FAQs zum Tabakmonopolgesetz
Welche gesetzliche Grundlage haben Tabaktrafikanten?
Lesedauer: 3 Minuten
Das österreichische Tabakmonopol hat eine lange Geschichte, die bis ins Jahr 1784 zurückreicht. Seit 1949 bildet das Tabakmonopolgesetz die rechtliche Grundlage für dieses historisch bedeutende System. Im Laufe der Jahre wurde das Gesetz mehrmals novelliert und ist bis heute in Kraft. Mit der nachfolgenden FAQ-Sammlung gibt das Bundesgremium der Tabaktrafikanten einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des aktuellen Tabakmonopolgesetzes. Wir sind bemüht, den Fragenkatalog laufend zu erweitern.
Hinweis: Das aktuelle Tabakmonopolgesetz ist in der RIS-Datenbank abrufbar.
Hier erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen zum alten TabMG:
Allgemeines
In einer unerwarteten Entscheidung des VwGH vom 20.07.2021 wurde festgestellt, dass die Vergabe von Trafiken nunmehr auch dem Bundesvergabegesetz für Konzessionen unterliegt und nicht mehr nur unter das Tabakmonopolgesetz fällt. Diese Entscheidung hat aufgrund der europarechtlichen Vorgaben, auf denen das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 basiert, zahlreiche Auswirkungen.
Das Bundesgremium der Tabaktrafikanten setzt sich laufend dafür ein, die bestmögliche Rechts- und Planungssicherheit für seine Mitglieder zu erlangen.
Aus Bestellungsvertrag wird Konzessionsvertrag
Die TabMG-Novelle bringt eine automatische Änderung der alten "Bestellungsverträge" in "Konzessionsverträge" mit sich. Nach einer Ersteinschätzung ist davon auszugehen, dass die bestehenden Rechte nicht berührt werden.
Nein. Es kommt zu keiner Änderung von Vertragslaufzeiten. Ist ein Vertrag unbefristet, so bleibt er es auch weiterhin.
Jugendschutz
Die Novellierung des TabMG bringt eine Erweiterung der Aufgaben der MVG mit sich. Sie ist nunmehr berechtigt Jugendschutzkontrollen durch Testkäufer durchzuführen. Es wird hierbei durch minderjährige Testkäufer (sog. Mystery Shopper) versucht Tabakwaren zu kaufen (dies schließt die Bezahlung mit ein).
Unter Einbeziehung des Bundesgremiums wird die Kontroll-Strategie zur Überprüfung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen festgelegt. Die MVG und das Bundesgremium werden über das genaue Datum der Umstellung der Kontrollen informieren.
Weitergabe der Trafik an Angehörige
Die Übernahme von Tabaktrafiken durch Angehörige von Trafikant:innen mit Behinderung ist weiterhin zulässig. Die Kriterien für die Übernahme bleiben im Wesentlichen unverändert, d.h. der/die Angehörige muss innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Übernahme eine mindestens fünfjährige Vollzeitbeschäftigung nachweisen.
Durch die Koppelung des TabMG mit dem BVerGKonz ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine entsprechende Regelung auch in den Gesetzesmaterialien zum BVergGKonz aufzunehmen.
Für mitarbeitende Angehörige, die vor dem 22.08.2021 als Mittätige gemeldet waren, wurde eine Übergangsbestimmung eingeführt. In den Genuss der Übergangsregelung kommen
- Angehörige, die zu diesem Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Anwartschaftszeit erfüllt haben (d.h. 2,5 Jahre innerhalb der letzten 3,5 Jahre)
- Angehörige, die zu diesem Zeitpunkt bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Im Sinne des Vertrauensschutzes verlieren bereits bestehende Anwartschaften nicht ihre Gültigkeit. Für 94 Prozent der betroffenen Trafikant:innen ist daher die Übernahme der Trafik durch Angehörige möglich. Aufgrund der nicht vorhersehbaren Änderungen für mitarbeitende Angehörige dient die Übergangsbestimmung dem Vertrauensschutz und der Abfederung sozialer Härten.