst, er soll ab 2027 von 7.300 Euro auf 45.000 Euro angehoben werden, in weiterer Folge ist eine weitere Ausweitung wünschenswert.
    (im Regierungsprogramm vorgesehen)
  • Verlängerung der Grace Period im Betriebsanlagenrecht bei Betriebsübergaben von 2 auf 5 Jahre.
    (im Regierungsprogramm vorgesehen)
    Bei den laufenden Überprüfungen soll künftig vermehrt das Prinzip "Beraten statt Strafen" greifen.
  • Verstärkung der Gewerbliche Tourismusförderung: Förderschwerpunkt für Investitionen anlässlich Betriebsübergabe
    (im Regierungsprogramm vorgesehen)
  • Herabsetzung der Altersgrenze bei der Tarifbegünstigung (derzeit 60 Jahre), da in Tourismusbetrieben frühe Betriebsübergaben traditionell sind.
    Anpassung an die deutsche Regelung (55 Jahre).
  • "Betriebsübernahme"-Abschreibung: Bei einer Betriebsübernahme kommt es oft zu notwendigen Investitionen. Betriebsübernehmer:innen sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Investitionen in den Betrieb in den ersten drei Jahren sofort abschreiben zu können.
  • "Lohnnebenkosten-Vorteil" bei Betriebsübergaben: Neugründer;innen müssen für beschäftigte Personen keine Dienstgeberanteile zum Wohnbauförderungsbeitrag und keine Beiträge zur Unfallversicherung entrichten (Neugründungs-Förderungsgesetz). Dadurch reduzieren sich die Lohnabgaben um circa sechs Prozent. Betriebsübernahmen sollen hier mit Neugründung gleich gestellt werden, sodass auch Betriebsübernehmer:innen von einem „Lohnnebenkosten-Vorteil“ profitieren.
  • "Betriebsübergabe"-Sondersteuersatz: Das Steuersystem führt bei Betriebsübergaben zu sehr hohen Steuersätzen (Progressionseffekt). Um die für die Unternehmen negative Auswirkungen abzumildern, sollen Veräußerungsgewinne über den Freibetrag hinaus mit einem Sondersteuersatz von 20 Prozent mit Endbesteuerungswirkung besteuert werden und eine Verteilung von 5 auf 3 Jahre möglich sein. Werden Veräußerungsgewinne in Altersvorsorgeprodukte der übergebenden Unternehmergeneration investiert, sollten sie steuerfrei behandelt werden.
  • Mehrere Begünstigungen, beispielsweise Steuerfreibetrag und Sondersteuersatz nutz- und kombinierbar machen
  • "Nachfolge-Beteiligungsfonds": Nachfolger:innen von kleinen und mittleren Betrieben sollen künftig durch einen neu zu schaffenden Nachfolge-Beteiligungsfonds, welcher bei der Austria
  • Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) angesiedelt sein könnte, bei der Übernahme eines Unternehmens mit zusätzlichem Kapital finanziell unterstützt werden. Die Nachfolger:innen sollen bis zu zehn Jahre Zeit haben, die Anteile des Beteiligungsfonds zurückzukaufen.
  • Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn:
    Schaffung einer Freigrenze und/oder begünstigten Steuersatz auch wenn die bisher gültigen Kriterien des § 37 Abs 5 EStG (insbes Vollendung des 60. Lebensjahres und Einstellen jeglicher Erwerbstätigkeit) nicht erfüllt werden
    • Die Freigrenze sollte so gewählt werden, dass gerade bei kleineren und mittleren Betrieben einen Anreiz für den Verkauf geschaffen werden kann, ohne gleichzeitig den Verkauf von größeren und werthaltigeren Betrieben ungerechtfertigt zu fördern. ODER
    • Der Besteuerung könnte wahlweise analog der von Altvermögen bei der Immo-ESt erfolgen (Abzug von pauschal berechneten Anschaffungskosten von 86 % des Veräußerungserlöses).
  • "Hauptwohnsitzbegünstigung" gem. § 24 Abs 6 EStG bei Betriebsaufgabe soll analog den Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 bei der Betriebsveräußerung gelockert werden.
  • Steuerliche Entlastung bei Verwendungsänderung
    Auch für die Verwendungsänderung von Betriebsgebäuden haben wir die Problematik und Lösung aufgezeigt:
    Entfall der Steuerhängigkeit der Entnahme bei Verwendungsänderung bei bisher betrieblich genutzten Objekten in bestimmten Fällen, § 30 EStG Immobilienertragsteuer
    • dzt. reduzieren Schulden die Steuerlast bei einer betrieblich genutzten Immobilie im Verkaufsfall nicht; die Steuer ist vom Liegenschaftswert abzüglich des Buchwertes der Immobilie mit 30 % Immobilienertragsteuer zu ermitteln; d.h. in vielen Fällen kann die Immobilie gar nicht verkauft werden, weil keine Mittel vorhanden sind, um die entsprechende Steuerlast zu begleichen.
    • Daher: Für einen definierten Zeitraum oder endgültig und für bestimmte eng definierte Zwecke (Schaffung "leistbaren Wohnraums" – auch in ländlichen Gegenden, Mitarbeiterhäuser, betreutes Wohnen etc.; jedenfalls nicht für Zeitwohnsitze!) muss die Steuerhängigkeit der Entnahme bei der Verwendungsänderung bei betrieblich genutzten Objekten fallen.
  • Verwendungsänderung - Thematik Raumordnung
    Ergänzend (alternativ) zu den steuerlichen Erleichterungen sollten in der Raumordnung Anreize für die alternative Nutzung von Leerständen entwickelt werden.

Wirtschaftskammer Österreich | Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft | Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
Stand: August 2025 

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