Die Formen der Zollanmeldung

Jede über die Außengrenze der EU transportierte Warensendung ist zu einem Zollverfahren anzumelden

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Der legale Transport von Waren – zu welchen Zwecken auch immer – über die Außengrenze der EU ist nur im Rahmen eines Zollverfahrens möglich.

Alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zu dem betreffenden Ver­fahren anzumelden. Die Anmeldung erfolgt durch die Abgabe einer Zollanmeldung bei einer Zollstelle.

Diese Anmeldung muss alle für die Überführung in das beantragte Zollverfahren erforderlichen Angaben enthalten. Diese geforderten Angaben sind zum großen Teil in codierter Form zu machen. Darüber hinaus ist die Zollanmeldung in elektronischer Form abzugeben. Die schriftliche Anmeldung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Die Wahl des Zollverfahrens hängt davon ab, welches zollrechtliche Schicksal die Ware erfahren soll.

Die Zollanmeldung kann auf folgende Arten abgegeben werden:

  • Mündlich oder durch konkludente Handlung
  • Schriftlich
  • Zollanmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung (e-zoll.at

Mündliche Anmeldung oder konkludente Handlung

Die mündliche Anmeldung besteht aus zwei Handlungen:

  • die mündliche Bezeichnung des beantragten Zollverfahrens,
  • die Vorlage der für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Unterlagen (z.B. Rechnung oder Ursprungsnachweis).

Nachstehend finden Sie die beiden wichtigsten Möglichkeiten der mündlichen Anmeldung für die Zollverfahren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Einfuhr) und Ausfuhr.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Einfuhr)

  • Für nicht kommerzielle Waren, die im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, ist die Abgabe einer mündlichen Anmeldung ohne wertmäßige Beschränkung mög­lich. Sobald die in der Zollbefreiungsverordnung genannten Freimengen für Reisemitbringsel überschritten werden, sind Zoll und Umsatzsteuer zu entrichten. Der Wert der Ware darf 300 Euro je Reisenden im Land- und Seeverkehr bzw. 430 Euro für Flugreisende  nicht überschreiten, um die Zoll- und Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können. In diesen Werten ist der Wert allenfalls mitgenommener verbrauchsteuerpflichtiger Waren inkludiert.
  •  Bei Waren, die zu kommerziellen Zwecken im Reiseverkehr eingeführt werden sollen, beträgt die Wertschwelle, bis zu der mündlich angemeldet werden kann, derzeit € 1000,- Jedoch darf das Gewicht der Sendung nicht über 1.000 kg liegen. Es darf sich allerdings nicht um eine zerlegte Sendung bzw. eine Teilsendung handeln.

 Ausfuhr

  • Wenn Waren zu nicht kommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden ausgeführt werden, kann die mündliche Anmeldung ohne wertmäßige Beschränkung erfolgen (Touristenexport). Beachten Sie jedoch, dass dem Verkäufer ein Ausfuhrnachweis (z.B. U34) vorliegen muss, um die Voraussetzungen einer von der Umsatzsteuer befreiten Abhollieferung im Touristenexport nachweisen zu können.
  • Bei der Ausfuhr zu kommerziellen Zwecken bedarf es bis zur statistischen Wert­schwelle von € 1000,- keiner schriftlichen Anmeldung. Es genügt die Vorlage eines Warenbegleitpapiers (Rechnung oder Lieferschein), aus dem die Warenart und der Wert ersichtlich sind. Allerdings wird ein Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke zu führen sein (z.B. zollamtlich bestätigtes Formular U 34). Jedoch darf das Gewicht der Sendung 1000,-- kg nicht überschreiten.

Eine Zollanmeldung kann auch konkludent abgegeben werden, d.h. in Form einer Willensäuße­rung auf folgende Weise:

Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Ware“, sofern bei der betreffenden Zoll­stelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind, Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollan­meldung abzugeben ("nicht durch den grünen Ausgang "anmeldefreie Ware“ gehen, wenn Sie Nicht-Unionswaren mitführen“).

Die betreffenden Waren gelten als gestellt, sobald die Wirkung der konkludenten Handlung ein­getreten ist. Achten Sie daher welchen Ausgang Sie am Flughafen beschreiten!!!

Schriftliche Zollanmeldung

Die schriftliche Papieranmeldung ist durch die Verpflichtung zur elektronischen Anmeldung im Zollkodex der Union bedeutungslos geworden.  Eine schriftliche Zollanmeldung  kann nur mehr in folgenden Fällen angenommen:

  • Bei Fallback, d.h. wenn  das EDV-System der Zollverwaltung oder des Wirtschaftsbeteiligten nicht funktioniert,
  • Wenn die Zollanmeldung von einem Reisenden ohne Zugang zum EDV-System des Zolls abgegeben wird.
  • Mit Carnet ATA.

Im Rahmen der Ausfuhr ist die schriftliche Zollanmeldung seit Juli 2007 mit der Umsetzung des elektronischen Ausfuhrverfahrens (Export Control System - ECS) ohnedies nur mehr bei der Abgabe der Anmeldung direkt beim Zollamt oder der Zollstelle möglich.

Zollanmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung (e-zoll.at)

Durch den Zollkodex der Union ist der elektronische Datenaustausch zwischen Verwaltung und Wirtschaft verpflichtend.

Durch "e-zoll“ wird in Österreich seit 2009 die Gestellung der Ware und Überführung in ein Zollverfahren auch außerhalb des Amtsplatzes an einem Ort ermöglicht, der von der Zollbehörde über Antrag des an "e-zoll“ Teilnehmenden bewilligt wird. So kann auch ein Spediteur, der an "e-zoll“ teilnimmt, das Firmengelände seines Kunden als zugelassenen Warenort bewilligt erhalten. Die Abfertigung erhält denselben Stellenwert wie die am Amtsplatz. Die am zugelassenen Warenort gestellten Waren befinden sich nach Beendigung des vorangegangenen Verfahrens (z.B. Versandverfahren) bis zur Überlassung in das beantragte Verfahren in der vorübergehenden Verwahrung.

Falls eine Verwiegung der Waren zur aus handelsstatistischen Gründen oder zur Ermittlung des Gewichtszolls notwendig ist, ist auch eine geeichte Waage, die für die Verwiegung geeignet ist, ein Bewilligungserfordernis.

Dieser zugelassene Warenort unterliegt der Zollaufsicht und der Zollbehörde muss der uneingeschränkte Zugang zur Durchführung der Kontrollen gewährt werden. Diese Warenorte sind über das Unternehmerserviceportal UPS mit CDA (Customs Decision Austria) zu beantragen.

EORI

Es handelt sich hierbei um eine Registrierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte - Economic Operator Registration and Identification EORI – die seit 01.09.2009 zu verwenden ist.

Darunter ist eine Nummer zur eindeutigen Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zu verstehen, die in der Gemeinschaft ansässig oder zumindest steuerlich veranlagt sind. Der Wirtschaftsbeteiligte muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit zollrelevante Tätigkeiten durchführen, um eine Registrierung beantragen zu können. Folgendes ist unter zollrelevanten Tätigkeiten zu verstehen:

  • Zollanmeldungen abgeben
  • summarische Anmeldungen abgeben
  • Verwahrungslager betreiben

Die Registrierung erfolgt durch die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist. In Österreich ist dies die Zollbehörde. Der Antrag auf Zuteilung der EORI-Nummer ist von jedem Wirtschaftsbeteiligten selbst, vor Aufnahme der zollrelevanten Tätigkeit zu stellen (Weiterführende Informationen finden Sie im Servicedokument "EORI").

Fall back reference number - FRN

Um bei Systemausfall von "e-zoll“ oder Ausfall des Informationssystems des Wirtschaftsbeteiligten die Außenhandelstätigkeit nicht vollständig zum Erliegen zu bringen, wurde ein Fallback-System entwickelt, das in diesen Fällen einen reibungslosen Ablauf gewährleisten soll. Bei einem Systemausfall im Bereich des Unternehmens muss vom Wirtschaftsbeteiligten sowohl sein Kundenteam (Zoll) als auch das Customs Competence Center (Triple C) verständigt werden. Sollte der Ausfall im Bereich der Zollverwaltung liegen, verständigt sie „unverzüglich“ die Teilnehmer.

Der Anmelder muss eine Export- bzw. Importanmeldung auf dem Einheitspapier an die für den zugelassenen Warenort zuständige Zollstelle per Fax senden. Außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle ist das Customs Competence Center (Triple C) Zollamt Wiener Neustadt, Tel 0810 810 402, die zuständige Zollstelle.

Die durch den Anmelder zu vergebende FRN setzt sich folgendermaßen zusammen:

Beispiel: F 1 4 A T 0 1 2 3 4 5 A 0 0 0 0 0 1

Pos. 1: F für „Fallback“

Pos. 2+3: Zehner und Einer Stelle des Jahres (zB „20“ für 2020)

Pos. 4+5: Länderkennzahl (immer „AT“)

Pos. 6-11: letzten 6 Stellen der EORI-Nr. (zB „012345“ für EORI ATEOS1000012345)

Pos. 12: ein Buchstabe in Großschreibung (zB „A“)

Pos. 13-18: 6-stellige laufende Nummer je Kalenderjahr mit 1 beginnend

Übermittlung der Zollanmeldung per Mail im Fallbackverfahren

UID

Bei österreichischen Beteiligten ist deren Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) in der Zollanmeldung anzuführen. Da seit Mai 2010 jedoch nur noch Name und Adresse bzw. die EORI-Nummer in der Zollanmeldung angegeben werden können, entfällt im Rahmen der Einfuhr für Firmen ohne EORI-Registrierung die Vereinfachung, dass die Einfuhrumsatzsteuer über das Steuerkonto abgerechnet werden kann.


Unter e-zoll sind folgende Abfertigungen möglich:

  • Abfertigung am Amtsplatz
  • Abfertigung am zugelassenen Warenort
  • Abfertigung im Anschreibeverfahren

Abfertigung am Amtsplatz

Die Abfertigung am Amtsplatz ist nur nach vorheriger Übermittlung einer elektronischen Anmeldung möglich, was ein entsprechendes mit Kosten verbundenes Programm voraussetzt. Für Unternehmen, die nur gelegentlich Anmeldungen abgeben, eher nicht zu empfehlen.

Abfertigung am zugelassenen Warenort

Wie bereits in der einleitenden Erklärung dargestellt, wird durch "e-zoll“ die Gestellung der Ware auch außerhalb des Amtsplatzes an einem zugelassenen Warenort ermöglicht. Dieser Warenort muss von der Zollbehörde über Antrag des an "e-zoll“ Teilnehmenden bewilligt werden. Die an diesem Ort stattfindenden Abfertigungen erhalten denselben Stellenwert wie die am Amtsplatz durchgeführten. Der zugelassene Warenort befindet sich für gewöhnlich am Ort bzw. in den Räumlichkeiten des Wirtschaftsbeteiligten und muss ein vorgeschriebenes Mindestmaß an Kommunikationsausrüstung bieten (siehe einleitende Begriffsdefinition).

Unternehmen, deren geringe Anzahl ihrer Exporte bzw. Importe die direkte Teilnahme an "e-zoll“ aus Kostengründen (Software bzw. entsprechend ausgebildete Mitarbeiter) nicht rechtfertigt, haben trotzdem die Möglichkeit indirekt über einen Spediteur an dieser Vereinfachung teilzunehmen und den Weg zum Zollamt zu vermeiden. Wenn ein Spediteur an "e-zoll“ teilnimmt, hat er die Möglichkeit, die Räumlichkeiten seines Kunden als zugelassener Warenort bewilligt zu erhalten. Sobald der Spediteur diese Bewilligung für den zugelassenen Warenort am Firmengelände seines Kunden erhalten hat, kann ihm dieser die beabsichtigte Ausfuhr oder den bevorstehenden Eingang einer Sendung inkl. der benötigten Daten mitteilen. Bei einer Ausfuhr beispielsweise wird die Ausfuhranmeldung vom Spediteur aufgrund der von seinem Kunden gelieferten Angaben erstellt und dem Zoll übermittelt. Der Spediteur erhält eine Meldung über die Annahme oder Nichtannahme der Anmeldung. Wenn die Anmeldung den Formerfordernissen entspricht, ist sie anzunehmen und nach erfolgter Risikoanalyse erhält der Spediteur die Mitteilung über die Freigabe der Sendung oder die Verständigung, dass eine Kontrollentscheidung getroffen worden ist. In letzterem Fall sind das Eintreffen der Zollbeamten und die Zollkontrolle am zugelassenen Warenort abzuwarten. Wenn die Sendung freigegeben wird, werden die Daten der Anmeldung mit der CRN (Customs Reference Number) freigegeben und der Spediteur sendet sie als pdf.File an den Kunden. Nach erfolgtem Ausdruck der Anmeldung kann der Transportvorgang erfolgen. Hausbeschau oder der Weg zur Abfertigung am Amtsplatz entfallen und über die Ware kann früher verfügt werden. Bei einem allfälligen Wechsel des Spediteurs ist für den zugelassenen Warenort eine neue Bewilligung einzuholen.

Abfertigung im Anschreibeverfahren -nur in der Ausfuhr möglich

Durch die Anwendung von "e-zoll“ ging man von der in der Vergangenheit praktizierten Sammelanmeldung ab und zur elektronischen Einzelanmeldung über. Allerdings kann auch hier - nach Maßgabe der firmeninternen Voraussetzungen des Begünstigten - eine Frist von maximal 10 Tagen für die Abgabe der ergänzenden Einzelanmeldung nach Anschreibung der Sendung in der Buchhaltung gewährt werden. Somit kann, unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen und der Notwendigkeit für den Wirtschaftsbeteiligten (eingeschränkter Warenkreis), die Möglichkeit einer Befreiung von der Gestellungspflicht und somit auch von der sofortigen Mitteilungspflicht in Anspruch genommen werden. Da "e-zoll“ auch die Berechnung (abgesehen von einigen wenigen Anwendungsfällen – z.B. Ausgleichszinsen nach aktiver Veredelung) und Vorschreibung der Abgaben vornimmt, entfällt für den Bewilligungsinhaber auch die Pflicht zur Selbstberechnung. Allerdings wird er im eigenen Interesse einen Überprüfungsmechanismus einführen.

Die zur Überführung in das Verfahren erforderlichen Unterlagen (z.B. Präferenznachweise, Bewilligungen, Lizenzen) müssen bei der Abgabe der Anmeldung bereits vorliegen, müssen in der Zollanmeldung codiert werden und können beim Wirtschaftsbeteiligten für eine Dokumentenkontrolle der Zollbehörde angefordert werden. Er erhält eine elektronische Dokumentenanforderung, die ein Faxdeckblatt enthält, mit dem Kopien der entsprechenden Dokumente an die Zollverwaltung per Fax übermittelt werden. Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen können diese im Original angefordert werden. Dies können beispielsweise folgende Unterlagen sein:

  • Rechnung oder sonstiger Wertnachweis
  • Präferenznachweise (EUR.1, Ursprungserklärung oder Erklärung zum Ursprung) zur Erlangung einer Zollbegünstigung
  • Einfuhrlizenzen, Überwachungsdokumente, Ursprungszeugnisse
  • Phytosanitär- und Veterinärzeugnisse, veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung
  • sonstige Bewilligungen (z.B. Fernmeldebehörde, Artenschutz)
  • summarische Vorpapiere (Versandschein, Frachtbrief, usw.)
  • Ausfuhrbewilligung, Negativbescheinigung
  • allenfalls erforderliche Bewilligungen des Zollamts zur Überführung in das beantragte Verfahren (Grundlagenbescheid)

Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei ei­ner Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden.

Beachten Sie bitte, dass nach Art. 15 Abs. 2 Unionszollkodex der Unterzeichner der Zollanmeldung aber auch die Verpflichtung für z.B.

  • die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben,
  • die Echtheit der beigefügten Unterlagen,
  • die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung von Wa­ren in das betreffende Verfahren

übernimmt!

Wo ist eine Zollanmeldung abzugeben?
Im Rahmen der Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren bei der ersten dem Grenzübertritt folgenden Zollstelle. Bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren ist die Zollanmeldung bei der Zollstelle abzugeben, in deren Bereich der Ausführer seinen Sitz hat oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 13.02.2023

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