Zum Inhalt springen
Nahaufnahme der Hände einer Person mit Handschuhen, die ein Objekt halten, an dem an zwei parallelen, schwarzen Leitungen jeweils ein rundes Objekt mit einem Pfeil und einem schwarzen Blatt mit Zahlen drinnen ist
© Eakrin | stock.adobe.com
Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Bundesinnung

F-Gase Zertifizierung für Elektrotechniker:innen

Fluorierte Treibhausgase-Personenzertifizierung für Mitarbeiter:innen betreffend Arbeiten mit elektrischen Schaltanlagen, Wärmepumpen, Kühl- und Klimatechnik un

Lesedauer: 4 Minuten

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
10.07.2026
Die Verordnung (EU) 2024/573 über Fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung) trat am 11.3.2024 in Österreich in Kraft. Die F-Gase-Verordnung regelt Umgang, Inverkehrbringen, Produktion, Verwendung, Rückgewinnung sowie Entsorgung von bestimmten fluorierten Treibhausgasen (z.B. HFKW, FKW, SF6). Ziel der F-Gase-Verordnung ist es, die Emissionen dieser Gase drastisch zu reduzieren, da sie im Vergleich zu CO2 ein vielfach höheres Treibhauspotenzial haben.

Mit der neuen F-Gase-Verordnung sollen die Maßnahmen verschärft werden, u.a. durch strengere Höchstmengen (Quoten), erweiterte Verbote und Förderungen für klimafreundlichere Alternativen.

Geplant ist ein kompletter Ausstieg aus bestimmten F-Gas-Verwendungen bis 2050.

Weitere Informationen zu fluorierten Gasen und den speziellen Regeln für Wärmepumpen, Kühl- und Klimatechnik, den Brandschutz und elektrische Schaltanlagen.

Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase (F-Gase) enthalten, dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigen und denen ausreichende Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Folgende Tätigkeiten sind erfasst:

  1. Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von
    • ortsfesten Kälteanlagen,
    • ortsfesten Klimaanlagen,
    • ortsfesten Wärmepumpen,
    • ortsfesten Brandschutzeinrichtungen,
    • Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern sowie
    • elektrischen Schaltanlagen
  2. Dichtheitskontrollen der in Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 aufgeführten Einrichtungen
  3. Rückgewinnung von F-Gasen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573

Arten von Zertifikaten

1) Unternehmenszertifikat

Nach der F-Gase-Verordnung müssen Unternehmen ein Unternehmenszertifikat und Arbeitnehmer:innen, die Arbeiten an Wärmepumpen und dergleichen mit Eingriff in den Kältekreislauf durchführen, Personenzertifikate besitzen. Für die Antragstellung und Ausstellung eines Unternehmenszertifikates ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig. 

2) Personenzertifikate

Es wird zwischen Zertifikaten der Kategorie I und Kategorie II unterschieden.

Kategorie I

Die Kategorie I umfasst folgende Tätigkeiten: Installation, Wartung, Instandhaltung und Rückgewinnung von F-Gasen aus Anlagen mit einer Füllmenge von mehr als 3 kg bzw. aus hermetischen Systemen mit mehr als 6 kg.

Kategorie II

Die Kategorie II umfasst folgende Tätigkeiten: Installation, Wartung, Instandhaltung und Rückgewinnung von F-Gasen aus Anlagen mit einer Füllmenge von weniger als 3 kg bzw. aus hermetischen Systemen mit weniger als 6 kg.

Personenzertifikate für Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen)

Unter welchen Voraussetzungen können Personenzertifikate von der Bundesinnung ausgestellt werden?

Voraussetzungen für die Ausstellung eines Personen­zertifikats durch die Bundesinnung

Personenzertifikat Kategorie I

Sie können ein Personenzertifikat der Kategorie I beantragen, wenn Sie über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:

  • Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kälte- und Klimatechnik
  • Meisterprüfung im Handwerk Kälte- und Klimatechnik 

Personenzertifikat Kategorie II

Sie können ein Personenzertifikat der Kategorie II beantragen, wenn Sie

  • eine der nachstehend angeführten beruflichen Qualifikationen besitzen und
  • zusätzlich einen anerkannten Sachkundekurs erfolgreich absolviert haben.

Als berufliche Qualifikation gelten:

  • Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik
  • Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechnik
  • Abschluss einer HTL Elektrotechnik
  • Abschluss einer HTL Gebäude- und Installationstechnik
  • Befähigungsprüfung Gas- und Sanitärtechnik
  • Meisterprüfung Heizungstechnik/Lüftungstechnik
  • Befähigungsprüfung Elektrotechnik

Anerkannter Sachkundekurs

Zusätzlich zur beruflichen Qualifikation ist der erfolgreiche Abschluss eines Sachkundekurses erforderlich, der die Anforderungen gemäß Anhang der 2. Verordnung vom 7. Jänner 2011 erfüllt.

Der Sachkundekurs muss nicht jene Kenntnisse umfassen, die bereits im Rahmen der jeweiligen Berufsausbildung vermittelt wurden.

Derzeit besteht beispielsweise folgende Kursmöglichkeit:

Planung, Errichtung und Wartung von Wärmepumpen mit Personenzertifizierung gemäß EU-DVO 2024/2215 beim AIT AUSTRIAN INSTITUTE OF TECHNOLOGY

Antragstellung

Hinweis
Wichtiger Hinweise zur Antragstellung bei Personenzertifizierung:

1) Werden die oben gelisteten Anforderungen erfüllt, wird mit einem Antrag an die Bundesinnung für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker mit den beigefügten Zeugnissen gestellt.
Der Betrieb erhält eine Rechnung, nach deren Bezahlung die Personenzertifikate ausgestellt und dem Betrieb übermittelt werden.

2) Der zweite erforderliche Schritt nach der Personenzertifizierung ist das Ausfüllen des Antrags auf Unternehmenszertifizierung, der an das Umweltministerium zu richten ist.
Der Betrieb kann den Antrag auch an die Bundesinnung senden (die Anschrift auf dem Antrag muss jedoch das BMLFUW sein), die den Antrag weiterleitet 

Gültigkeit von Zertifikaten aus anderen EU-Ländern 

In anderen EU-Mitgliedsstaaten ausgestellte und bereits bestehende Zertifikate werden in Österreich anerkannt. Eine Ausstellung eines neuen Zertifikates für die Arbeit in Österreich ist somit nicht erforderlich. 

Kein Zertifikat erforderlich

Für folgende Fertigungs- und Reparaturarbeiten, die in Fertigungsbetrieben von fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen vorgenommen werden, benötigt man kein Zertifikat: 

  1. Dichtheitskontrolle von Anlagen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr und von Anlagen mit 6 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr in hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind;
  2. Rückgewinnung;
  3. Installation;
  4. Instandhaltung oder Wartung.

Zertifizierungsstellen

Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
Schaumburgergasse 20/4, 1040 Wien
Telefon: +43 1 34 34 395 103

Musterbrief F-Gase Zertifizierung

Anbei finden Sie einen Musterbrief für die Zertifizierung von Personen sowie einen Musterbrief für die Zertifizierung von Unternehmen.

Weiterführende Infos