Verschiedene Verpackungen für Kosmetika wie Tuben, Tiegel oder Fläschchen aus Plastik ohne Etikett, ein Tiegel mit Puder ist geöffnet, eine rosa Badekugel sowie Blätter liegen daneben
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Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, Landesgremium

Änderung der EU-Kosmetikverordnung

Inkrafttreten am 1.12.2022

Lesedauer: 1 Minute

Im Amtsblatt L292/32 vom 11. November 2022 wurde die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinsichtlich der Verwendung von Butylhydroxytoluol, Acid Yellow 3, Homosalat und HAA299 in kosmetischen Mitteln und zur Berichtigung der genannten Verordnung hinsichtlich der Verwendung von Resorcin in kosmetischen Mitteln verlautbart.  

Es kommt zu folgenden Änderungen in Anhang III - eingeschränkt zugelassene Stoffe: 

  • Resorcinol (Nr. 22) Fehlerberichtigung: geändert wird der letzte Satz inSpalte i Buchstabe a: „Nicht zur Färbung von Wimpern verwenden.“
  • Butylhydroxytoluol (Nr. 325): Verwendung bis zu einer Höchstkonzentration von 0,001 % in Mundspülungen, 0,1 % in Zahnpasta und 0,8 % in anderen auf der Haut/im Haar verbleibenden oder auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln.
  • Acid Yellow 3 (Nr. 326): Verwendung bis zu einer Höchstkonzentrationen von bis zu 0,5 % in nicht oxidativen Haarfärbemitteln.

Übergangsbestimmungen Butylhydroxytoluol und Acid Yellow 3: Verbot des Inverkehrbringens für Produkte, die den Beschränkungen nicht entsprechen, ab dem 1. Juli 2023. Die Produkte, die nicht den Beschränkungen entsprechen, dürfen ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.  

Anhang VI - UV-Filter: 

  • Änderung Homosalate (Nr. 3) - Verwendung bis zu einer Höchstkonzentrationen von bis zu 7,34 % in Gesichtsmitteln (nicht sprühbare Mittel und Pumpsprays)
  • Übergangsfrist: Verbot des Inverkehrbringens ab dem 1. Januar 2025, Verbot der Bereitstellung auf dem Markt ab dem 1. Juli 2025
  • Neu: HAA299: Nr. 33 Bis- (Diethylaminohydroxy[1]benzoyl Benzoyl) Piperazine und Nr. 34 Bis- (Diethylaminohydroxy[1]benzoyl Benzoyl) Piperazine (Nano): Bei kombinierter Verwendung darf die Summe 10 % nicht überschreiten. 

Weitere Details siehe Verordnung. Die Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

Stand: 14.11.2022

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