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Im Vordergrund ist ein aufgeklapptes Buch. Dahinter lehnt ein Tablet an einem Bücherstapel
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Buch- und Medienwirtschaft, Fachgruppe

Impressum Vorschriften für Verlage

Die wichtigsten Fakten zur Impressumspflicht kompakt zusammengefasst

Lesedauer: 3 Minuten

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15.04.2026

Die nachfolgenden Ausführungen sollen die Impressumspflichten des Mediengesetzes für Buchverlage kurz und übersichtlich zusammenfassen.

Das Impressum (geregelt im§ 24 MedienG) bedeutet, dass jeder Medienunternehmer eines Medienwerkes, also insbesondere von Druckprodukten, gewisse Angaben auf den Produkten vorzunehmen hat.

Ein Impressum ist hauptsächlich für physische Medienwerke/Druckprodukte vorgesehen, für Websites und elektronische Medien ist die Impressumspflicht einfacher gestaltet.

Anzugeben sind Name und Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und Herstellungsort.

Daneben gibt es noch die weitreichender Offenlegungspflicht gem. §25 MedienG, die für periodische Medienwerke gilt. Für Periodika und elektronische Medien gelten unten dargestellte abweichende und teilweise weitergehende Regelungen.

Der Medieninhaber ist der für den Inhalt Verantwortliche – also regelmäßig der Auftraggeber des Druckers, z. B. der Verlag.

Der Hersteller ist im Printbereich der Drucker oder Vervielfältiger.

Der Verlagsort ist regelmäßig der Ort des Verlagssitzes, der Herstellungsort der tatsächliche Ort des Druckes.

Welche Druckprodukte unterliegen der Impressumspflicht?

Wichtige Druckprodukte, welche als "Druckwerke" im Sinn des Mediengesetzes der Impressumspflicht unterliegen, sind:

Bücher
Das Impressum (auf gesetzliches Minimum reduziert):

Beispiel:
Verlag: Essigwurst Verlag GmbH, Waldhofen
Druck: Zimt Druck GmbH, Laumberg

Hinweis
Wichtig ist, dass der tatsächliche physische Herstellungsort angegeben wird.
Medieninhaber ist nach dem Mediengesetz (siehe Begriffsdefinitionen oben), wer die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst. Nach dem Mediengesetz ist der offizielle Firmenwortlaut (wie im Firmenbuch und /oder Gewerberegister einzusehen) anzugeben.

 

Verwaltungsstrafen

Übertretungen sind verwaltungsstrafrechtlich geregelt.

Verantwortlich ist der Auftraggeber (Medieninhaber). Verstöße sind mit Verwaltungsstrafen bis EUR 20.000 sanktioniert.

§ 1 MedienG sieht zahlreiche Legaldefinitionen vor:

  • "Medium": jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder Massenverbreitung.
  • "Medieninhalt": Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind.
  •  "periodisches Medium": ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium.
  •  "Medienwerk": ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt.
  •  "Druckwerk": ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden.
  • "Medienunternehmen": ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird, sowie seine Herstellung und Verbreitung oder, seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit entweder besorgt oder veranlasst werden.
  • "Medieninhaber": wer
    • ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder
    • sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
    • sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
    • sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt.
  • "Herausgeber": wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt.
  • "Hersteller": wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt.
  • "Medienmitarbeiter": wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt.
  • "Medieninhaltsdelikt": eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht.
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