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Reisebüros, Fachgruppe

Sanktionen Russland: Worauf Reisebüros / Reiseveranstalter achten müssen

Welche Maßnahmen betreffen die Reisebranche?

Lesedauer: 2 Minuten

19.11.2025

Wir möchten darauf hinweisen, dass die am 23.10.2025 beschlossenen Sanktionen gegen Russland auch Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern beinhalten:

Artikel 5n Abs 2: "Es ist verboten, Dienste zu erbringen, die in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland stehen."

Was ist unter touristischen Aktivitäten zu verstehen?

Was unter touristischen Aktivitäten zu verstehen ist, wird wie folgt erläutert:

Artikel 1, zj) "Dienste in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten" die folgenden Dienstleistungen:

i) Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern, einschließlich von Reisebüros und Reiseveranstaltern erbrachter Dienstleistungen für Personenbeförderung und ähnlicher Dienstleistungen; Reiseauskunfts-, Reiseplanungs- und Reiseberatungsleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Reisen, der Unterbringung und der Beförderung von Personen und Gepäck; Fahr- bzw. Flugscheinausstellungsdienste;

ii) Dienstleistungen von Fremdenführern;

iii) Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i und ii genannten Dienstleistungen.

Als Grund wird genannt: "um die Einnahmen Russlands aus solchen Diensten zu verringern und von der Förderung nicht unbedingt notwendiger Reisen und Freizeitaktivitäten nach Russland abzuhalten, insbesondere in einem Kontext, in dem Unionsbürger einem erhöhten Risiko willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen ausgesetzt sind und der konsularische Schutz für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit begrenzt ist."

Dieses Verbot gilt nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Was gilt für dienstlich notwendige Reisen?

Dienstreisen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art 5n Abs 2. Das bedeutet, dass unbedingt notwendige Reisen, die nicht der Freizeitaktivität dienen und nicht im direkten Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland stehen, grundsätzlich weiterhin und ohne Sanktionierung angetreten werden können.

Darauf aufmerksam zu machen ist, dass Art 5ae Abs 2 bestimmte Ausnahmen definiert:

"Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Flughäfen, die in Anhang XLVII Teil B aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. […]"

Flughäfen, die in gegenständlichem Anhang genannt werden, dürfen somit nicht angeflogen werden – unabhängig des Zwecks der Reise.

Betroffen sind:

  1. Begishevo International Airport
  2. Vnukovo International Airport
  3. Zhukovsky International Airport 
  4. Perm International Airport
  5. Koltsovo International Airport
  6. Pskov International Airport.

Damit im Zusammenhang stehende Reisen werden somit grundsätzlich immer sanktioniert, es sei denn, ein Fall des Art 5ae Abs 4 liegt vor.

Art 5ae Abs 4 nennt:

  • "humanitäre Zwecke“ (lit. a),
  • "Durchführung von Flügen deren Ziel es ist, eine Lösung für den Angriffskrieg zu fördern“ (lit. b),
  • "Notlandung/ Notstarts/ Notüberflüge“ (lit. c),
  • "Reisen diplomatischer/ konsularischer Missionen" (lit. d),
  • "Reisen natürlicher Personen nach und aus Russland aus persönlichen Gründen" (lit. e),
  • "Kauf/ Einfuhr/ Beförderung bestimmter Erzeugnisse und Lebensmittel entsprechend der VO" (lit. f) und
  • "Einrichtung und Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten" (lit. g).

Da Dienstreisen in Art 5ae Abs 4 nicht ausdrücklich genannt werden, wären diese entsprechend zu sanktionieren, wenn einer der oben genannten Flughäfen angeflogen wird.


Hinweis
Für Rückfragen hat die EU-Kommission einen Help-Desk eingerichtet:  EU Sanctions Helpdesk

Haftungsausschluss:
Trotz sorgfältiger Prüfung und Bearbeitung der Information auf dieser Seite, sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbands der Reisebüros, der Wirtschaftskammern Österreichs oder einzelner Mitarbeiter ist ausgeschlossen.

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