Abänderungsantrag 2 TOP 5.1: FGT der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation
Einladungen und Protokolle künftig zusätzlich per E-Mail
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Antrag
Dieser Abänderungsantrag nimmt direkten Bezug auf den von Clemens Jager zu TOP 5.1 eingebrachten Abänderungsantrag und schlägt vor, dessen Punkte 1 und 3 wie folgt zu ändern; Punkt 2 (Information über die Einsichtnahme in das Protokoll) bleibt unverändert.
Zu Punkt 1 (Einladung per E-Mail):
Statt: „Für den E-Mail-Versand gilt eine Regelfrist von mindestens zwei Wochen vor der Fachgruppentagung."
wird beschlossen: „Für den E-Mail-Versand gilt, dass dieser spätestens zu dem gemäß § 26 Abs. 3 GO-WKÖ vorgeschriebenen Ankündigungszeitpunkt zu erfolgen hat."
Zu Punkt 3 (Bekanntgabe der E-Mail-Adresse):
Statt: „Eine Verpflichtung der Geschäftsstelle, fehlende E-Mail-Adressen aktiv und systematisch einzuholen, wird nicht vorgesehen. Dadurch soll unnötiger zusätzlicher Aufwand im Fachgruppenbüro vermieden werden."
wird beschlossen: „Die Geschäftsstelle ist angehalten, Mitgliedsbetriebe bei Gelegenheit – etwa persönlich, im Rahmen des Newsletters oder auf sonstige geeignete Weise – darauf hinzuweisen, ihre E-Mail-Adresse aktuell zu halten."
(Der erste Satz von Punkt 3 bleibt unverändert: „Die Mitgliedsbetriebe haben jederzeit die Möglichkeit, der Fachgruppe ihre aktuelle E-Mail-Adresse bekannt zu geben oder eine bereits gespeicherte E-Mail-Adresse zu aktualisieren.")
Begründung
Zu Punkt 1: Ich gehe davon aus, dass dem Antragsteller hier lediglich ein Zahlendreher unterlaufen ist. Zwar wird die Einladung samt Tagesordnung bereits vier Wochen vor der Tagung auf der Website veröffentlicht, doch kann von den Mitgliedern nicht erwartet werden, die Website deshalb praktisch täglich zu kontrollieren, um den Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht zu verpassen. Ob ein Mitglied die Einladung tatsächlich noch innerhalb der Frist zur Einbringung von Anträgen zur Tagesordnung – die bereits drei Wochen vor der Tagung endet – zur Kenntnis nimmt, hängt damit letztlich vom Zufall ab. Genau das soll die zusätzliche Information per E-Mail verhindern. Eine zweiwöchige Frist für den E-Mail-Versand würde diesen Zweck jedoch verfehlen, da die Antragsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen ist. Aus diesem Grund soll die Einladung wieder gemeinsam mit der gesetzlich vorgesehenen Ankündigungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 GO-WKÖ versendet werden, sodass allen Mitgliedern die Antragsfrist tatsächlich offensteht.
Zu Punkt 3: Eine allgemeine Anhaltung der Geschäftsstelle, Mitgliedsbetriebe bei passender Gelegenheit auf die Aktualität ihrer E-Mail-Adresse hinzuweisen, ist mit keinem nennenswerten zusätzlichen Aufwand verbunden und lässt der Geschäftsstelle die Wahl des geeigneten Kommunikationswegs. Mir ist bewusst, dass damit jene Mitgliedsbetriebe, die über keine hinterlegte Adresse verfügen, nicht systematisch erreicht werden – die Maßnahme ersetzt daher keine aktive Erhebung fehlender Adressen. Sie ist aber ein einfacher und praktikabler Schritt, der zumindest bei veralteten oder unvollständigen Adressen zur Aktualisierung beiträgt.
Datum: 16. September 2026
Antragsteller: Valerian-Leander Tschopp, Graphetik GmbH, Salzburg