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Nahaufnahme von Händen einer Person, in der rechten Hand hält sie einen Kugelschreiber, mit dem sie ein Formular ausfüllt. Mit der linken Hand tippt sie in einen Taschenrechner, der auf einem weißen Untergrund liegt. Rechts im Bild ist ein Smartphone
© Fabio Balbi | stock.adobe.com

Steuern und Finanzen

Juli 2025

Lesedauer: 2 Minuten

02.07.2025

 

Kurse zur Zollwertermittlung 

Mit Wirkung vom 1. Juli 2025 wurden laut der im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlichten Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen (Amtliche Veröffentlichungen der österreichischen Finanzverwaltung) Zollwertkurse insbesondere für nachstehende wichtige Währungen neu festgesetzt:

Zollwertkurse Juli 2025

Budgetbegleitgesetz 2025 - Steuerliche Neuerungen ab 1.7.2025

Änderungen bei der NoVA und beim Kilometergeld 

Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Kleintransporter  

Der Anwendungsbereich der NoVA wird auf Kraftfahrzeuge beschränkt, die überwiegend der Personenbeförderung dienen. Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt sind, werden somit nicht mehr von der NoVA erfasst. Daher sind ab 1. Juli 2025 zur Güterbeförderung angeschaffte Kraftfahrzeuge mit bis zu drei Sitzplätzen (eine Sitzreihe) und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg von der NoVA befreit.  

Die Befreiung gilt unter folgenden Voraussetzungen auch für Kraftfahrzeuge mit zwei Sitzreihen: 

Bei geschlossenem Aufbau (sogenannte Kastenwägen), wenn sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet, in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind. 

Bei offenem Aufbau (sogenannte Pritschenwägen), wenn ein geschlossener Bereich für Passagiere und o eine Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagens (mit seitlich klappbaren Bordwänden, ohne Radkästen, auch abnehmbar oder kippbar) vorhanden ist oder bei ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand (sogenannte „Pick Ups“) eine Ladefläche, bei der die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50 % der Länge des Radstands und eine einfache Ausstattung vorhanden sind. Zur Frage, wann eine einfache Ausstattung vorliegt, hat das Bundesministerium für Finanzen eine detaillierte Richtlinie online gestellt ().

Für Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juli 2025 abgeschlossen wurde und deren Lieferung vor dem 31. Dezember 2025 erfolgt, kann die bis zum 30. Juni 2025 geltende Rechtslage angewendet werden. Diese Übergangsregelung ist insbesondere für jene Kraftfahrzeuge gedacht, welche die oben genannten Voraussetzungen einer „einfachen Ausstattung“ nicht erfüllen und aus diesem Grund zukünftig einer erhöhten NoVA gemäß § 6 Abs 2 (statt bisher § 6 Abs 3) NoVAG unterliegen. 

Senkung des Kilometergeldes für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2025 die Betragsgrenzen für Kilometergelder angehoben und für alle Fahrzeugkategorien vereinheitlicht (EUR 0,50 pro Kilometer für Fahrräder, Motorfahrräder, Motorräder sowie Personen- und Kombinationsfahrzeuge).

Durch eine Änderung der Reisegebührenvorschrift im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes wird wieder zwischen verschiedenen Arten von Fahrzeugen unterschieden.

 

Das Kilometergeld beträgt ab 1. Juli 2025:

für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder EUR 0,25 je Fahrkilometer;

für Personen- und Kombinationskraftwagen EUR 0,50 je Fahrkilometer (unverändert).


Quelle: Fachverband Bauindustrie, WKO