Zum Inhalt springen
Nahaufnahme von Händen einer Person, in der rechten Hand hält sie einen Kugelschreiber, mit dem sie ein Formular ausfüllt. Mit der linken Hand tippt sie in einen Taschenrechner, der auf einem weißen Untergrund liegt. Rechts im Bild ist ein Smartphone
© Fabio Balbi | stock.adobe.com

Steuern und Finanzen

August 2026

Lesedauer: 1 Minute

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
27.07.2026
 

Kurse zur Zollwertermittlung 

Mit Wirkung vom 1. Juli 2026 wurden laut der im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlichten Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen (Amtliche Veröffentlichungen der österreichischen Finanzverwaltung) Zollwertkurse insbesondere für nachstehende wichtige Währungen neu festgesetzt:

Zollwertkurse Juli 2026

VwGH: Schmutzzulage berücksichtigt auch Unannehmlichkeiten

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte in seiner Entscheidung Ra 2024/15/0035-8 zu beurteilen, ob die kollektivvertragliche Schmutzzulage für Rauchfangkehrer teilweise als steuerfreie Gefahrenzulage nach § 68 EStG behandelt werden kann und in welcher Höhe die Schmutzzulage steuerlich anzuerkennen ist. 

Der VwGH verneinte eine Umdeutung in eine Gefahrenzulage. Die kollektivvertragliche Schmutzzulage wird ausdrücklich als Abgeltung der erheblichen Verschmutzung von Arbeitnehmer und Kleidung gewährt und nicht wegen einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit. Eine steuerfreie Gefahrenzulage setzt jedoch voraus, dass sie gerade aufgrund solcher Gefahren bezahlt wird. 

Zur Beurteilung der Angemessenheit einer Schmutzzulage ist nach Ansicht des VwGH zunächst festzustellen, welche Kosten durch die Verschmutzung üblicherweise anfallen und durch die Zulage abgegolten werden sollen. Dabei ist auf den typischerweise entstehenden Sach- und Zeit(mehr)aufwand für die Beseitigung der Verschmutzung abzustellen. Maßgeblich ist eine Durchschnittsbetrachtung der üblicherweise anfallenden Kosten. 

Während sich der VwGH in seiner früheren Entscheidung vor allem mit der Ermittlung des durch die Verschmutzung verursachten Sach- und Zeitmehraufwands befasste, stellte er im gegenständlichen Erkenntnis zusätzlich klar, dass Schmutzzulagen nicht nur den zusätzlichen Reinigungs- und Pflegeaufwand, sondern auch die mit der Verschmutzung verbundenen Unannehmlichkeiten abgelten sollen. Vor diesem Hintergrund erachtete der VwGH im Streitzeitraum eine Schmutzzulage von 120 Euro monatlich als angemessen.