Innergemeinschaftlicher Versandhandel an Privatpersonen

Besonderheiten beim Versandhandel an Privatpersonen aus dem verbrauchsteuerrechtlich freier Verkehr

Lesedauer: 2 Minuten

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel an Privatpersonen versendet ein Unternehmen nicht an andere Unternehmen, sondern an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedsstaat. Der Versandhandel an Privatpersonen ist ausschließend aus dem freien Verkehr und nicht im Steueraussetzungsverfahren möglich (auch wenn die entsprechenden Bewilligungen als Herstellungsbetrieb oder Lagerbetrieb vorhanden sind).

Für den Versand verbrauchsteuerpflichtigen Waren an Privatpersonen sind keine Begleitdokumente (vereinfachtes Begleitdokument) vorgesehen.

Beispiel: Die Döblinger Bierbrau GmbH produziert als Herstellungsbetrieb Bier und lagert dieses anschließend unter Steueraussetzung. Die deutsche Privatperson Jens Müller bestellt über den Online-Shop 20 Flaschen Bier. Die Döblinger Bierbrau GmbH muss bei einer Direktlieferung an die Privatperson zuerst das Bier aus dem Bierlager entnehmen und in Österreich versteuern. Anschließend kann das Unternehmen aus dem verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr ohne spezielle Begleitdokumente an Jens Müller nach Deutschland liefern.

Dennoch gilt auch im Versandhandel das Bestimmungslandprinzip: Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind beim Versand an Privatpersonen im Bestimmungsland steuerbar.

Wichtig: Die Steuerschuld im Bestimmungsland entsteht mit dem Empfang der Ware durch den privaten Empfänger. Allerdings ist nicht der private Empfänger, sondern der ausländische Versender bzw. dessen Beauftragter der Steuerschuldner im Mitgliedsstaat.

Daher ist es vor der Versendung notwendig, dass der Versandhändler der zuständigen Zollbehörde im Bestimmungsmitgliedstaat die geplante Verbringung meldet und in vielen Mitgliedsstaaten auch verpflichtend einen Beauftragten nennt. Im Anschluss an die Abwicklung muss der Beauftragte bzw. der Versandhändler innerhalb vorgesehener Fristen im Bestimmungsland eine Steueranmeldung abgeben und die selbst berechneten Abgaben an die zuständige Zollbehörde abführen. Das jeweilige AußenwirtschaftsCenter im Mitgliedsstaat hilft gerne bei der Recherche der korrekten Abläufe und Ansprechpartner. 

Deutschland: Wer als Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Genussmittel in das deutsche Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Die Anzeige sowie die Benennung haben schriftlich gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Die Steuer entsteht mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Wurde das oben geschilderte Anzeige- und Erlaubnisverfahren nicht eingehalten, so ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und die entstandene Steuer ist sofort fällig.

Beispiel: Die in Deutschland anfallende Biersteuer für die Lieferung von 20 Flaschen Bier muss daher nicht die deutsche Privatperson Jens Müller. Wenn alle Anzeige- und Erlaubnisverfahren in Deutschland eingehalten wurden, ist der deutsche Beauftragte Steuerschuldner und muss die Steuer entrichten. Wenn die deutschen Vorschriften nicht beachtet wurden, ist die österreichische Döblinger Bierbrau GmbH direkt Steuerschuldner und sofort für die Bezahlung der Biersteuer in Deutschland verantwortlich.

Stand: 22.05.2019

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