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Abänderungsantrag 2 TOP 5.2: FGT der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation

Jährlicher Transparenzbericht

Lesedauer: 1 Minute

19.08.2026
Fachgruppentagung Werbung und Marktkommunikation Salzburg, 21. September 2026

Antrag

Dieser Abänderungsantrag nimmt direkten Bezug auf den von Tina Jochmann zu TOP 5.2 eingebrachten Abänderungsantrag und schlägt vor, dessen Punkt 3 wie folgt zu ergänzen. Die Punkte 1 und 2 des Abänderungsantrags von Frau Jochmann sowie Punkt 4 des Antrags zu TOP 5.2 bleiben unverändert.

Zu Punkt 3:

Statt: „Die bestehende Delegierung der Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss an den Fachgruppenausschuss gemäß § 65 WKG bleibt aufrecht.“

wird beschlossen: „Die bestehende Delegierung der Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss an den Fachgruppenausschuss gemäß § 65 WKG bleibt aufrecht. Vor der Beschlussfassung ist der vorläufige Rechnungsabschluss bzw. der Entwurf des Voranschlags den Mitgliedsbetrieben für die Dauer von zumindest zwei Wochen zur Einsichtnahme zugänglich zu machen; innerhalb dieser Frist können Mitgliedsbetriebe unverbindliche Anmerkungen einbringen, die dem Fachgruppenausschuss vor seiner Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen sind. Die Mitgliedsbetriebe sind über die Möglichkeit zur Einsichtnahme sowie über Beginn und Ende der Frist rechtzeitig und in geeigneter Form zu informieren.“

Begründung

Zu Punkt 3: Die Delegierung der Beschlussfassung an den Fachgruppenausschuss wird zur Kenntnis genommen. Analog zur Regelung bei einer Erhöhung der Grundumlage – dort sind die Mitglieder gemäß § 61 Abs. 2 WKG vorab zu hören, wofür § 27 Abs. 2 GO-WKÖ eine Frist von mindestens einer Woche vorsieht – soll ein vergleichbares Recht auch beim Rechnungsabschluss bestehen. Auch dabei handelt es sich um eine jährlich wiederkehrende finanzielle Entscheidung, die alle Mitgliedsbetriebe unmittelbar betrifft; eine entsprechende Konsultationsmöglichkeit gibt es dafür bislang jedoch nicht. Im Sinne der Transparenzbemühungen der Wirtschaftskammer ist die Übertragung dieses Prinzips auf den Rechnungsabschluss eine logische Konklusion.

Die vorgeschlagene Frist von zwei Wochen geht bewusst über das in § 27 Abs. 2 GO-WKÖ vorgesehene Mindestmaß von einer Woche hinaus: Anders als bei einer einzelnen Kennzahl wie der Grundumlage erfordert die inhaltliche Prüfung eines vollständigen Rechnungsabschlusses erfahrungsgemäß mehr Zeit.

Damit diese Möglichkeit auch tatsächlich genutzt werden kann, müssen die Mitgliedsbetriebe zudem über ihr Bestehen sowie über Beginn und Ende der Frist informiert werden – andernfalls bliebe die Regelung wirkungslos.

Datum: 16. September 2026
Antragsteller: Valerian-Leander Tschopp, Graphetik GmbH, Salzburg