Leitfaden zum Umgang mit Asbestzement
Stand: Dezember 2015
Lesedauer: 1 Minute
Am 30. Dezember 2025 wurden im Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 339/2025 die Änderung der Grenzwerteverordnung 2024 (Artikel 1) und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ) veröffentlicht.
Die Umsetzung von europäischen Vorgaben sieht strengere Grenzwerte für Asbestfasern (Chrysotil, Amphibol- Asbeste) vor.
Die im Dezember 2015 herausgegebenen Unterlagen „Leitfaden für den Umgang mit ASBESTZEMENT bei Dach- und Fassadenarbeiten“ und „Arbeitsplan ‚Arbeiten mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten‘“ entsprechen somit nicht mehr dem aktuellen Stand. Die neuen gesetzlichen Vorgaben werden derzeit in diese Unterlagen eingearbeitet.
Am 01.07.2015 ist mit BGBl. II Nr. 184/2015 eine Novelle zur Kennzeichnungsverordnung in Kraft getreten. Sie enthält Durchführungsbestimmungen zu § 44 Abs. 2 und 4 ASchG idF der ASchG-Novelle BGBl. I Nr. 60/2015 betreffend die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen. Sie dient der Umsetzung der EU-Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie (92/58/EWG), die mit der EU-Richtlinie 2014/27/EU abgeändert wurde, um sie an die (chemikalienrechtliche) CLP-VO anzupassen.
Auf Grund dieser Novelle haben die Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler und die Bundesinnung Holzbau in Zusammenarbeit mit der AUVA, der Arbeitsinspektion und der Österreichischen Staub- (Silikose-) Bekämpfungsstelle Leoben (ÖSBS) den Leitfaden für den Umgang mit ASBESTZEMENT bei Dach- und Fassadenarbeiten überarbeitet und auf den aktuellen Stand (Dezember 2015) gebracht.
Ebenfalls wurde der Arbeitsplan "Arbeiten mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten" auf den neuesten Stand (Dezember 2015) gebracht.
Weitere Unterlagen
Stand: 13.01.2026