Zum Inhalt springen
Nahaufnahme vier nebeneinander liegender Eurogeldscheine, auf denen verschiedene Zahlen stehen in den Farben grün, orange, blau und rosa. Auf den Scheinen liegen sechs Würfel. Auf jedem Würfel steht ein Buchstabe. Das ergibt das Wort Prämie.
© blende11.photo | stock.adobe.com
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Gewährung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie 2025 in der Tourismus und Freizeitwirtschaft

Möglichkeit einer lohnsteuerfreien Zulage oder Bonuszahlung für Mitarbeiter:innen in Gastronomie, Hotellerie, Freizeit- und Sport, Reisebüros, Kinos, Kultur- und Vergnügungsbetriebe sowie Gesundheitsbetriebe

Lesedauer: 5 Minuten

04.09.2025

Das Budgetbegleitgesetz 2025, welches vor kurzem in Kraft getreten ist, sieht auch für dieses Jahr eine Regelung zur Mitarbeiterprämie vor. In ihrer Ausgestaltung unterscheidet sie sich jedoch von den steuerfreien Mitarbeiterprämien der letzten Jahre in einem wesentlichen Punkt: Die Mitarbeiterprämie 2025 sieht - anders als bisher - nur die Befreiung von der Lohnsteuer aber keine Befreiung von der Sozialversicherung vor.

Die Eckpunkte

  • Zulagen/Bonuszahlungen, die einem Arbeitnehmer aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt werden, sind bis 1.000 Euro steuerfrei, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
  • Die Mitarbeiterprämie erhöht das Jahressechstel nicht und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
  • Anders als bisher braucht es für die Mitarbeiterprämie 2025 keine lohngestaltende Vorschrift (z.B. Kollektivvertragsregelung) und keinen Bezug auf eine Gruppe von Mitarbeitern mehr. Dh. die steuerfreie Mitarbeiterprämie kann nach den Gesetzeserläuterungen auch nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden, ohne dass diese bereits eine Gruppe darstellen. Wird die Prämie nicht allen Mitarbeitern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, ist jedoch zu beachten, dass die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein.
  • Auch anders als bisher sieht die Mitarbeiterprämie 2025 keine Befreiung im Bereich der Sozialversicherung und der Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) mehr vor.
  • Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist daher wichtig zu unterscheiden, ob die Mitarbeiterprämie aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als laufender Bezug oder als Sonderzahlung ausbezahlt wird. Diesbezüglich empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater bzw. Lohnverrechner.

Im Regierungsprogramm ist vorgesehen, dass es auch 2026 eine steuerfreie Mitarbeiterprämie geben soll. Details einer solchen Regelung sollen in Gesetzesvorschlägen bis zum 31.5.2026 festgelegt werden.

Mitarbeiterprämie und Sozialversicherung

Im Zusammenhang mit der steuerfreien Mitarbeiterprämie 2025 ergeben sich aufgrund unterschiedlicher Beschäftigungskonstellationen (Vollzeit / geringfügig Beschäftigt) oder der Einordnung von "Sonderzahlung" und "Prämien" Fragen rund um die Beitragsleistungen zur Sozialversicherung (SV).

Zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Mitarbeiterprämie hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) folgende umfassende Einordnung übermittelt:

Fallbeispiel 1

Die Sachlage:
Ist die Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung?

Antwort ÖGK:
Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Voraussetzung für die Wertung als Sonderzahlung ist, dass der Bezug nicht einmalig gewährt wird, sondern dass mit einer Wiedergewährung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen zu rechnen ist.

Fehlt eine Zusage für die Wiederkehr bzw. handelt es sich um eine erste einmalige Zuwendung, so ist bei der Beurteilung darauf Bedacht zu nehmen, ob der Dienstnehmer eine Wiederkehr erwarten kann. Dies wird dann der Fall sein, wenn tatsächliche Veranlassung und Rechtsgrund bei der Gewährung der einzelnen Leistungen gleich sind und nach der Art des Anlasses eine gewisse, wenn auch gelockerte Regelmäßigkeit der Wiederkehr erwartet werden kann (VwGH 11.5.1960, Zl. 2228/59, VwGH 30.01.1986, Zl. 85/08/0147).

Sowohl die neue Mitarbeiterprämie sowie auch die Vorgängerregelungen (Coronaprämie, Teuerungsprämie, Mitarbeiterprämie alt) setzen für die Steuerfreiheit voraus, dass es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie geben dabei auch verschiedene Zielsetzungen vor (z.B. Zahlungen aufgrund COVID-19-Krise, Teuerung oder sachliche, betriebsbezogene Gründe) und nehmen teilweise Bezug auf lohngestaltende Vorschriften. Inhaltlich liegen hier jeweils Einmalzahlungen vor.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Dienstgeber in Aussicht stellt, auch künftig aus "sachlichen, betriebsbezogenen Gründen" eine Mitarbeiterprämie – unabhängig von der steuerlichen Befreiung - zu leisten. Diesfalls könnte von einer Sonderzahlung ausgegangen werden.

Ob bei der Mitarbeiterprämie 2025 ein laufender Bezug oder eine Sonderzahlung vorliegt, ist daher im Einzelfall zu beurteilen.

Fallbeispiel 2

Die Sachlage:
Falls die Mitarbeiterprämie als "Sonderzahlung" qualifiziert wird, trifft dies auch auf jene Dienstnehmer zu, die heuer erstmalig diese Mitarbeiterprämie erhalten? (z.B. weil sie im Vorjahr noch nicht in diesem Unternehmen beschäftigt oder karenziert waren)

Reicht es hier aus, davon auszugehen, dass mit einer Wiederkehr gerechnet werden darf, da ja für 2026 erneut diese Prämie in Aussicht steht.

Antwort ÖGK:
Sofern der Dienstgeber einem oder mehreren Dienstnehmer aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen die Gewährung einer Mitarbeiterprämie auch künftig in Aussicht stellt, kann die Mitarbeiterprämie 2025 auch bei einem neu eingetretenen Dienstnehmer eine Sonderzahlung darstellen.

Fallbeispiel 3

Die Sachlage:
Falls der Status "Sonderzahlung" grundsätzlich bejaht wird, stellt sich die Frage, wie im Falle monatlicher Gewährung vorzugehen ist − z.B. ein Dienstgeber gewährt diese Zahlung im Ausmaß von € 1.000,00 aufgeteilt auf 5 Monate, und zwar beginnend mit dem Monat August bis einschließlich Dezember.

Antwort ÖGK:
Liegt bei der Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung vor, so kann sie analog zum VwGH-Erkenntnis vom 18.02.2004, 2001/08/0004 auf mehrere Monate aufgeteilt gewährt werden, ohne den SZ-Charakter zu verlieren.

Fallbeispiel 4

Die Sachlage:
Ein Dienstgeber wählt eine "nichtmonatliche Auszahlung" der Mitarbeiterprämie. Ein geringfügig beschäftigter Dienstnehmer hat einen Monatslohn im Ausmaß von € 500,00. Der Dienstgeber möchte auch ihm die Mitarbeiterprämie in Höhe von € 1.000,00 zukommen lassen.

Kann man davon ausgehen, dass die Wertung als "Sonderzahlung" bei geringfügig Beschäftigten dazu führt, dass dennoch der Status "geringfügige Beschäftigung" erhalten bleibt?

Antwort ÖGK:
Wird die Mitarbeiterprämie 2025 in Höhe von € 1.000,00 bei Vorliegen der Voraussetzungen als Sonderzahlung einer geringfügig beschäftigten Person gewährt, führt dies zu keiner Vollversicherung. Die Mitarbeiterprämie 2025 ist geringfügig abzurechnen.

Fallbeispiel 5

Die Sachlage:
Kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die diese SV-rechtliche Beurteilung unabhängig davon gilt, ob die Mitarbeiterprämie tatsächlich steuerfrei ist?

Es kann Fälle geben, bei denen die Höhe der Prämie den Freibetrag überschreitet (€ 1.000,00) und daher teilweise Steuerfreiheit besteht oder aber auch Fälle, bei denen der Dienstgeber bei der Zahlung differenziert vorgehen möchte und dabei die steuerlichen Vorgaben nicht beachtet (betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt)?

Antwort ÖGK:
Die SV-rechtliche Beurteilung der Fragestellungen ändert sich nicht, wenn die Voraussetzungen der geplanten Steuerfreiheit teilweise oder zur Gänze nicht erfüllt sind.

Fallbeispiel 6

Die Sachlage:
Nehmen wir an, dass der Status einer Sonderzahlung nicht vorliegt. Der Dienstgeber entscheidet sich dafür, Ende August, (Ende Oktober) und Ende Dezember 2025 je € 300,00 an Mitarbeiterprämie zu gewähren. Also im Zeitpunkt der Gewährung Ende August steht bereits fest, dass es noch ein oder zwei weitere Zahlungen geben wird, die allerdings nicht monatlich "anfallen", sondern in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen, allerdings beschränkt auf das Kalenderjahr 2025.

Würde diese Form der Vereinbarung einer Wiederkehr ausreichend sein, um den Status einer Sonderzahlung zu rechtfertigen oder würde man hier eine Umgehung im Sinne § 539 ASVG annehmen?

Antwort ÖGK:
Die Auszahlung einer Mitarbeiterprämie in mehreren Teilen wie beschrieben ist grundsätzlich zulässig. Da die Auszahlung in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen erfolgt und eine wiederholte Auszahlung erfolgt, wäre damit der Status der Sonderzahlung erfüllt. Eine diesbezüglich eindeutige schriftliche Vereinbarung wird empfohlen.

Anmerkung: Eine Einmalzahlung (und damit allgemeine Beitragsgrundlage) wird nicht zur Sonderzahlung, wenn man sie ein mehreren Teilen auszahlt.

Weitere interessante Artikel
  • Innenansicht eines Wiener Kaffeehauses
    Gutachten zum Thema "Mieten und COFAG-Förderungen"
    Weiterlesen
  • Reiseleiter zeigt Touristen eine Stadt
    Der brandaktuelle Leitfaden zur Transformation für Reisebetreuer:innen ist da
    Weiterlesen