Zollaussetzungen und Zollkontingente

Verordnungen der Europäischen Union und Basisinformationen

Lesedauer: 8 Minuten

Zollaussetzungen und Zollkontingente bieten österreichischen und europäischen Unternehmen die Möglichkeit, Rohstoffe, Halbfertigwaren und Bauteile, welche in der EU überhaupt nicht oder nicht in der erforderlichen Qualität oder Menge erhältlich sind, zollfrei entweder mengenmäßig unbegrenzt (Zollaussetzung) oder mit limitiertem Volumen (Zollkontingent) in die EU zu importieren. 

Ziel ist es durch diese Maßnahme die Wettbewerbsfähigkeit der produzierenden und verarbeitenden Industrie in Europa zu verbessern. Nutzen auch Sie diese Chancen!

Auf dieser Seite finden Sie

  • Antworten zu den wichtigsten Fragen
    Welche rechtliche Rahmenbedingung liegen Zollaussetzungen/-kontingenten zugrunde? Wie kann ich eine Zollaussetzung bzw. ein Zollkontingent beantragen, beeinspruchen bzw. verlängern? Wie sieht die österreichische Praxis aus? Welche Vorteile bringen Zollaussetzungen/-kontingente? Der Erfahrungsbericht einer österreichischen Firma aus der Praxis soll das Programm abrunden und
  • die Verordnungen der Europäischen Union
  • sowie nützliche Links

Verordnungen der Europäischen Union

Zollaussetzungen und Zollkontingente per 1. Jänner 2024

Verordnung (EU) 2023/2890 des Rates vom 19. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2023/2880 des Rates vom 19. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Zollaussetzungen und Zollkontingente per 1. Juli 2023

Verordnung (EU) 2023/1190 des Rates vom 16. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2023/1191 des Rates vom 16. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Zollaussetzungen und Zollkontingente per 1. Jänner 2023

Verordnung (EU) 2022/2583 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2022/2563 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren


Zollaussetzungen

Zollkontingente

  • QUOTA (Zollkontingente und -plafonds)
    In dieser Datenbank können die Restmengen der im sogenannten Windhundverfahren (nach Antragsreihenfolge) abgeschöpften Einfuhrkontingente für Waren aus bestimmten Nicht-EU-Ländern abgerufen werden.

    Die Restmengen werden für das laufende und das vergangene Jahr angezeigt. Auch das Datum, an dem ein bestimmtes Kontingent ausgeschöpft ist, ist abrufbar.

  • Zollkontingente in Vorbereitung

Weitere Informationen


Basisinformationen

Zollermäßigungen bei der Einfuhr

Autonome Zollaussetzungen bzw. Zollkontingente

Zollaussetzungen bzw. Zollkontingente aufgrund besonderer Verwendung

Zollkontingente für bestimmte handgearbeitete Waren 

Verwaltung der Zollkontingente

Zollermäßigung bei der Einfuhr

Die Europäische Gemeinschaft gewährt aufgrund von Verträgen oder autonom, d.h. ohne vertragliche Verpflichtung, zolltarifliche Abgabenbegünstigungen bei der Einfuhr, die zu einer Zollermäßigung bis hin zum Zollsatz 0% führen.

Ist eine Zollbegünstigung mengen- oder wertmäßig nicht eingeschränkt, wird sie im Rahmen einer Zollaussetzung gewährt.

Ist sie hingegen wert- oder mengenmäßig beschränkt, wird sie im Regelfall durch ein Zollkontingent überwacht, das innerhalb eines bestimmten Zeitraums anzuwenden ist.

Im Einzelfall kann die Europäische Kommission auch eine Plafondüberwachung anordnen, die ebenfalls wert- oder mengenmäßig eingeschränkt ist. 

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 Autonome Zollaussetzungen bzw. Zollkontingente

Autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente sind eine Ausnahme vom Normallfall (Erhebung des Regelzollsatzes). Sie werden auf Grundlage des Artikel 31 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Rohstoffe und Vorprodukte (Halbfertigwaren oder nicht in der EU verfügbare Teile), welche in der EU überhaupt nicht oder nicht in erforderlicher Qualität oder Menge erhältlich sind, gewährt und sind zeitlich begrenzt.

Für die Dauer der Gültigkeit muss für die eingeführte Ware der zu entrichtende Zoll für unbegrenzte Mengen (Zollaussetzung) oder für begrenzte Mengen (Zollkontingente) entweder gar nicht (Zollbefreiung) oder nur teilweise (Zollreduktion) entrichtet werden.

Nähere Informationen über Zollaussetzungen und Zollkontingente finden Sie in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten vom 12. Dezember 2011 (ABl C 363)

Wie kann ich eine Zollaussetzung bzw. ein Zollkontingent beantragen?

Zollaussetzungen und Zollkontingente können von allen Firmen in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass eine auf Antrag eines Mitgliedstaates gewährte Zollaussetzung bzw. Zollkontingent Importeuren in sämtlichen anderen Mitgliedstaaten ebenfalls zugänglich ist.

Anträge auf Zollaussetzungen oder Zollkontingente können mittels Antragsformulars beim Bundesministerium für Finanzen (BMF), Abteilung III/11 eingereicht werden,

  • wenn es sich bei der Einfuhrware um Rohstoffe, Vormaterialien, Halberzeugnisse, Teile eines Gerätes, Maschinen oder Maschinenanlage handelt, die im Produktionsprozess eingesetzt wird,
  • wenn die Einfuhrware in der EU überhaupt nicht oder nicht in der erforderlichen Menge oder Qualität erhältlich ist und
  • wenn der Zollentgang EU-weit zumindest 15.000 Euro jährlich beträgt.
    (Um diese "Bagatellgrenze" zu erreichen, können auch Anträge mehrerer Firmen eines Mitgliedstaates oder aber mehrere Mitgliedstaaten, die dasselbe Produkt betreffen, zusammengerechnet werden)

Detaillierte Produktbeschreibungen und Spezifikationen sind dem Antrag beizufügen.

Die Europäische Kommission nimmt nur zweimal jährlich, nämlich am 15. März und am 15. September, derartige Anträge entgegen. Die am 15. März bei der Europäischen Kommission einlangenden Anträge können frühestens am 1. Jänner des Folgejahres, die am 15. September einlangenden Anträge frühestens am 1. Juli des Folgejahres zu einer Zollbefreiung führen. Da derartige Anträge vor der Weiterleitung an die Europäische Kommission in Österreich geprüft werden müssen, ist es erforderlich, dass die Anträge mindestens 2 Monate vor den von der Europäischen Kommission festgesetzten Terminen beim Bundesministerium für Finanzen einlangen.

Dadurch ergeben sich folgende Fristen für Firmenanträge in Österreich:

  • 15. Jänner für Zollaussetzungen zum 1.1. des Folgejahres
  • 15. Juli für Zollaussetzungen zum 1.7. des Folgejahres

Nach erfolgter Prüfung in Österreich wird der Antrag vom Bundesministerium für Finanzen an die Europäische Kommission weiterleiten. Jeder Neuantrag wird seitens der Europäischen Kommission an jeweils alle Mitgliedstaaten übermittelt, die die Erzeugungssituation gleicher oder gleichwertiger Waren in ihren Ländern prüfen. Im zuständigen Ausschuss in Brüssel wird jeder Neuantrag dreimal behandelt. Nach positivem Abschluss dieser Verhandlungen wird die Europäische Kommission dem Rat der Europäischen Union die Schaffung einer Zollaussetzung oder eines Zollkontingents mittels Verordnung vorschlagen.

 Wie kann ich eine Zollaussetzung bzw. ein Zollkontingent beeinspruchen?

Jede Firma, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU ein Produkt herstellt, für welches eine Zollaussetzung oder ein autonomes Zollkontingent besteht (siehe Liste der zur Zeit bestehenden autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingente), kann gegen diese Zollaussetzung bzw. gegen dieses Zollkontingent mit einem form­losen Schreiben, per e-Mail oder mittels Formular Einwand an das Bundesministerium für Finanzen, Abteilung III/11 Einspruch einlegen.

Eine Firma kann auch dann Einspruch einlegen, wenn ein von Ihnen in der EU hergestelltes Produkt in direkter Konkurrenz zu einem Produkt steht, für welches eine Zollaussetzung oder ein autonomes Zollkontingent besteht. Ein derartiger Einspruch hat in der Regel zur Folge, dass der Zollsatz für das entsprechende Produkt auf das nach internationalen Abkommen höchstzulässige Ausmaß angehoben wird. 

 Wie beantrage ich die Verlängerung einer Zollaussetzung?

Die Gültigkeit der bestehenden autonomen Zollaussetzungen (siehe Liste der zur Zeit bestehenden autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingente) sind zeitlich begrenzt. Das hat zur Folge, dass die Zollaussetzungen zu dem in der Spalte "Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung" angegebenen Enddatum auslaufen, sofern nicht eine Verlängerung bei der Europäischen Kommission beantragt wird.

Ein Antrag auf Verlängerung muss spätestens Ende Jänner vor dem jeweils angegebenen Enddatum beim Bundesministerium für Finanzen, Abteilung I/3 (Zollaussetzung@bmf.gv.at) eingereicht werden.

Antragsformular Verlängerung DE/EN (Word, 50 KB) 

Die Europäische Kommission wird nur jenen Verlängerungsanträgen nachkommen, bei denen der EU-weite Zollentgang zumindest 15.000 Euro pro Jahr beträgt.

Zollkontingente für bestimmte handgearbeitete Waren 

Für bestimmte handgearbeitete Waren eines bestimmten in der EG-Verordnung explizit genannten Ursprungslandes wird im Rahmen von wertmäßig definierten Gemeinschaftszollkontingenten (Kontingentnummer 09.0104 und 09.0106) Zollfreiheit gewährt, wenn eine von den zuständigen Behörden des Herstellerlandes ausgestellte formelle Echtheitsbescheinigung für handgearbeitete Waren bei der Zollabfertigung vorgelegt wird.

Ähnliches gilt für bestimmte auf Handwebstühlen hergestellte Gewebe (Kontingentnummer 09.0101, 09.0103)

 

Zollaussetzungen bzw. Zollkontingente aufgrund besonderer Verwendung 

Eine Reihe von Zollaussetzungen bzw. Zollkontingenten werden nur dann gewährt, wenn die begünstigte Ware einer bestimmten Verwendung zugeführt wird.

Beispiele

  • Zollaussetzung: Nickelhydrid-Akkumulator .. zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien
  • Zollkontingent: Kraftpapier und Kraftpappen, .. zur Verwendung beim Herstellen von Behältnissen flüssiger Nahrungsmittel

Die Zulassung zur Inanspruchnahme einer solchen Begünstigung (Zollabfertigung unter Inanspruchnahme dieser Zollaussetzung bzw. dieses Zollkontingents) bedarf einer vorherigen Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt. Werden die begünstigt eingeführten Waren an einen Anderen übertragen, muss auch der Übernehmer Inhaber einer entsprechenden Bewilligung sein. Bei einer Übertragung innerhalb Österreichs, ist die Zollbehörde zu informieren. Erfolgt die Übertragung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, ist für die Beförderung das Kontrollexemplar T5 zu verwenden. Ab diesem Zeitpunkt geht die Verpflichtung zur besonderen Verwendung auf den Übernehmer über.

 

Verwaltung der Zollkontingente 

Es ist zwischen Zollkontingente im Windhundverfahren und Lizenzkontingenten zu unterscheiden.

Zollkontingente im Windhundverfahren

werden nach dem Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" (first com first served) verwaltet. Die Anrechnung auf diese Kontingente erfolgt tageweise in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr. Eine Reservierung von Kontingentmengen ist nicht möglich.

Bei Erreichen des festgelegten Einfuhrvolumens (festgelegt z.B. in Tonnen, Stück, EURO) endet das Zollkontingent automatisch und es wird wieder der Regelzoll eingehoben.

In der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr ist die beantragte Kontingentmenge (Feld 31 der Zollanmeldung) sowie die Kontingentnummer (Feld 39) anzugeben. Sofern die Zollbegünstigung von der Vorlage weiterer Nachweise (Ursprungsnachweise, besondere Bescheinigung, ..) abhängt, erfolgt eine Anrechnung erst nach Vorlage dieser Unterlagen.

Die Zollkontingente im Windhundverfahren, die die überwiegende Mehrheit der Zollkontingenten darstellen, werden zentral von der Europäischen Kommission verwaltet, die den Mitgliedstaaten entsprechend deren Ziehungsanträgen die Kontingentzuteilung bekanntgibt.

Für die nationale Abwicklung der Zollkontingente im Windhundverfahren ist in Österreich die Zentrale Kontingentstelle beim Zollamt Linz Wels, Zollstelle Suben (T 0043 1 51433 565057, F 0043 1 51433 5965057) zuständig.

Informationen über noch verfügbare Zollkontingentmengen erhalten Sie auf der Kontingentdatenbank der Europäischen Kommission QUOTA nach Eingabe der Kontingentnummer sowie des Ursprungslandes. Dabei ist zu beachten, dass von der angezeigten Restmenge jene Mengen noch nicht abgezogen wurden, die in den letzten 3 Arbeitstagen beantragt wurden.

Lizenzkontingente

sind für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehen (Kontingentnummer 09.4000 bis 09.4999 sowie 09.0001 und 09.0003). Für die Inanspruchnahme dieser Kontingente ist eine Einfuhrlizenz erforderlich, die von der Agrarmarkt Austria (AMA) bzw. dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMFLUW) erteilt wird.

Mit der Erteilung der Einfuhrlizenz, die gegen Vorlage einer Sicherheit ausgestellt wird, ist die Anwendung der Zollbegünstigung garantiert.

Stand: 02.01.2024

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