DDP (Delivered Duty Paid)

Geliefert verzollt benannter Bestimmungsort

Lesedauer: 1 Minute

Bei Nutzung der Klausel „Geliefert verzollt“ erfolgt die Lieferung der Ware vom Verkäufer an den Käufer,

  • indem der Verkäufer dem Käufer
  • die zur Einfuhr freigemachte Ware
  • auf dem ankommenden Transportmittel
  • entladebereit
  • an dem vereinbarten Bestimmungsort oder an der vereinbarten Stelle an diesem Ort, sofern eine derartige Stelle vereinbart wurde, zur Verfügung stellt.

Der Verkäufer trägt alle Gefahren in Zusammenhang mit der Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungsort oder zu der vereinbarten Stelle an diesem Bestimmungsort. In dieser Incoterms® Klausel sind daher Lieferung und Ankunft am Bestimmungsort identisch.

Quelle: Publikation „Incoterms® 2020 by the International Chamber of Commerce (ICC)“, Auszug aus den deutschsprachigen, erläuternden Kommentaren zur Klausel DDP. Den Originaltext mit einer umfassenden Beschreibung der mit der jeweiligen Klausel verbundenen Rechte und Pflichten erhalten Sie bei der ICC Austria

Stand: 08.06.2020