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Zwei Personen bei der Montage einer Solaranlage am Dach eines Hauses unter blauem Himmel
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Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Landesinnung

Entsorgung und Rücknahme von PV-Modulen

Was ist bei der Entsorgung von Photovoltaik-Module zu beachten und wer ist Verantwortlich?

Lesedauer: 3 Minuten

06.11.2025

Orientierungshilfe für 

Rechtlicher Rahmen

PV-Module fallen in den Geltungsbereich der österreichischen Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO). Sie gelten als Gewerbegeräte, auch wenn sie in privaten Haushalten verbaut sind. PV-Module unterliegen dem Prinzip der "erweiterten Herstellerverantwortung". Neben diversen Meldeverpflichtungen ist auch die ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen.

Verantwortlich für die Sammlung und Verwertung defekter Module ist derjenige, der PV-Module zum ersten Mal in Österreich in Verkehr setzt (Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer). Das betrifft somit einerseits österreichische Hersteller, andererseits aber auch Importeure/ Händler/befugte Gewerbetreibende (insb. Elektrotechniker:in), die aus dem Ausland PV-Module beziehen (inkl. Käufe von ausländischen Online-Shops) und in Österreich vertreiben.

Abgabemöglichkeiten

PV-Module gelten als Gewerbegeräte und müssen nicht von kommunalen Altstoffsammelzentren (ASZ, WSZ, Mistplatz etc.) übernommen werden, die für Bürger:innen (Letztverbraucher:innen) für Haushaltsgeräte gedacht sind.

Achtung

Wo und Wie (Annahmekriterien, Konditionen etc.) PV-Module abgegeben werden können, muss im Vorfeld (vor einer geplanten Entsorgung) mit dem Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer abgeklärt werden!

Rücknahmepflichten und Kostentragung

Die Rücknahmepflicht ist vom Datum der In-Verkehr-Setzung abhängig (vgl. § 10 EAG-VO), Stichtag ist der 1. Juli 2014. Daher gelten für Module, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, andere Regeln als danach.

1. Inverkehrsetzung vor dem 1. Juli 2014

Wird ein Modul ausgetauscht, das vor dem 1. Juli 2014 in Verkehr gesetzt wurde, so muss der Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer des neuen Moduls die alten Module zumindest unentgeltlich zurücknehmen.

a) Austausch | Modul wurde vor dem 1. Juli 2014 in Verkehr gesetzt

Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer Firma A verbaut Modul

Elektriker:in demontiert bestehendes Modul und verbaut neues Modul

Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer Firma B verbaut neues Modu

Der Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer (Firma B) des neuen Moduls muss die ausgetauschten Module zumindest unentgeltlich zurücknehmen.

Achtung

Die demontierten und ausgetauschten Module sind vom Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer der neuen Module zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. 

b) Nur Demontage und Entsorgung – kein Austausch | Modul wurde vor dem 1. Juli 2014 in Verkehr gesetzt

Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer Firma A verbaut Modul

Elektriker:in demontiert bestehendes Modul (kein Ersatz)

Endkund:in muss selbst für die Entsorgung des demontierten Moduls sorgen.

Achtung

Die Entsorgungskosten für die demontierten Module sind grundsätzlich vom Kunden bzw. von der Kundin (= Besitzer:in der Module) zu tragen! Es können dazu Vereinbarungen mit dem Elektriker:in getroffen werden. 

2. Inverkehrsetzung nach dem 1. Juli 2014 

Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer, die ihre PV-Module ab dem 1. Juli 2014 in Verkehr gesetzt haben, müssen die Module zumindest unentgeltlich zurücknehmen und für die Verwertung sorgen, sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart worden ist. Diese Rücknahmepflichten müssen vom Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer entweder selbst wahrgenommen werden oder können an ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem oder einen befugten Dienstleister übertragen werden.  

Austausch oder Demontage und Entsorgung | Modul wurde nach dem 1.7.2014 in Verkehr gesetzt

Hersteller/Importeur Firma A verbaut Modul

Elektriker:in demontiert bestehendes Modul und verbaut neues Modul

Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer Firma B verbaut neues Modul  

Der Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer (Firma A) des demontierten Moduls muss dieses zumindest unentgeltlich zurücknehmen.  

Achtung

Die demontierten PV-Module sind grundsätzlich zumindest unentgeltlich vom Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer zurückzunehmen. Es können dazu Vereinbarungen mit dem Elektriker:in getroffen werden. 

Lässt sich der Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer des demontierten Moduls nicht ermitteln oder ist er nicht mehr greifbar, so muss der Besitzer/die Besitzerin selbst für die Entsorgung aufkommen. Dafür stehen befugte Entsorgungsbetriebe zur Verfügung, die aber ebenfalls im Vorfeld kontaktiert werden müssen, um die Annahmekonditionen abzuklären!

Tipps aus der Praxis

  • Bewahren Sie die Bestellnummer und Chargennummer der Module auf, um im Falle des Tausches entsprechende Belege vorweisen zu können.
  • Achten Sie immer auf besondere Bestimmungen in den AGBs der Hersteller von Modulen

Exkurs: Speicherbatterien

PV-Speicherbatterien sind als Industriebatterien gemäß §15 Batterie-VO einzustufen, weshalb der Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer in Österreich die Verpflichtung hat, defekte PV-Speicher als Industriealtbatterien zurückzunehmen, sofern er diese Verpflichtung nicht einem Sammel- und Verwertungssystem übertragen hat.

Es gilt sinngemäß wie bei PV-Modulen, dass diese nicht von kommunalen Altstoffsammelzentren (ASZ, WSZ, Mist-platz etc.) übernommen werden müssen. Wo und Wie (Annahmekriterien, Konditionen etc.) PV-Speicherbatterien abgegeben werden können, muss im Vorfeld (vor einer geplanten Entsorgung) mit dem Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer abgeklärt werden!

Daher lautet die aktuelle Empfehlung an Elektriker:innen vor der Bestellung von neuen
PV-Speichern beim Hersteller/Erst-Inverkehr-Bringer mit diesem die Rücknahme der alten Batterien Zug-um-Zug bei Lieferung der neuen PV-Speicherbatterien zu vereinbaren.

Zum Merkblatt geht’s hier


Das auf die Möglichkeiten in der Praxis ausgerichtete Merkblatt wurde in Kooperation mit der EAK (Elektro-Altgeräte-Koordinierungsstelle), PV-Austria und Bundesinnung ausgearbeitet und bietet Mitgliedern eine gute Orientierungshilfe für den betrieblichen Alltag.

Achtung

Achtung: diese Informationen stellen die derzeitige Rechtslage bis 31.12.2025 dar

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